Gesetzbuch der lateinischen Kirche
Gesetzbuch CIC Das Recht zur Missionierung
Kanon 1322
§ 1
Unser Herr Jesus Christus hat den Schatz der in Tradition und Hl. Schrift enthaltenen Offenbarungen (depositum fidei) seiner Kirche anvertraut, damit sie diese Offenbarung unter dem ständigen Beistand des Hl. Geistes heilig bewahre und den Gläubigen unverfälscht darbiete.
§ 2
Die Kirche hat das Recht und die Pflicht, unabhängig von jeder weltlichen Gewalt allen Völkern das Evangelium zu verkünden.
Dieses Recht und diese Pflicht der Kirche gründet sich auf den Missionsbefehl des Heilandes bei Mt. 29,19.
Daß die Kirche dieses Recht unabhängig von jeder weltlichen Gewalt hat, ergibt sich aus der Tatsache, daß die Kirche vom Heiland als vollkommene Gesellschaft gegründet ist und demnach den Menschen die christlichen Wahrheiten verkünden darf, wenn es auch der Staat verbietet.
Durch göttliches Gesetz sind hinwiederum alle Menschen verpflichtet, das Evangelium gläubig anzunehmen und der Kirche Gottes beizutreten.
aus: Heribert Jone O.F.M.Cap., Gesetzbuch der lateinischen Kirche, Erklärung der Kanones II. Band Sachenrecht, 1952, S. 535
siehe dazu auch den Beitrag: Die äußere Mission der katholischen Kirche