Gesetzbuch Gottesdienst der Akatholiken

Gesetzbuch der lateinischen Kirche

Gesetzbuch CIC Teilnahme am Gottesdienst der Akatholiken

Kanon 1258
§ 1

Den Katholiken ist jegliche aktive Teilnahme am Gottesdienst der Akatholiken durchaus verboten.

Eine aktive Teilnahme ist dann gegeben, wenn die Katholiken tätigen Anteil an den Kulthandlungen nehmen, wenn sie z. B. das Abendmahl empfangen, Taufpate oder Trauzeuge sind, beim akatholischen Gottesdienst Orgel spielen usw. Näheres bei den Moraltheologen.

Wer gegen die Bestimmungen unseres Kanons an dem Gottesdienst der Akatholiken teilnimmt, ist – auch wenn in den Fällen, in denen in dieser Teilnahme noch keine Verleugnung des Glaubens enthalten ist – nach Kanon 2316 der Häresie verdächtig.
Privatim aber darf man mit den Akatholiken rechtgläubige Gebete verrichten, wenn daraus kein Ärgernis entsteht.

§2

Eine passive Teilnahme, die sich also auf bloße äußere Anwesenheit beschränkt, kann bei akatholischen Beerdigungen, Trauungen und ähnlichen Feierlichkeiten geduldet werden, wenn keine Gefahr des Abfalles oder des Ärgernisses besteht und ein wichtiger Grund aus amtlichen, gesellschaftlichen oder Höflichkeitsrücksichten die Teilnahme nahe legt.

Zum Begriff der passiven Teilnahme gehört, daß man weder mitbetet noch mitsingt.
Bei Beurteilung der Wichtigkeit des Grundes muss man nicht nur Rücksicht nehmen auf die verwandtschaftlichen Beziehungen, z. B. zum Verstorbenen, sondern auch auf die Stellung des Teilnehmers im öffentlichen Leben, sowie auf den Umstand, ob bei der akatholischen Veranstaltung jede feindliche Absicht gegen den Katholizismus fehlt oder nicht.

Näheres vgl. bei den Moraltheologen, die auch darauf hinweisen, daß örtliche Gewohnheiten eine solche Teilnahme manchmal leichter gestatten als unser Gesetzbuch, besonders in Gegenden, wo kein Ärgernis und kein Abfall zu befürchten sind.

Im Zweifel, ob ein hinreichend schwerwiegender Grund vorhanden ist, steht die Entscheidung dem Bischof zu.

aus: Heribert Jone O.F.M.Cap., Gesetzbuch der lateinischen Kirche, Erklärung der Kanones. II. Band Sachenrecht, 1952, S. 488-489

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