Gesetzbuch Irrige Ansichten meiden

Gesetzbuch der lateinischen Kirche

Gesetzbuch CIC Irrige Ansichten meiden

Kanon 1324

Es genügt nicht, daß die Christen sich bloß vor Häresie hüten, sondern sie müssen vielmehr auch alle irrigen Ansichten meiden, die der Häresie mehr oder weniger nahe kommen.
Hieraus ergibt sich, daß alle Christen verpflichtet sind, die Konstitutionen und Erlasse des Apostolischen Stuhles zu beobachten, durch die derartige verkehrte Ansichten verurteilt und verboten werden.

Unter „Apostolischer Stuhl“ werden hier auch die römischen Kongregationen verstanden (vgl. Kan. 7).
Über die Bestrafung derjenigen, die eine solche verurteilte an sich lehren oder verteidigen, vgl. Kan. 2317.

aus: Heribert Jone O.F.M.Cap., Gesetzbuch der lateinischen Kirche, Erklärung der Kanones. II. Band Sachenrecht, 1952, S. 537

Kanon 7

Wenn in diesem Gesetzbuch die Rede ist vom „Apostolischen Stuhl“ oder vom „Hl. Stuhl“, so wird darunter nicht nur der Papst verstanden, sondern auch die Kongregationen, Tribunale, Offizien, deren sich der Papst bei der Leitung der Kirche bedient.

Über Kongregationen, Tribunale und Offizien vg. Kan. 246ff.

Nur dann werden die Kongregationen, Tribunale und Offizien unter den erwähnten Ausdrücken nicht verstanden, wenn sich dies aus der Natur der Sache oder dem Zusammenhang ergibt.

Der Natur der Sache nach sind in Kan. 61 unter dem Ausdruck „Apostolischer Stuhl“ die Kongregationen usw. nicht verstanden.

Aus dem Zusammenhang ergibt sich, daß in Kan. 1598 §1 unter „Hl. Stuhl“ nicht die Kongregationen usw. verstanden werden.

aus: Heribert Jone O.F.M.Cap., Gesetzbuch der lateinischen Kirche, Erklärung der Kanones. I. Band Allgemeine Normen und Personenrecht, 1950, S. 30

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