Was bei der Papstwahl zu beachten ist
„Vacantis Apostolicae Sedis“ vom 8. Dezember 1945
6. Kapitel: Dinge, die bei der Papstwahl beobachtet oder vermieden werden müssen.
92) Bei der Papstwahl muss das nach göttlichem und menschlichem Recht verabscheuungswürdige Vorgehen der Simonie vermieden werden.
Wer dieses Vergehen bei der Papstwahl begeht, ist ohne weiteres exkommuniziert. Damit aber die Wahl nicht angefochten werden kann unter dem Vorwand, es habe Simonie stattgefunden, so wird bestimmt, daß die Wahl gültig ist, auch wenn – was Gott verhüten möge – Simonie begangen worden wäre.
93) Unter derselben Strafe der Exkommunikation 1.s. Wird auch allen – die Kardinäle nicht ausgenommen – verboten, daß sie zu Lebzeiten des Papstes ohne seine Zustimmung irgendwelche Verhandlungen führen über die Wahl seines Nachfolgers, oder jemanden ihre Stimme versprechen oder in privaten Zusammenkünften etwas überlegen oder entscheiden.
94) Die Bestimmungen Unserer Vorgänger, besonders Pius` X. über das staatliche Veto (auch „Exclusiva“ genannt), (siehe Lexikon: Ausschließungsrecht) werden hiermit voll und ganz aufrecht erhalten. Im hl. Gehorsam, unter Anordnung des göttlichen Strafgerichtes und unter Verhängung der Exkommunikation 1. s. wird deshalb allen Kardinälen, dem Sekretär des Hl. Kollegiums, sowie allen, die am Konklave irgendwie teilhaben, verboten, daß sie unter irgendeinem Vorwand sich von irgendeiner weltlichen Macht die Aufgabe übertragen lassen, ein „Veto“ und sei es auch nur in der Form eines bloßen Wunsches zu übermitteln. Zugleich verbieten Wir ihnen, ein solches ihnen auf irgendeine Weise kund gewordene „Veto“ den Kardinälen zu offenbaren.
Diese Vorschrift erstreckt sich auch auf jede Art der Einmischung, durch die irgendeine weltliche Macht die Papstwahl beeinflussen will.
95) Die Kardinäle sollen sich außerdem hüten vor allen Vereinbarungen, Abmachungen, Versprechen und allen andern Dingen, durch die sie verpflichtet werden könnten, ihre Stimme jemandem zu geben oder nicht zu geben. Alle derartigen Vereinbarungen, auch wenn sie eidlich bekräftigt wurden, sind nichtig; niemand ist verpflichtet, sie zu beobachten. Wer dem entgegen handelt, ist exkommuniziert.
Damit wird aber nicht verboten, nach Erledigung des Apostolischen Stuhles Beratungen zu pflegen über die bevorstehende Papstwahl.
96) Außerdem wird verboten, daß die Kardinäle vor der Wahl sich zur Beobachtung bestimmter Dinge verpflichten, falls sie zum Papst gewählt würden. Jede derartige Abmachung ist nichtig, auch wenn sie eidlich bekräftigt wäre.
97) Alle Kardinäle ermahnen wir auf das dringendste, daß sie bei der Wahl, einzig die Ehre Gottes und das Wohl der Kirche vor Augen, den wählen, den sie vor Gott als den geeignetsten erkennen, die Kirche Gottes zu regieren.
Sie sollen sich also nicht leiten lassen durch Zuneigung oder Abneigung noch durch persönliche Rücksichten, sie sollen sich auch nicht beeinflussen lassen durch die Mächtigen dieser Welt, nicht durch Gewalt oder Furcht, sie sollen auch nicht Rücksicht nehmen auf die Volksgunst.
98) Da man aber nicht so sehr auf menschliche Kraft als vielmehr auf göttliche Hilfe vertrauen soll, so soll Klerus und Volk in allen Städten und größeren Ortschaften, nachdem sie auf die Kunde vom Tode des Papstes eine entsprechende Totenfeier gehalten haben, bis zur Neuwahl des Papstes täglich Gott demütig und innig bitten, er möge die Herzen der Kardinäle so lenken, daß sie bald und einträchtig den zum Papst wählen, der für das Heil der Seelen und den Nutzen der Welt der geeignetste ist. Damit aber dies nicht vergessen wird, sollen die Patriarchen, Erzbischöfe, Bischöfe und die andern kirchlichen Prälaten, überhaupt alle, die das Wort Gottes verkünden, Klerus und Volk auffordern, zu diesem Zweck eifrig zu beten und (wenn die Umstände dies als geraten erscheinen lassen) auch zu fasten.
99) Den rechtmäßig gewählten Papst aber bitten Wir, daß er nicht aus Furcht vor der schweren Aufgabe, die auf seine Schultern gelegt wird, die Wahl ablehne, sondern sich vielmehr demütig dem Willen Gottes beuge. Wem Gott nämlich eine Last auferlegt, dem gibt er auch die Kraft, sie zu tragen, wem er eine große Würde überträgt, dem wird er auch helfen, daß er unter der damit verbundenen Bürde nicht zusammen bricht.
aus: Heribert Jone O.F.M.Cap., Gesetzbuch der lateinischen Kirche, Erklärung der Kanones III. Band Dokumente, 1953, S. 666-667
Anmerkung: Dieses Dokument ist nicht im Wortlaut wiedergegeben.