Gesetzbuch der lateinischen Kirche
Das Kirchenrecht über die Verbreitung der Häresie
Kanon 2315
Wer sich der Häresie verdächtig gemacht hat, soll ermahnt werden, den Anlass zu diesem Verdacht zu beseitigen.
Über verschiedene Anlässe, die jemand der Häresie verdächtig machen, vgl. Kanon 2316, 2319 §2, 2320, 2332, 2340 §1, 2371. Außer diesen rechtlich festgesetzten Anlässen kann es aber auch noch andere Umstände geben, die den begründeten Verdacht der Häresie erregen, z.B. Ausübung von Zauberei, Wahrsagerei, große Fehler bei Spendung der Sakramente. Auf all diese Fälle finden die Bestimmungen unseres Kanons Anwendung. Nach einer Entscheidung des hl. Offiziums vom 23. Februar 1926 gehört hierher auch die Herbeiziehung eines akatholischen Religionsdieners zur Beerdigung eines Katholiken, dem das kirchliche Begräbnis versagt wurde.
Über die Ermahnung vgl. Kan. 2307.
Derjenige, dem die Mahnung erteilt wurde, muss den Anlass zum Verdacht beseitigen, auch wenn er im Gewissensbereich sich nichts zuschulden kommen ließ und in bester Absicht gehandelt hat: dies verlangt nämlich schon das Naturrecht.
…
Wenn sich jemand, welcher der Häresie verdächtig ist, nach Ablauf von sechs Monaten nach Inkurrierung der Strafe noch nicht gebessert hat, dann soll er als Häretiker betrachtet werden und den Strafen der Häretiker verfallen.
Die Strafe, nach deren Inkurrierung jemand als Häretiker betrachtet wird, ist bei einem Laien die Ausschließung von den kirchlichen Ehrenrechten, bei einem Kleriker die Verhängung der Suspension.
Damit jemand nach Ablauf der Zeit als Häretiker betrachtet werden kann, ist kein besonderer Richterspruch nötig. Ohne weiteres wird er von dem Recht als Häretiker betrachtet, die Strafe der in Kanon 2314 §1 genannten Exkommunikation tritt ohne weiteres ein. Es liegt hier eine sogenannte praesumptio iuris et de jure vor.
Kanon 2316
Wer freiwillig und bewußt die Verbreitung der Häresie fördert oder gegen das in Kanon 1258 ausgesprochene Verbot an den Kulthandlungen der Häretiker teilnimmt, ist der Häresie verdächtig.
Die Verbreitung der Häresie kann jemand fördern durch das gesprochene oder geschriebene Wort, durch Rat, Geld oder auf eine andere Weise, direkt oder indirekt, in eigener Person oder durch andere. Es bleibt sich auch gleich, ob die Verbreitung öffentlich oder privat geschieht, ob es bekannt ist, oder ob es heimlich geschieht. Es wird aber durchaus erfordert, daß die Häresie infolge der geleisteten Hilfe tatsächlich weiter verbreitet wird. Fehlt diese Wirkung, dann findet die vorliegende gesetzliche Vorschrift auf diesen Fall keine Anwendung, weil Strafgesetze eng ausgelegt werden müssen. (Capello, 1.c.n.222)
Eine Teilnahme an den Kulthandlungen der Häretiker ist auch vorhanden, wenn ein Katholik vor dem akatholischen Religionsdiener als solchem eine Ehe eingeht. (Eichmann, Lehrbuch des Kirchenrechts II, S. 407)
Kanon 2317
Wer eine vom Apostolischen Stuhl oder einem allgemeinen Konzil verurteilte, aber nicht für häretisch erklärte Lehre mit Hartnäckigkeit lehrt oder verteidigt, soll vom Predigt- und Beichtamt sowie von jedem Lehramt ausgeschlossen werden.
Weil Hartnäckigkeit verlangt wird, muss jemand einen solchen Satz lehren und verteidigen, dessen Verwerfung durch die Kirche ihm bekannt ist.
Diese Strafe soll nicht nur über jene verhängt werden, die öffentlich derartige Sätze lehren oder verteidigen, sondern auch über jene, die dies privatim tun.
Außerdem verfallen die Genannten auch den Strafen, die bei Verurteilung des betreffenden Satzes aufgestellt wurden.
Diese Strafen können Strafen l.s oder f.s sein. Es handelt sich hier wohl auch um Strafen, die schon vor dem Erscheinen des Gesetzbuches bei Verurteilung eines solchen Satzes aufgestellt wurden.
Den Ordinarien bleibt es aber unbenommen, nach erfolgter Ermahnung noch andere Strafen aufzustellen, die nach ihrer Ansicht zur Wiedergutmachung des Ärgernisses notwendig sind.
Die Ermahnung muss auf kanonische Weise erfolgen. Es genügt aber auch eine Ermahnung, die schon erteilt wurde, bevor jemandem sein Amt abgesprochen wurde. (Vermeersch-Creusen, Epitome Juris Canonici III, n. 516) –
aus: Heribert Jone O.F.M.Cap., Gesetzbuch der lateinischen Kirche, Erklärung der Kanones III. Band Prozess- und Strafrecht, 1953, S. 566 – S. 568