Lexikon für Theologie und Kirche
Stichwort: Simonie
Simonie (simonia), der nach Simon Magus benannte Handel mit geistlichen Sachen.
I. Begriff. Zunächst verstand man unter den geistlichen Sachen die Sakramente und Sakramentalien, dann auch die kirchlichen Ämter, in der Karolingerzeit weiterhin deren Besetzung und selbst die Aufnahme in ein Kloster und die Profeß. Seit Mitte des 11. Jahrhunderts betrachtete man sodann als Simonie selbst die bisher übliche Reichung von Geschenken bei der Pfründen-Verleihung; im Investiturstreit galt als solche besonders die Laien-Investitur in kirchlichen Ämter und Pfründen, auch wenn kein Handel hierbei vorlag, und man verlangte z.T. Reordination der von Simonisten Geweihten. Danach aber ist der Simonie-Begriff allmählich wieder eingeschränkt worden (vgl. bes. c.21 C. 1 q. 1; X,5,3). – Heute unterscheidet man vor allem simonia iuris divini und simonia iuris ecclesiastici (can. 727). Jene ist der (den Mitteln nach) wohl überlegte Wille, für zeitlichen Preis eine an sich geistliche Sache (z.B. Jurisdiktion) oder eine damit notwendig zusammenhängende zeitliche Sache (z.B. Benefizium) oder die geistliche Seite einer damit (notwendig oder zufällig) verbundenen zeitlichen Sache (z.B. Präsentationsrecht; Weihe eines Kelches) zu kaufen oder verkaufen. Die Simonia iuris eccl. bezeichnet den Tausch von zeitlichen Sachen, die mit Geistlichem verbunden sind, gegen eben solche, oder einer geistliche Sache gegen eine geistliche, oder einer zeitlichen gegen eine zeitliche, sofern hier wegen Gefahr der Verunehrung einer geistlichen Sache ein kirchliches verbot bestünde. Eine simonistische Handlung liegt gesetzlich auch dann vor, wenn ein Geistlicher bei Übertragung eines Benefiziums aus dessen Erträgnissen Abzüge, Vergütungen oder Leistungen zugesteht, die dem Verleiher, Patron oder sonst wem zukommen sollen (can. 1441). Die von jemand für sich allein beabsichtigte, wenn auch zu Tage tretende Simonie (simonia interna oder mentalis) spielt bloß für den Gewissensbereich eine Rolle, für den Rechtsbereich dann, wenn eine ausdrücklich oder stillschweigend vertragsmäßige Bindung doppelseitiger Art hinzu käme (sim. conventionalis), und zwar ohne oder mit gegenseitiger oder auch mit nur einseitiger Übergabe der Sache bzw. des Preises (sim. Pura – realis – mixta); im Pfründewesen spricht man im besondern von simonia confidentialis, insofern hinsichtlich eines Benefiziums simonistisch Verzicht (sim. per accessum), Verzicht mit Wiederzufallsrecht (sim. Per regressum), Verzicht vor Amtsantritt mit Wiederzufallsrecht (sim. per ingressum) oder dauernder Verzicht auf einen Teil der Einkünfte (per pensionem) ausbedungen wurde. Der Preis kann in Geld oder Geldeswert (munus a manu), in Empfehlung (m. A lingua) oder in Diensten (m. ab obsequio) bestehen.
II. Wegen der in dem simonistischen Handel liegenden schmutzigen Gesinnung und Herabwürdigung des Heiligen wurde die Simonie stets als sehr schweres Delikt, zeitweise sogar als Häresie, sodann als Gottesraub gebrandmarkt und mit strengsten Strafen geahndet. Der CIC setzt für konfidentiale Simonie (göttlichen oder kirchlichen Rechts) fest: dem Hl. Stuhl einfach reservierte Exkommunikation und dauernden Verlust des etwaigen Wahl-, Präsentations- oder Nominationsrechts, die beide von selbst eintreten, für Geistliche (auch Bischöfe) zudem Suspension (can. 2392). Im Falle bewußter Simonie bei Spendung oder Empfang der Sakramente (nicht Sakramentalien), besonders der Weihe, besteht gegenüber dem Spender (auch Bischöfen) und Empfänger Häresieverdacht; Geistliche (auch Bischöfe) sind außerdem von selbst suspendiert (can. 2371) Ungültig ist jedoch nach heutiger Anschauung die simonistisch gespendete Weihe nicht, wenn auch unerlaubt. Sodann sind simonistische Verträge und hierauf fußende Rechtshandlungen ungültig; insbesondere entbehrt eine simonistische Übertragung von Ämtern, Benefizien oder Würden jeder Rechtskraft, auch wenn die Simonie von Dritten begangen wurde oder ohne Wissen des Beliehenen, es sei denn, daß man ihn betrügen wollte oder er widersprach (can. 729). So sind also simonistischer Ämterkauf, Pfründetausch (vgl. can 1488 §1), Resignation can. 185) ungültig, ebenso simonistische Wahl (außer Papstwahl; Konstitution Vacante Sede v. 1904 n.79), Postulation, Nomination und Präsentation und die danach folgenden Akte des Oberen; simonistische Verleihung eines niederen Benefiziums macht dieses zum reservierten (can. 1435 §1 n.3) … Endlich besteht Restitutionspflicht auch ohne Richterspruch, wofern die Sache überhaupt und ohne Verletzung der ihr gebührenden Ehrfurcht zurück gegeben werden kann; das simonistisch erworbene Amt usw. ist niederzulegen (can. 729 n.1). … Bei Kauf oder Verkauf heiliger Sachen darf deren etwaige Weihe nicht in Anschlag gebracht werden (can. 730; 1539 §1); ihre Weihe verlieren sie dabei nicht.
Simonie liegt nicht vor bei Reichung von Messstipendien, Stolgebühren, Taxe, Oblationen, da hier die zeitliche Sache nicht für die geistliche gegeben wird, sondern nur aus Anlass dieser auf Grund eines gerechten, vom kanonischen Recht oder durch rechtmäßige Gewohnheit anerkannten Titels. –
aus: Michael Buchberger, Lexikon für Theologie und Kirche, Bd. IX, 1937, Sp. 582 – Sp. 583