Haltet euch fern von Häretikern und Schismatikern

Zwei Männer und eine Frau knien in der Stube mit gefalteten Händen

Gemeinden ohne katholische Seelsorger

 

Buchtitel Der Tod ohne Priester Die vollkommene Reue Ein LEhr- und Trostbüchlein für römisch-katholische Christen

Dritter Teil

Gemeinschaft mit Häretikern und Schismatikern ist nicht erlaubt

II. „Von einem Priester, der mit Eurem Bischof und dem obersten Hirten der Kirche keine Gemeinschaft hat, haltet euch fern!“

Die Gemeinschaft in religiösen Dingen mit Häretikern und Schismatikern d. i. mit den durch Irrlehre oder Spaltung von der Kirche Getrennten ist strenge verboten. Sie schließt eine mittelbare Glaubens-Verleugnung, die Gefahr des Abfalls und ein Ärgernis für die Gläubigen in sich. Der Katholik darf also nicht an dem Gottesdienst einer Sekte teilnehmen, vor ihren Geistlichen keine Ehe eingehen, von denselben keine Sakramente empfangen, seine Toten von ihnen nicht beerdigen lassen.

Dieses Verbot gilt unter allen Umständen, auch wenn es sich um die nächste Familie, um Verwandte, Freunde oder Vorgesetzte handelt. Hätte z.B. der Mann, der Vater sich einer Sekte angeschlossen, so dürften die Frau, die Kinder ihn unter keiner Bedingung zum Gottesdienste der Sekte begleiten. Dasselbe gilt, wenn in der Familie oder Bekanntschaft durch einen unrechtmäßigen Geistlichen ein sakramentaler Akt vollzogen, oder für einen Abgestorbenen ein Totenamt gehalten würde. (Die Begleitung eines protestantischen Verstorbenen zum Kirchhof wird als bürgerliche Handlung angesehen und ist erlaubt, weil Niemand daraus auf eine Gemeinschaft im religiösen Bekenntnisse schließen kann.)

Sollten aus der Beobachtung dieses kirchlichen Verbotes etwa in der Familie Unannehmlichkeiten hervorgehen, so erinnere man sich an Jesu ernstes Wort: „Wer Vater oder Mutter mehr liebt, als mich, der ist meiner nicht wert; und wer Sohn und Tochter mehr liebt, als mich, der ist meiner nicht wert.“ (Matth. 10, 37.)

Die hl. Barbara erduldete des Glaubens wegen von ihrem heidnischen Vater die schwersten Mißhandlungen. Zuerst sperrte er sie in einen Turm, dann schleppte er sie vor Gericht, und da sie durch keine Worte zum Abfall zu bringen war, schlug der unnatürliche Vater ihr mit eigener Hand das Haupt ab. Ein Blitzstrahl streckte ihn auf der Stelle tot zu Boden. Der hl. Hermenegildus, ein Königssohn, hatte sich zum katholischen Glauben bekehrt. Sein Vater, ein fanatischer Arianer, schloß ihn von der Thronfolge aus und ließ ihn in einem Kerker in eiserne Bande legen. Als das Osterfest heranrückte, schickte er einen arianischen Bischof zu ihm in’s Gefängnis, damit er aus dessen Händen die Kommunion empfange und dadurch die väterliche Gunst sich wieder erwerbe. Der königliche Jüngling jedoch wies den Bischof mit dem gottlosen Antrage ab und erlitt noch in derselben Nacht den Martertod.

Im 16. Jahrhunderte erließ in England die grausame Königin Elisabeth ein Gesetz, daß alle Katholiken Sonntags dem protestantischen Gottesdienste beiwohnen sollten: die es nicht taten, hatten monatlich 20 Pfund Sterling d. i. nach unserm Gelde 400 Mark Strafe zu zahlen! Und doch durften die Katholiken nach einer Entscheidung des Papstes Paul V. dem Gesetze keine Folge leisten, selbst nicht unter dem Vorbehalte, daß die Teilnahme eine rein äußerliche sein sollte. Zur Zeit der französischen Revolution erklärte Pius VI. die Teilnahme an der von einem eingedrungenen Geistlichen vorgenommenen Taufhandlung für unerlaubt.

Bemerkung:
Weil der im Sakrament der Weihe der Seele ausgedruckte unauslöschliche Charakter auch im abgefallenen Priester bleibt, so kann derselbe in der Messe noch Brot und Wein wahrhaft konsekrieren, wofern er Alles richtig macht. (*) Aber unser römisch-katholischer Glaube lehrt, daß eine solche Meßfeier kein Gottesdienst sondern ein Gottesraub sei, nicht eine unblutige, sondern gewissermaßen eine blutige Erneuerung des Kreuzesopfers, nicht eine Quelle des Segens, sondern eine Quelle des Verderbens für den Darbringer, wie für die Teilnehmer. Die von einem solchen Priester in der Beichte erteilte Lossprechung hingegen ist nicht allein unerlaubt, sondern auch ungültig, null und nichtig; denn dieselbe ist nicht bloß eine sakramentale, sondern zugleich eine richterliche Handlung, zu deren Gültigkeit außer der Weihe noch eine besondere Bevollmächtigung (Approbation) erfordert wird, weshalb auch das 4. Kirchengebot bestimmt: „Du sollst zum wenigsten einmal im Jahre einem verordneten Priester deine Sünden beichten.“ Ein abgefallener oder vom Beichthören suspendierter Priester besitzt diese Approbation nicht mehr und kann deshalb nicht mehr gültig absolvieren. So kann auch ein abgesetzter weltlicher Richter kein rechtskräftiges Urteil mehr fällen. Das ein von der Kirche getrennter Bischof diese wie andere geistliche Vollmachten nicht erteilen kann, ist selbstverständlich nach katholischer Lehre und dem Grundsatz: „Niemand gibt, was er selbst nicht hat.“ Ebensowenig kann die geistliche Gewalt seitens des Patrons oder der Gemeinde verliehen werden. Nach dem Kirchenrechte können der Patron und die Gemeinden, welche ein Wahlrecht besitzen, nur dem rechtmäßigen kirchlichen Obern eine geeignete Persönlichkeit vorschlagen, nicht aber können sie ihrem Kandidaten das geistliche Amt übertragen; eine solche anmassliche Verleihung wäre null und nichtig, der Priester aber, welcher sie aus den Händen von Laien annehme, würde der Exkommunikation verfallen und jeder geistlichen Jurisdiktion entbehren.

Sollte daher jemals an den Katholiken die Frage herantreten, von welchem Priester er die Sakramente empfangen wolle, so würde er mit dem hl. Kirchenvater Hieronymus antworten: „Wer es mit dem Stuhle Petri hält, der ist mein Mann!“

(*) Im 16. Jahrhunderte behielten viele abgefallene Geistliche, um das Volk zu täuschen, längere Zeit die Messe dem Äußern nach ganz bei, ließen aber die Wandlung aus. So hat man damals das Volk um seinen Glauben betrogen!

Gemeinden ohne Seelsorger, Der Tod ohne Priester. Die vollkommene Reue. Ein Lehr- und Trostbüchlein für römisch-katholische Christen, Mit kirchlicher Approbation, 2. Auflage, 1874, S. 5-8

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