Gesetzbuch Das kirchliche Lehramt

Gesetzbuch der lateinischen Kirche

Gesetzbuch CIC Das kirchliche Lehramt

Kanon 1323
§ 1

Mit göttlichem und katholischem Glauben muss man alle jene Wahrheiten gläubig annehmen, die in der Hl. Schrift oder Tradition enthalten sind und von der Kirche als geoffenbarte Wahrheiten zu glauben vorgestellt werden.
Dieser Glaubensakt wird göttlicher Glaube genannt, weil er sich auf die Autorität des sich offenbarenden Gottes gründet. Außerdem wird dieser Glaubensakt noch katholischer Glaube genannt, weil die katholische Kirche als die von Christus bestellte unfehlbare Lehrerin der geoffenbarten Wahrheit uns unfehlbar darüber belehrt, welche Wahrheiten eigentlich von Gott geoffenbart sind.
Näherhin kann die Kirche diese Wahrheiten zu glauben vorstellen entweder durch einen feierlichen Entscheid oder durch ihr gewöhnliches und allgemeines Lehramt.

Über diesen feierlichen Entscheid vgl. § 2.

Durch das gewöhnliche und allgemeine Lehramt wird eine Wahrheit zu glauben vorgestellt, wenn die auf dem Erdkreis zerstreuten Bischöfe in Übereinstimmung mit dem Nachfolger Petri und in moralischer Einstimmigkeit untereinander in Fragen des Glaubens und der Sittlichkeit unfehlbar lehren, d.h. verlangen, daß alle die betreffende Wahrheit glauben. (Näheres hierüber vgl. bei den Apologeten, z.B. Goebel, Katholische Apologetik, S. 351ff.)

Durch Betätigung ihres Lehramtes übt die Kirche ihre Lehrgewalt (potestas magisterii) aus. Dieselbe ist nach weitaus allgemeinerer Ansicht ein Teil der Jurisdiktions-Gewalt. Zum richtigen Verständnis dieser Ansicht ist aber zu beachten, daß die Jurisdiktions-Gewalt nach Kan. 201 direkt nur den Untergebenen gegenüber ausgeübt werden kann. Untergebener der Kirche wird aber jemand durch die Taufe. Die Kirche aber hat die Pflicht, das Evangelium auch den Ungetauften zu verkünden. (vgl. Matth. 28,19) Wenn die Heiden diese Verkündigung glauben müssen, so müssen sie dies nicht tun infolge einer Verpflichtung, die ihnen die Kirche durch einen Jurisdiktions-Akt auferlegt, sondern sie müssen glauben infolge der aus dem Naturgesetz sich ergebenden Verpflichtung, dem sich offenbarenden Gott zu glauben. Wenn die Kirche aber die Getauften lehrt, dann verlangt sie von ihnen auch, kraft der Jurisdiktions-Gewalt, die sie über dieselben hat, daß sie ihre Lehre gläubige annehmen. Die Getauften sind also zum Glauben verpflichtet nicht nur kraft göttlichen, sondern auch kraft kirchlichen Gebotes. (vgl. Billot, De Ecclesia Christi, Giachetti, Prati 1909, p. 135) – Die unfehlbare Lehrgewalt verlangt unwiderrufliche Verstandes-Zustimmung, eine Glaubens-Zustimmung. – Träger der unfehlbaren Lehrgewalt ist die Gesamtheit der mit dem Nachfolger Petri vereinigten Bischöfe, mögen sie nun ihr ordentliches Lehramt auf dem ganzen Erdkreis ausüben oder auf einem allgemeinen Konzil feierlich eine Lehrentscheidung geben; Träger der unfehlbaren Lehrgewalt ist ferner der Papst, wenn er eine Kathedral-Entscheidung gibt.

Verschieden von der unfehlbaren Lehrgewalt ist die authentische Lehrgewalt. Sie verlangt keine Glaubenszustimmung. Den Kundgebungen dieser authentischen Lehrgewalt gegenüber aber besteht im allgemeinen nicht bloß die strenge Pflicht äußeren, gehorsamen Schweigens (silentium obsequiosum), sondern innerer, von religiöser Ehrfurcht getragener Zustimmung (assensus internus et religiosus), die auf moralischer Gewißheit beruht. (Goebel, Katholische Apologetk 1930, S. 372) Während die Kirche bei Ausübung der unfehlbaren Lehrgewalt potestate vicaria vorgeht, handelt sie bei Ausübung des authentischen Lehramtes potestate propria. Träger der authentischen Lehrgewalt sind neben den Trägern der unfehlbaren Lehrgewalt auch die einzelnen Bischöfe für ihre Diözesen.

§ 2

Ein feierlicher Entscheid kann sowohl von einem allgemeinen Konzil als auch vom Papst gegeben werde, und zwar von diesem dann, wenn er eine Kathedral-Entscheidung gibt.

Über das allgemeine Konzil vgl. Kan. 222ff.

Damit man von einer Kathedral-Entscheidung sprechen kann, sind sämtliche folgenden Bedingungen nötig:
a) es muss ein persönlicher Akt des Papstes als Amtsperson vorliegen, so daß also z.B. von keiner römischen Kongregation eine Kathedral-Entscheidung getroffen werden kann;
b) der Papst muss dabei sprechen als oberster Lehrer der Kirche, also nicht etwa als Patriarch des Abendlandes oder gar nur als Privattheologe;
c) der Papst muss sich dabei an alle Gläubigen wenden und von ihnen unbedingte und unwiderrufliche Zustimmung verlangen;
d) es muss sich dabei um eine Glaubens- oder Sittenlehre handeln.

§ 3

Als dogmatisch definiert gelten nur jene Wahrheiten, deren dogmatische Definition sicher und unzweifelhaft fest steht.

aus: Heribert Jone O.F.M.Cap., Gesetzbuch der lateinischen Kirche, Erklärung der Kanones II. Band Sachenrecht, 1952, S. 535-537

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