Der Verkehr mit Akatholiken und Andersgläubigen

Die Gebote der göttlichen Tugenden – Der Glaube

Vierter Artikel

Der Verkehr mit Akatholiken

Der Verkehr mit Akatholiken kann sich auf das bürgerliche Leben erstrecken (communicatio civilis) oder auf Kulthandlungen (communicatio in sacris).

I. Der bürgerliche Verkehr mit Andersgläubigen ist erlaubt, soweit daraus keine Gefahren für den Glauben entstehen.

Wegen der Gefahren für den Glauben kann es verboten sein, bei Andersgläubigen im Dienst zu bleiben oder bestimmten Vereinen beizutreten oder akatholische Schulen zu besuchen. – Da auch Disputationen oder Konferenzen über religiöse Dinge mit Andersgläubigen manche Gefahren in sich bergen, so sind solche, besonders öffentliche, verboten ohne Erlaubnis des Apostolischen Stuhles, oder, in dringenden Fällen, des Ortsordinarius (can. 1325 § 3). Nicht verboten aber sind die „Disputationen“, welche sich infolge der näheren Umstände wie durch Zufall entwickeln, z.B. im Eisenbahn-Wagen, ebenso nicht die „apologetischen Konferenzen“, obwohl es dabei gestattet ist, daß jeder Anwesende Einwände und Schwierigkeiten vorbringe. – Verboten ist es auch, sich an Zusammenkünften, Vereinigungen, Vorträgen oder Gesellschaften zu beteiligen, die bezwecken, alle, welche sich Christen nennen, in einem religiösen Bund zusammen zu schließen; sogar die Förderung derartiger Bestrebungen ist verboten (AAS 1927 p. 278)

II. Der Verkehr bei Kulthandlungen

findet statt, indem entweder die Katholiken an den Kulthandlungen der Akatholiken teilnehmen oder die letzteren an den katholischen Kulthandlungen teilnehmen lassen.

1. Die Teilnahme der Katholiken an den akatholischen Kulthandlungen kann derart sein, daß sich die Katholiken mittätig daran beteiligen, oder so, daß sie sich dabei passiv verhalten.

a) Aktive Teilnahme an den Kulthandlungen der Akatholiken ist durchaus verboten (can. 1258 § 1).

Handelt es sich um Teilnahme an Kulthandlungen, die in sich häretisch sind, so ist die Teilnahme schon durch das Naturgesetz verboten; bei Kulthandlungen, welche die Häretiker mit uns gemeinsam haben, ist die Teilnahme, selbst wenn daraus kein Ärgernis entsteht, wenigstens durch das Kirchengesetz verboten.

Es ist deshalb verboten, einen Häretiker zu bitten, die Taufe zu spenden, Taufpate zu sein bei Häretikern (auch nicht durch einen Stellvertreter), bei einer Heirat vor dem akatholischen Religionsdiener eigentlicher Zeuge zu sein, aus den Händen eines Schismatikers die heilige Kommunion zu empfangen. – In Todesgefahr ist es aber erlaubt, sich von einem Akatholiken ein Sakrament spenden zu lassen, wenn kein Katholik da ist, der es spenden könnte, und wenn kein Ärgernis entsteht. – Ebenso ist es erlaubt, nach vorher gegangener Dispens bei einer Mischehe sich vom akatholischen Eheteil das Ehesakrament spenden zu lassen und es ihm zu spenden; niemals aber darf es geschehen vor dem akatholischen Religionsdiener.

Verboten ist es auch, beim Gottesdienst der Andersgläubigen mitzusingen, dabei die Orgel oder andere Instrumente zu spielen. – Dagegen ist es nicht verboten, privatim mit Häretikern rechtgläubige Gebete zu verrichten oder Lieder zu singen, wenn dadurch kein Ärgernis zu befürchten ist.

