Gesetzbuch der lateinischen Kirche
Die Strafen für die einzelnen Delikte
Gesetzbuch CIC Delikte gegen den Glauben
Kanon 2314
§ 1
Apostaten, Häretiker und Schismatiker verfallen den im folgenden aufgezählten Strafen.
Über Apostaten und Häretiker vgl. Kan. 1325 § 2
Nach den Bestimmungen des Dekretes des Hl. Offiziums vom 1. Juli 1949 verfallen die Gläubigen, welche sich zu der materialistischen und antichristlichen Lehre der Kommunisten bekennen, besonders diejenigen, die diese Anschauungen verteidigen und verbreiten, der Exkommunikation, die speciali modo dem Apostolischen Stuhl vorbehalten ist. (AAS XLI, p. 334) Hierher gehören nach dem „Monitum“ vom 28. Juli 1950 besonders auch diejenigen, die Knaben und Mädchen in diesen Anschauungen unterrichten. (P. Matthaeus Conte a Coronata, Institutiones IV, De Delictis et Poenis, n. 1856)
Da Apostasie und Häresie in einem Verstandes-Irrtum begründet sind, verfallen (im Gewissens-Bereich) diejenigen nicht den Strafen, die innerlich rechtgläubig sind, aber nach außen Irrglauben oder Unglauben kund geben; im Rechtsbereich werden sie aber behandelt, als ob sie diesen Strafen verfallen wären. (vgl. Kan. 2200 §2)
Da ferner zu einem Delikt nach Kan. 2195 §1 eine äußerlich in die Erscheinung tretende Gesetzes-Verletzung gehört, sündigen diejenigen zwar schwer, die nur rein innerlich das ganze Christentum oder eine christliche Wahrheit leugnen, sie verfallen aber nicht den hier genannten Strafen.
Weil ferner nach Kan. 2195 §1 zu einem Delikt auch nötig ist, daß die Gesetzes-Verletzung jemandem sittlich angerechnet werden kann, so verfallen auch jene nicht den Strafen, die sich in gutem Glauben befinden. – Außerdem wird zur Häresie Hartnäckigkeit verlangt. Vgl. hierüber die Erklärung zu Kan. 1325 §2. – Kehren aber Häretiker nach Erlangung des Reifealters (vgl. Kan. 2230) zur Kirche zurück, so werden sie wenigstens im Rechtsbereich von der Exkommunikation „ad cautelam“ absolviert wegen der Bestimmung in Kan. 2200 §2. Da es sich aber in diesem Kanon nicht um eine qualifizierte gesetzliche Vermutung handelt (vgl. Kanon 1826), so ist es nicht ausgeschlossen, daß der Bischof auf gewichtige Gründe hin sich das Urteil bildet, ein in der Häresie oder dem Schisma geborenner Häretiker oder Schismatiker habe, obwohl er erst im reiferen Alter in die Kirche zurückkehren will, sich die gegen Häretiker oder Schismatiker festgesetzten Strafen nicht zugezogen und könne deshalb in die Kirche aufgenommen werden ohne vorher gehende Abschwörung der Häresie und Absolution von der Exkommunikation.
Über Schismatiker vgl. Kan. 1325 §2. Aus dem Begriff des Schismas ergibt sich, daß zur Inkurrierung der Strafen ein Verstandes-Irrtum nicht verlangt wird. Dagegen verfallen diejenigen Schismatiker den Strafen nicht, die sich im guten Glauben befinden.
n. 1.
Apostaten, Häretiker und Schismatiker verfallen zunächst der Exkommunikation.
Über die Reservation dieser Exkommunikation vgl. §2
n. 2.
Nach vergeblicher Mahnung sollen ihnen ihre Benefizien, Würden, Ämter, Pensionen sowie jede Anstellung in der Kirche genommen werden.
Es handelt sich hier um eine kanonische Mahnung. Vgl. auch Kan. 2143,2309
Außerdem sollen sie als infam erklärt werden.
Die Kleriker sollen außerdem nach nochmaliger Mahnung mit Deposition bestraft werden.
Über die Verpflichtung, diese Strafe zu verhängen, vgl. Kan. 2223 §3.
n. 3.
Wer zu einer akatholischen Religions-Genossenschaft formell übertritt oder sich ihr (ohne formellen Übertritt) öffentlich anschließt, der ist damit ohne weiteres von Rechts wegen infam.
Nach einer Erklärung der der Interpretations-Kommission vom 30. Juli 1934 gilt, das, was von einer akatholischen Religions-Genossenschaft gesagt wird, auch von einer atheistischen Sekte. (AAS XXVI, p. 494) Näheres vgl. bei der Erklärung zu Kan. 542 n.1
Tritt ein Kleriker zu einer solchen akatholischen Religions-Genossenschaft formell über oder schließt er sich ihr öffentlich an, dann soll er außerdem nach vergeblicher Mahnung degradiert werden.
Über die Pflicht, diese Strafe zu verhängen, vgl. Kan. 2223 §3.
Außerdem ist Kan. 188 n. 4 zu beachten, wonach ein Kleriker, der öffentlich vom katholischen Glauben abfällt, damit ohne weiteres seine Ämter verliert. –
aus: Heribert Jone O.F.M.Cap., Gesetzbuch der lateinischen Kirche, Erklärung der Kanones III. Band Prozess- und Strafrecht, 1953, S. 564 – S. 565