Gesetzbuch Spendung der Sakramente

Gesetzbuch der lateinischen Kirche

Verbot der Spendung der Sakramente an Häretiker

Gesetzbuch CIC Spendung der Sakramente

Kanon 731
§ 1

Bei Spendung und Empfang der Sakramente muss man mit der größten Gewissenhaftigkeit und Ehrfurcht darauf bedacht sein, daß alles rechtzeitig und richtig geschieht.
Die näheren Bestimmungen über gültige und erlaubte Sakramentsspendung sowie über die Pflichten des Spenders werden in der Moral und Pastoral behandelt.
Diese Pflicht ergibt sich aus dem doppelten Umstand, daß alle Sakramente des Neuen Bundes von Christus eingesetzt sind und daß sie außerdem die vorzüglichsten Mittel zur Erlangung der Heiligung und des ewigen Lebens sind.
Die Einsetzung aller sieben Sakramente durch Jesus Christus ist definiert durch das Konzil von Trient (Sess. 7 ca. 1).
Über die Wirkungen und die Wirksamkeit der Sakramente handelt die Dogmatik. 

Apostaten, Häretiker und Schismatiker verfallen zunächst der Exkommunikation.
Über die Reservation dieser Exkommunikation vgl. §2

§ 2

Es ist verboten, Häretikern und Schismatikern die Sakramente zu spenden.
Über Häretiker und Schismatiker vgl. Kan. 1325 §2.
Der Grund für dieses Verbot liegt darin, daß diejenigen welche der Gemeinschaft der Kirche nicht angehören, auch kein Recht auf die geistlichen Güter dieser Gemeinschaft haben. Außerdem würde Ärgernis entstehen und die Gläubigen langsam zur Anschauung kommen, es sei gleichgültig, was man glaube.
Das Verbot gilt auch dann, wenn die Häretiker und Schismatiker sich im guten Glauben befinden und um Spendung eines Sakramentes bitten. – Man darf ihnen also nur dann die Sakramente spenden, wenn sie ihren Irrtum abgelegt haben und mit der Kirche ausgesöhnt sind.
Eine Dispens von diesem Verbot gibt die Kirche, wenn sie erlaubt, eine Mischehe einzugehen, da ja bekanntlich die Brautleute die Spender des Ehesakramentes sind.
Nach begründeter Ansicht von Autoren gilt das Verbot des Kanons auch nicht von sterbenden Häretikern oder Schismatikern, die bewußtlos sind, soweit Buße und hl. Ölung in Betracht kommen. Wegen Zweifel an der Intention darf auch die hl. Ölung nur bedingungsweise gespendet werden (si capax es). Ärgernis muss aber vermieden werden. – Haben die Sterbenden noch das Bewußtsein und sind im guten Glauben, so darf man ihnen wohl die Lossprechung geben, ohne daß sie es merken. Man erwecke zu diesem Zweck mit ihnen Akte der drei göttlichen Tugenden und der Reue, veranlasse sie zu dem Geständnis, daß sie sündige Menschen seien, und erwecke in ihnen das Verlangen, sich vom Priester soweit als möglich helfen zu lassen oder wenigstens alles zu tun, was Christus von ihnen verlangt. Dann gebe man ihnen unauffällig und bedingungsweise die Lossprechung. – Sicherer aber kann man gewöhnlich einem solche Akatholiken nutzen, wenn man ihm behilflich ist, Akte der übernatürlich vollkommenen Reu zu erwecken. (Vgl. auch die Entscheidung des Hl. Offiziums vom 17. Mai 1916). (Vgl. auch die Entscheidung des hl. Offiziums vom 15. November 1941)
Nach einem „Monitum“ des Hl. Offiziums vom 28. Juli 1950 können die Eltern und deren Stellvertreter zu den Sakramenten nicht zugelassen werden, wenn sie die Kinder zur Unterweisung Vereinigungen überlassen, die unter dem Einfluß und unter der Führung der Kommunisten stehen und den Zweck haben, Knaben und Mädchen eine theoretische und praktische Erzeihung zu geben, die auf Materialismus beruht und das christliche Sittengesetz und die Religion bekämpft. – Auch die Knaben und Mädchen können zu den Sakramenten nicht zugelassen werden, solange sie solchen Vereinigungen angehören. (AAS XLII, p. 553)

aus: Heribert Jone O.F.M.Cap., Gesetzbuch der lateinischen Kirche, Erklärung der Kanones II. Band Sachenrecht, 1952, S. 17-18

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