Sünden gegen die Nächstenliebe

Die Gebote der göttlichen Tugenden – Die Liebe

Dritter Artikel

Die Nächstenliebe

§ 3 Sünden gegen die Nächstenliebe

Die hauptsächlichsten äußeren Sünden gegen die Nächstenliebe sind: Verführung, Ärgernis und Mitwirkung.

I. Verführung

1. Direkt und ausdrücklich jemanden durch Worte, Zeichen, Handlungen zur Sünde zu veranlassen ist je nach der Sünde, zu welcher der andere verleitet wird, eine schwere oder läßliche Sünde und zwar gegen die Tugend, zu deren Verletzung er verleitet wird, und außerdem gegen die Nächstenliebe.

Bei Sünden aber, welche ihrer Natur nach noch einen Mitschuldigen verlangen z. B. Fornikation, ist es nicht nötig, in der Beichte eigens noch die Verführung zu bekennen.

2. Eine Bitte an jemand stellen, die er ohne Sünde erfüllen kann, aber voraussichtlich nicht ohne Sünde erfüllt, ist aus einem wichtigen Grunde gestattet.

Es kann daher erlaubt sein, einen Wucherer um ein Darlehen zu bitten; ebenso darf man einen Meineidigen eine Eid abverlangen. Kann man sich aber leicht an einen anderen wenden, der die Bitte erfüllt, ohne zu sündigen, so ist man dazu verpflichtet.

Niemals aber darf man jemanden um etwas bitten, das er ohne Sünde nicht gewähren kann, z. B. einen Zollbeamten bitten, er möge sein Amt nicht gewissenhaft erfüllen.

3. Eine geringere Sünde anraten, als die ist, die jemand begehen will, ist im allgemeinen erlaubt, wenn der andere sonst auf keine Weise von der schweren Sünde abgehalten werden kann.

Sicher ist dies erlaubt, wenn die geringere Sünde schon in der anderen Sünde enthalten ist, z. B. jemanden lieber nur zu bestehlen als ihn dabei auch noch zu töten; nach manchen Autoren ist es auch erlaubt, jemandem eine geringere Sünde anzuraten, obwohl er dazu noch nicht entschlossen war, z. B. er solle den anderen bestehlen, statt ihn zu töten. –

II. Ärgernis

Während die Verführung die Sünde des Nächsten verursacht, wird durch das Ärgernis dem Nächsten nur Gelegenheit zur Sünde geboten, manchmal allerdings in der ausgesprochenen Absicht, er möge so zu Fall kommen.

1. Durch ungehörige Worte oder Handlungen Gelegenheit zum geistigen Falle zu geben (Ärgernis im eigentlichen Sinn) ist eine schwere oder leichte Sünde, je nachdem man dem Nächsten Gelegenheit zu einer schweren oder leichten Sünde gibt.

Beabsichtigt man dabei die Sünde des Nächsten, so sündigt man nicht nur gegen die Nächstenliebe, sondern auch gegen jene Tugend, zu deren Verletzung man dem Nächsten Gelegenheit gibt.

Nicht notwendig ist, daß die Sünde des Nächsten tatsächlich folgt, es genügt, daß die Handlung Anlass zur Sünde werden kann. Eine schwere Sünde ist es daher, obszöne Sachen in Schaufenstern oder auf öffentlichen Plätzen auszustellen. Kein Ärgernis liegt vor, wenn die Zeugen der Handlung so gut oder so schlecht sind, daß die Handlung auf sie keinen Einfluss ausübt. – Nur eine leichte Sünde liegt vor, wenn der andere schwer sündigt mehr wegen seiner persönlichen Verdorbenheit als wegen einer unbedeutenden Gelegenheit, die er als Anlass zum Sündigen nimmt; deshalb liegt nur eine leichte Sünde des Ärgernisses vor, wenn die Kinder durch leichten Ungehorsam den Eltern Anlass zu schweren Flüchen geben, oder wenn Mädchen durch unbedeutende Eitelkeiten wenig ehrbaren Schmuck oder wenig ehrbare Kleidung jungenLeuten Anlass zu Sünden gegen die heilige Reinigkeit geben.

2. Eine an sich erlaubte Handlung, die den Schein des Bösen nicht hat, aber doch dem Nächsten Gelegenheit zur Sünde wird, braucht man nicht zu unterlassen, wenn die Unterlassung mit einem großen Nachteil verbunden ist.

