Gesetzbuch der lateinischen Kirche
Gesetzbuch CIC Die Zuständigkeit eines Gerichtes
Der Papst kann nicht gerichtet werden.
Kanon 1557
Der Papst, die höchste Instanz in der ganzen Kirche, kann von keiner menschlichen Gewalt vor Gericht gezogen werden.
Das Gericht kann weder ein Streit- noch ein Strafgericht sein, weder ein kirchliches noch ein weltliches Gericht. (1)
Diese Bestimmung ist begründet in der Tatsache, daß der Papst die höchste und voll Jurisdiktion-Gewalt über die ganze Kirche inne hat (vgl. Kan. 218, 1597), die er kraft göttlichen Rechtes mit Annahme der Wahl erhält. Er kann deshalb auch von den Kardinälen, die ihn gewählt haben, nicht gerichtet werden, noch kann man von seiner Entscheidung an ein allgemeines Konzil appellieren (Kan. 228 §2, 2332). – Dagegen können die verschiedenen römischen Kongregationen oder andere vor Gericht gezogen werden, obwohl sie nach Kan. 7 für gewöhnlich unter den Begriff „Apostolischer Stuhl“ fallen. – Daß der Papst auch von keiner weltlichen Macht gerichtet werden kann, ist in der Tatsache begründet, daß Christus die Kirche als eine vollkommene, von jeder weltlichen Macht völlig unabhängige Gesellschaft gegründet hat. Diese völlige Unabhängigkeit der Kirche wäre aber aufgehoben, wenn ihr Oberhaupt den Gesetzen einer weltlichen Macht unterworfen wäre. Selbst wenn der Papst auch nur in irdischen Dingen einer weltlichen Macht unterworfen wäre, könnte es leicht zu Konflikten kommen, während derer die Freiheit des Papstes auch in geistlichen Dingen leicht beeinträchtigt werden könnte. (2)
(1) Einmann, Das Prozeßrecht, S. 41
(2) Vgl. P. Matthaeus Conte a Coronata, Ius Pulblicum, Marietti, Turin 1924, n. 157 –
aus: Heribert Jone O.F.M.Cap., Gesetzbuch der lateinischen Kirche, Erklärung der Kanones III. Band Prozeß- und Strafrecht, 1953, S. 20 – S. 21
Die ordentlichen Gerichtshöfe des Apostolischen Stuhles
Kanon 1597
Nach Norm von Kan. 1569 ist der Papst der oberste Richter über alle Gläubigen auf dem ganzen Erdkreis.
Dabei entscheidet der Papst die Sache entweder persönlich oder durch einen Gerichtshof des Apostolischen Stuhles oder durch Richter, die er eigens delegiert. –
aus: Heribert Jone O.F.M.Cap., Gesetzbuch der lateinischen Kirche, Erklärung der Kanones III. Band Prozeß- und Strafrecht, 1953, S. 54