CIC Exkommunikation der Freimaurer

Gesetzbuch der lateinischen Kirche

Delikte gegen kirchliche Behörden, Personen und Sachen

Exkommunikation der Mitglieder der Freimaurerei und ähnlicher Vereinigungen

Kanon 2335

§ 1

a) Wer sich der Freimaurerei anschließt, verfällt ohne weiteres der Exkommunikation, die simpliciter dem Apostolischen Stuhl reserviert ist.

Der Anschluss an die Freimaurerei besteht darin, daß man sich als ihr Mitglied eintragen lässt. Ein besonderer Ritus für die Aufnahme wird zur Inkurrierung der Exkommunikation nicht verlangt. Es ist auch nicht nötig, daß jemand an den Zusammenkünften der Freimaurer teilnimmt.

Ein Freimaurer, der sich mit der Kirche wieder aussöhnen will, kann die Lossprechung nur dann erhalten, wenn er sich tatsächlich gänzlich von der Freimaurerei trennt und sich aus dem Mitgliederverzeichnis streichen lässt. Er muss auch versprechen, niemals mehr einen Beitrag zu entrichten, noch an Zusammenkünften der Logenbrüder teilzunehmen. Sowiet als möglich muss ein solcher Freimaurer auch alle Abzeichen, Bücher und Dokumente dem kirchlichen Obern oder seinem Deligierten aushändigen. Ferner muss er auch das gegebene Ärgernis so gut als möglich wieder gutmachen. Hat ein solcher Freimaurer eine religionslose Beerdigung oder Einäscherung für sich bestimmt, dann muss er auch diese Bestimmung zurücknehmen. Kann ein Freimaurer sich nicht ohne großen Nachteil aus dem Mitglieder-Verzeichnis streichen lassen, sodarf man sich (wenigstens wenn er im guten Glauben Mitglied geworden ist) damit begnügen, daß er verspricht, dies zu tun, sobald es ohne den erwähnten Nachteil geschehen kann. (1) Vgl. außerdem auch Kan. 2336 § 2.

b) Derselben Strafe wie die Freimaurer verfallen jene, die sich einer ähnlichen Vereinigung anschließen, die gegen die Kirche oder die rechtmäßige staatliche Gewalt schürt bzw. agitiert.

Weil es sich um eine der Freimaurer ähnlichen Vereinigung handeln muss, deshalb muss wohl die Organisation (nicht aber die Mitglieder) geheim sein, wie auch die Mitglieder Stillschweigen beobachten müsse über den Aufbau, Zweck und Mittel des Vereins. Es wird aber nicht verlangt, daß sie sich durch einen Eid dazu verpflichten müssen. (2)

Eine Gesellschaft schürt bzw. agitiert gegen die Kirche, wenn sie (vielleicht neben anderen, guten Zwecken) den Zweck hat, die Kirche, ihre Autorität, ihre Gewalten, Rechte, Privilegien usw. oder ihre Behörden (nicht bestimmte Personen aus persönlichen Beweggründen) zu bekämpfen. –

Eine Vereinigung schürt gegen die staatlichen Gewalten, wenn sie – z.B. wie die Nihilisten und Anarchisten – jede staatliche Autorität beseitigen wollen. Es gehören hierher aber nicht die Parteien, die auf gesetzlichem Weg die politische Macht erringen und dann die Staatsform ändern wollen. (3) –
Dabei bleibt es sich gleich, ob die genannten Vereinigungen öffentlich oder geheim gegen die Kirche oder Staat schüren oder agitieren. (4)

Zu diesen unter Exkommunikation verbotenen Vereinigungen gehören z.B. die Nihilisten, Anarchisten.

Wer im guten Glauben einer verbotenen Vereinigung beigetreten ist, aus ihr aber, nachdem er die Wahrheit erfahren hat, nicht austritt, verfällt sicher der Exkommunikation, vorausgesetzt, daß für sein Verbleiben kein entsprechend schwerwiegender Grund vorliegt. Tritt aber jemand nur deshalb nicht aus, weil er sonst die größten Nachteile auf sich nehmen müsste, so verfällt er der Exkommunikation nicht. (5)

Außerdem muss aber auch beachtet werden, daß es noch andere Vereinigungen gibt, die zwar von der Kirche verboten sind, aber nicht unter der Exkommunikation. Vgl. die Instruktion des Hl. Offiziums vom 10. Mai 1884 nn. 3, 4. (6)

(1) Vermeersch-Creusen, 1. c. n. 535; Cappello, 1. c. n. 302; P. Matthaeus Conte a Coronata, 1. c. n. 1955.
(2) Vermeersch-Creusen, 1. c. n. 535.
(3) P. Matthaeus Conte a Coronata, 1. c. n. 1950; Cappello, 1. c. n. 299.
(4) Vgl. die Instruktion des Hl. Offiziums vom 10. Mai 1884, n. 3 (Gasparri, Fontes IV, n. 1085, p. 415 seq.)
(5) Cappello, 1. c. n. 298.
(6) Gasparri, 1. c.

Kanon 2336

§ 1.

a) Ein Kleriker, der eines der in Kan. 2334, 2335 genannten Delikte begangen hat, zieht sich damit nicht nur ohne weiteres die daselbst erwähnte Exkommunikation zu, sondern er soll außerdem noch mit Suspension oder Entziehung des Benefiziums, des Amtes, der Dignität, der Pension oder einer etwaigen kirchlichen Anstellung bestraft werden.

b) Einem Religiosen aber soll ein etwaiges Amt sowie das aktive und passive Stimmrecht genommen werden, unbeschadet der anderen Strafen, die durch die Konstitutionen seiner Ordens-Genossenschaft noch für ein derartiges Delikt festgesetzt sind.

§ 2.

Kleriker und Religiosen, die sich der Freimaurerei oder einer ähnlichen Vereinigung anschließen, müssen außerdem beim Hl. Offizium angezeigt werden.

Es handelt sich hier um eine Anzeige im uneigentlichen Sinn, um eine sog. „Denunziation“. – Zu dieser Anzeige sind alle Gläubigen verpflichtet, vorausgesetzt, daß sie das Delikt beweisen können. Ein bloßer Verdacht genügt nicht. – Zur Entgegennahme dieser Denunziation ist nach Kan. 501 § 2 der Obere einer Ordens-Genossenschaft nicht berechtigt. Dagegen kann die Denunziation durch Vermittlung des Ortsordinarius an das Hl. Offizium gesandt werden. –
aus: Heribert Jone O.F.M.Cap., Gesetzbuch der lateinischen Kirche, Erklärung der Kanones III. Band Prozess- und Strafrecht, 1953, S. 585 – S. 586

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