Sünden gegen das dritte Gebot Gottes
„Gedenke, daß du den Sabbat heiligst.“
Was der Katholik über knechtliche Arbeit wissen sollte
Das Ziel des Sonntagsgebotes ist also die Heiligung des Tages, Mittel und Voraussetzung ist die Enthaltung von knechtlichen Arbeiten.
Knechtliche Arbeiten
Ursprünglich verstand man unter der opera servilia die von Sklaven verrichteten Arbeiten, auch der Sklave, und er vor allem, sollte der Wohltat der Sonntagsruhe teilhaftig werden, erst später hat die Theorie das Wesen der opera servilia genauer zu bestimmen gesucht. Man unterscheidet die knechtlichen Arbeiten, die ehedem Sklaven und Freien gemeinsamen Arbeiten, opera communia, und die diesen eigentümlichen Beschäftigungen, opera liberalia. Nach der Theorie nun erscheinen als knechtliche Arbeiten jene, die den Menschen zur Sicherung des Lebensunterhaltes seit dem Sündenfall in den Dienst der Erde zwingen. Zu denken ist daher bei diesen knechtlichen Arbeiten an die vorwiegend körperlichen Beschäftigungen wie die Arbeiten in Fabrik, Feld und Garten. Eben die auf das Materielle gerichteten mechanischen Verrichtungen sind es, die am meisten geeignet erscheinen, den Sinn von dem Ziel des Sonntagsgebotes, von der Gottesverehrung, abzulenken (Cat. Rom. 3,4,21), keineswegs soll durch das Verbot zum Ausdruck gebracht werden, als weisen diese Arbeiten etwas Schimpfliches oder Verwerfliches auf. Andere Beschäftigungen sind geistiger Art, sie gehen von der Seele aus und dienen der Ausbildung, der Kultur der Seele, die opera liberia. In der Mitte stehen die opera communia wie Reisen, Jagen, Spiel, Sport, damit ist immerhin die Richtung der Seele auf das Höhere nicht unvereinbar.
Als knechtliche Arbeiten sind, um auf das einzelne noch näher einzugehen, die manuellen Arbeiten in Haus, Landwirtschaft, Industrie, Handwerk, Verkehrsgewerbe anzusehen. Im Zweifel kommt außer der Natur der betreffenden Arbeit die Auffassung der Theologen und die allgemeine Anschauung in Betracht, nicht aber die Frage, ob Entgelt genommen wird oder nicht, denn hier entscheidet nicht der Zweck des Handelnden, sondern der objektive Charakter der Beschäftigung nebst den erwähnten Auffassungen, ebenso ist nicht entscheidend der Gesichtspunkt des Ermüdenden der Arbeit oder das Fehlen besonderer Anstrengung. Umgekehrt hört das opus liberale nicht auf, ein solches zu sein, wenn Entgelt genommen würde oder die Beschäftigung anstrengend wäre. Falls die Arbeit im wesentlichen von den Kräften der Natur geleistet wird und nur eine leichte Beihilfe erforderlich ist, so sind solche Beschäftigungen wohl als erlaubt anzusehen. Wenn Jagd oder Fischfang als nicht zu den knechtlichen Arbeiten gehörige Beschäftigungen betrachtet werden, so ist vorausgesetzt, daß sie nur aus Liebhaberei, nicht berufsmäßig betrieben werden. Keine knechtliche Arbeit sind Ausübung der Heilkunst, Studium, Maschinenschreiben, Sticken, Malen und Zeichnen. Bildhauerei und Bildschnitzerei gelten wegen der erforderlichen körperlichen Arbeit, abgesehen von der Vollendung des Kunstwerkes, als knechtliche Arbeiten. (Alph., Mor. 3,3,281) Vom Druckereigewerbe wird das Schriftsetzen als nicht knechtliche Arbeit angesehen. (Alph., Mor. 3,3,282) …
Entschuldigende Gründe
Entschuldigende Gründe, die von der Beachtung des Kirchengebotes betreffend die verbotenen Arbeiten am Sonntag befreien, sind Gewohnheit und Dispensation sowie die Rücksicht auf Gottesverehrung, Nächstenliebe, Gemeinwohl und Notwendigkeit. Die Notwendigkeit untersteht dem Gesetz nicht; es kann sich dabei um die eigene Person oder die des anderen handeln, um Notwendigkeit hinsichtlich der Seele oder des Leibes. Hierher gehören unvermeidliche oder keinen Aufschub duldende Arbeiten im Haus und Beruf, Arbeiten von Armen, die sich sonst das Notwendige nicht erwerben können, Arbeiten in Berufszweigen, erforderlich im öffentlichen Interesse. Dienstboten, die öfters genötigt werden, verbotene Arbeit im Dienst ihrer Herrschaft zu verrichten, haben die Pflicht, sich nach einer anderen Stelle umzusehen. Einen Entschuldigungs-Grund kann ferner die Gewohnheit bilden, so hinsichtlich der Märkte (C.c. 1248); auch der Betrieb des Barbier-Geschäftes gilt aus diesem Grund an Sonn- und Feiertagen für erlaubt, mit Recht, denn die unmittelbare Sorge für den Leib fällt nicht unter das Verbot. Da das Sonntagsgebot die Gottesverehrung bezweckt, so erscheinen Arbeiten, die eben die Gottesverehrung unmittelbar betreffen und die weder zuvor noch hernach sich besorgen lassen, als erlaubt, wie Errichtung von Altären und Schmückung der Kirche; grundloses Verschieben der Reinigung der Kirche auf den Sonntag wäre sündhaft, jedoch keine schwere Sünde, weil eine in Beziehung zur Gottesverehrung stehende Arbeit in Frage kommt. (Vgl. Alph., Mor. 3,3,292) …
Für Arme, die in großer Not sich befinden, dürfte man, falls schweres Ärgernis ausgeschlossen ist, knechtliche Arbeiten verrichten, für Arme in gewöhnlicher Not sodann wäre es erlaubt, zum Beispiel Kleider zu verfertigen, doch muss solche Arbeit ein Werk der Caritas bleiben, es darf den Armen kein Entgelt dafür abverlangt werden.
Daß die zur Krankenpflege gehörigen Arbeiten vorgenommen werden dürfen, versteht sich von selbst.
Desgleichen sind an Sonn- und Feiertagen knechtliche Arbeiten erlaubt zu Gunsten des Gemeinwohls, im Interesse des allgemeinen Nutzens, zur Vorbereitung und Ermöglichung einer Siegesfeier und aus ähnlichen Gründen, denn solche Feiern dürfen als moralisch notwendig für den Staat angesehen werden. (Alph., Mor. 3,3304) Was den privaten Schaden oder Nutzen betrifft, so entschuldigt jedenfalls die Gefahr eines sonst eintretenden großen Verlustes…
Von größter Bedeutung ist es, die Gläubigen anzuleiten, die bei uns in weitem Umfang gesetzlich gesicherte Sonntagsruhe in rechter Weise zu benützen und nicht im Sinne der Genusssucht und des Müßigganges zu mißbrauchen. –
aus: Otto Schilling, Lehrbuch der Moraltheologie, II. Band: Spezielle Moraltheologie, 1928, S. 250 – S. 254
siehe auch: Was ist knechtische Arbeit