Ein großer Nachteil wäre es, wenn z. B. eine Person stets eine bestimmte Straße meiden müsste, weil sie weiß, daß ein Bewohner dieser Straße bei ihrem Anblick schwer sündigt; nur ein geringes Ungemach aber wäre es, wenn sie nur das eine oder andere Mal durch eine andere Straße gehen müsste. Ebenso wäre es ein großes Ungemach, wenn man einem Bettler ein größeres Almosen geben müsste, weil er sonst schwer flucht; bald würden nämlich viele ihn nachahmen.

Einen leichten Nachteil aber müsste man auf sich nehmen, z. B. den Nächsten belehren, daß man auf Grund einer Dispens Freitags Fleisch ißt; ebenso müsste man die Handlung verschieben oder geheim verrichten, wenn es leicht geschehen könnte.

3. Die Beobachtung positiver Gebote darf man unterlassen, um Ärgernis zu vermeiden; für gewöhnlich ist man aber dazu nicht verpflichtet.

Um daher einer bestimmten Person nicht Anlass zur Sünde zu werden, darf ein Mädchen Sonntags aus der Messe bleiben. Ebenso darf ein Pfarrer am Sonntag die heilige Messe lesen, auch wenn er nicht mehr nüchtern ist, vorausgesetzt, daß er auf andere Weise Ärgernis nicht verhindern kann. – Will ein sozialdemokratischer Verein mit einer roten Fahne an einer kirchlichen Beerdigung teilnehmen, so soll der Priester sich in gebührender Weise bemühen, dies zu verhindern; hat er keinen Erfolg, so kann er die kirchliche Beerdigung doch vornehmen. Ist aber über den Sarg ein rotes Bartsch gelegt, und kann der Geistliche dessen Entfernung nicht erreichen, so soll er im Interesse des Allgemeinwohls die kirchliche Beerdigung nicht vornehmen, obwohl durch can. 1239 §3 die Beerdigung vorgeschrieben ist.

4. In sich Schlechtes aber darf man nie tun, um Ärgernis zu vermeiden.

Unerlaubt ist es daher, seinen Glauben zu verleugnen, um anderen nicht Anlass zu geben, denselben zu verhöhnen; ebenso ist es verboten, zu lügen, um andere vor Zornausbrüchen zu bewahren.

5. Schaffung einer Gelegenheit zur Sünde ist erlaubt, wenn ein entsprechend wichtiger Grund vorliegt und die Handlung, die man setzt, gut oder wenigstens indifferent ist.

Deshalb dürfen Eltern oder Herrschaften Geld irgendwo öffentlich hinlegen, um Kinder oder Dienstboten auf ihre Reue zu prüfen.

6. Die Pflicht, das Ärgernis wieder gut zu machen, hat jeder, der Ärgernis gegeben hat.

Gewöhnlich geschieht dies schon hinreichend durch Empfang der Sakramente und durch gutes Beispiel; in Ausnahmefällen kann auch eine öffentliche Erklärung nötig sein.

III. Mitwirkung

1. Formelle Mitwirkung zur Sünde eines anderen, d. h. eine Mitwirkung, wobei man zur äußeren sündhaften Tat physisch mithilft und zugleich auf die böse Absicht des anderen eingeht, ist immer unerlaubt.

2. Eine unmittelbare materielle Mitwirkung, d. h. eine physische Mitwirkung zur sündhaften Handlung selbst, aber ohne Eingehen auf die böse Absicht, ist ebenfalls unerlaubt. Eine Ausnahme besteht nur, wenn es sich um Schädigung von Vermögenswerten handelt und auch hier nur in einigen Fällen.

3. Eine mittelbare materielle Mitwirkung, d. h. eine Mitwirkung zu einer Handlung, die nur als Vorbereitung zu einer sündhaften Tat dient, ist ebenfalls gewöhnlich unerlaubt. Sie kann aber erlaubt sein, wenn die Handlung, die man bei der Mitwirkung setzt, gut oder wenigstens indifferent ist und ein entsprechend schwerwiegender Grund vorliegt.

Der Grund muss um so wichtiger sein, je größer die Sünde des Nächsten ist, je näher der Akt zur Sünde mitwirkt, je gewisser die Sünde ohne die Mitwirkung unterbleibt und je strenger man zur Verhinderung der Sünde verpflichtet ist. –
aus: Heribert Jone OMCap, Katholische Moraltheologie, 1931, S. 112 – S. 115

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