Gesetzbuch Appellation an ein Konzil

 Gesetzbuch der lateinischen Kirche

Gesetzbuch CIC Appellation an ein Konzil

Kanon 2332

a) Wer gegen ein Gesetz, ein Dekret oder einen Befehl des jeweilig lebenden Papstes an ein allgemeines Konzil appelliert, ist der Häresie verdächtig und verfällt ohne weiteres der Exkommunikation, die speciali modo dem Apostolischen Stuhle reserviert ist.

Es wird nur die Appellation gegen den jeweilig lebenden Papst bestraft, weil ein verstorbener Papst keine Jurisdiktion mehr hat. Vgl. auch Kan. 228 §2.

Wenn der Delinquent aber nach außen kund gibt, daß er das allgemeine Konzil über den Papst stellt, dann ist er auch Häretiker und verfällt ohne weiteres auch den Strafen der Häretiker. In der bloßen Appellation wird aber noch nicht mit Sicherheit eine solche Gesinnung erblickt, sondern nur der Anschein einer solchen Gesinnung und ein eigens gearteter Ungehorsam gegen den Papst und eine Beleidigung desselben.

Der Ausdruck „Appellation“ wird hier nach dem ganzen Zusammenhang im weiteren Sinne genommen, so daß auch der Rekurs darunter fällt.

Der Tatbestand ist aber nicht gegeben, wenn jemand von einer Behörde des Apostolischen Stuhles an ein allgemeines Konzil appelliert, vorausgesetzt, daß die Entscheidung der betreffenden römischen Behörde nicht in forma specifica vom Papste approbiert wurde.

Den genannten Strafen verfällt jedermann, welchen Standes, Ranges er auch sein mag und welche Stellung er auch inne haben mag. Es fallen darunter also auch weltliche Herrscher, Bischöfe und Kardinäle.

b) Wird dieses Delikt von einer Universität, einem Kolleg, einem Kapitel oder irgendeiner anderen moralischen Person begangen, so tritt ohne weiteres das Interdikt ein, das speciali modo dem apostolischen Stuhle reserviert ist.

Es handelt sich hier nur um moralische Personen in der Kirche, also nicht um moralische Personen, die vom Staate ihre moralische Persönlichkeit erhalten haben, weil die Kirche ihnen die Rechte nicht nimmt, die sie vom Staate erhalten haben. Diejenigen Mitglieder einer staatlichen moralischen Person, die an ein allgemeines Konzil appellieren, inkurrieren aber die Exkommunikation, von der im ersten Absatz die Rede ist.

Diejenigen Mitglieder der moralischen Person, welche die Appellation veranlaßt haben, sind nach Kan. 2338 §4 außerdem noch persönlich interdiziert und verfallen demnach auch den in Kan. 2275 aufgezählten Strafbestimmungen.

aus: Heribert Jone O.F.M.Cap., Gesetzbuch der lateinischen Kirche, Erklärung der Kanones III. Band Prozeß- und Strafrecht, 1953, S. 582

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