Wer gegen die Bestimmungen von ca. 1258 an den Kulthandlungen der Häretiker teilnimmt, ist der Häresie verdächtig (can. 2316).

b) Passive Teilnahme an akatholischen Kulthandlungen ist erlaubt eines bürgerlichen Amtes wegen oder aus Höflichkeit oder aus einem anderen wichtigen Grund, vorausgesetzt, daß die Gefahr des Abfalles oder des Ärgernisses ausgeschlossen ist (can. 1258 § 2).

Zum Begriff der passiven Assistenz gehört es, daß man nicht mitbetet noch mitsingt usw.

Mit diesen Einschränkungen ist es daher erlaubt, der Taufe durch einen Häretiker beizuwohnen oder einer Ehe vor dem akatholischen Religionsdiener oder einer Beerdigung. Auch darf man ein akatholisches Gotteshaus besuchen. Besteht in einer Gegend schon lange die Häresie, so kann es auch manchmal erlaubt sein, dem Gottesdienst aus Neugierde beizuwohnen. – Ebenso kann der Diener oder die Dienerin auf Verlangen die Herrschaft zum akatholischen Gottesdienst begleiten. – Werden Soldaten oder Gefangene zum akatholischen Gottesdienst befohlen, so können sie gehorchen, wenn der Befehl nicht in odium fidei gegeben wurde, sondern nur der Ordnung halber. – Anhören von akatholischen Predigten kann oft verboten sein wegen des daraus entstehenden Ärgernisses oder der Gefahr für den Glauben; letzteres trifft auch noch zu, wenn man die Predigten nur im Radio anhört, besonders wenn es öfters geschieht.

2. Die Teilnahme der Akatholiken an katholischen Kulthandlungen kann ebenfalls eine aktive oder passive sein.

a) Aktive Teilnahme der Akatholiken am katholischen Gottesdienst ist verboten, insofern dadurch der Anschein erweckt wird, als sei der katholische und akatholische Glaube wesentlich nicht voneinander verschieden, und insofern der Indifferentismus gefördert wird.

Es ist verboten, daß Häretiker Taufpaten seien bei der Taufe eines Katholiken; sofern sie einer Sekte angehören, können sie überhaupt nicht gültigerweise Pate sein (can. 765). Aus einem wichtigen Grunde aber können Trauzeugen sein, wenn dadurch kein Ärgernis entsteht. – Inwieweit solchen, die in bona fide sind, in Todesgefahr die Sakramente gespendet werden können vgl. Nr. 558 und 628. – Auch Sakramentalien dürfen ihnen öffentlich nicht gespendet werden; daher ist es verboten, ihnen an Maria Lichtmeß geweihte Kerzen zu geben oder am Aschermittwoch geweihte Asche oder am Palmsonntag geweihte Palmen. Dagegen ist es nicht verboten, ihnen privatim Weihwasser zu geben oder eine geweihte Medaille usw. oder ihnen Segnungen zu spenden, um ihnen das Licht des Glaubens und zugleich die Gesundheit des Leibes zu erflehen (can. 1149). – Verboten ist es auch, sie bei liturgischen Funktionen Lichter tragen zu lassen, mit ihnen abwechselnd das Chorgebet zu verrichten, sie an liturgischen Gesängen teilnehmen zu lassen. Wegen besonderer Umstände ist es vom heiligen Offizium erlaubt worden, daß schismatische Mädchen mit katholischen bei liturgischen Funktionen singen. – Ist kein katholischer Organist zu haben, dann darf man zeitweilig auch einen akatholischen haben, wenn dadurch kein Ärgernis entsteht. – Der katholische Geistliche darf auch nicht amtlich die Leiche eines Häretikers zu Grabe geleiten; aus wichtigen Gründen und vorausgesetzt, daß dadurch kein Ärgernis entsteht, dürfte er aber als Privatperson mit der Leiche gehen und am Grabe einige Gebete verrichten.

b) Passiv darf man die Akatholiken an unserem Gottesdienst teilnehmen lassen und zu unseren Predigten einladen.

aus: Heribert Jone OMCap, Katholische Moraltheologie, 1931, S. 94-97

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