Die Irrlehre des Pelagianismus
Pelagius Stifter der Irrlehre
Das Leben von Pelagius bis zum Ausbruch seiner Häresie
Pelagius, der Stifter der nach ihm benannten Häresie, stammte aus Britannien und trug sowohl deshalb als auch zum Unterschied von einem Pelagius aus Tarent (Aug. Ep. 186 ad Paulin.) den Beinamen Brito. Er nennt sich selbst im Brief an die Jungfrau Demetrias (s. Migne, PP. Lat. XXXIII, 1099) einen „überseeischen“ Schriftsteller und bezeichnet damit nicht undeutlich sein Vaterland; daß er aber ein Ire oder ein Schotte gewesen, läßt such historisch nicht feststellen. Pelagius war ein wohl unterrichteter Mönch, redete und schrieb lateinisch und griechisch und hatte sich auch in der Theologie nicht geringe Kenntnisse erworben. Übrigens war ein kein Kleriker; Orosius (Apol. 4, bei Migne, PP. Lat. XXXI, 1177) und Papst Zosimus nennen ihn geradezu einen Laien (Ep. Ad afric. Episc. De caus. Pelag. 3, bei Migne, PP. Lat. XLV, 1721). Pelagius kam nach Rom wahrscheinlich noch vor dem Tode des Papstes Damasus (gest. 384). Denn wenn Hieronymus von seiner ehemaligen Freundschaft mit einem Manne spricht, der später ein „sehr stolzer“ Häretiker geworden sei (Praef. In 4. lib. Comm. In Jerem., bei Migne, PP. Lat. XXIV, 795), so hat er damit ohne Zweifel Pelagius gemeint. Hieronymus hatte aber kurz nach dem Tode des Papstes Damasus Rom verlassen und die Reise in den Orient angetreten und seitdem nie Gelegenheit gefunden, mit Pelagius engere Beziehungen anzuknüpfen. Daß solche während seines Aufenthaltes in Rom gepflegt wurden, ist um so eher anzunehmen, als Pelagius nach Augustin (De pecc. Orig. 24) in dieser Stadt „sehr lange“ verweilte. Bis zum Ausbruch seiner Häresie stand Pelagius im Rufe eines sittenreinen und frommen Mannes (Aug. De pecc. Mer. 2,25; 3,5; De gest. Pelag. 46; Ep. 140, 83 ad Honorat.) und rühmte sich der Freundschaft heiliger Männer (Aug. De gest. Pelag. 53), mit denen er brieflich verkehrte. Später gebrauchte er diese Korrespondenz zu seiner Verteidigung (ib. 50). Paulinus von Nola nannte ihn einen „Diener Gottes“ (Aug. Ep. 186,1).
Sein Mitstreiter Cölestius
Nach Gennadius (De scriptt. Eccl. 43, bei Migne, PP. Lat. LVIII, 1083) verfaßte Pelagius, ehe er Häretiker wurde, drei Bücher von der Trinität, die zur Lektüre für Studierende sehr geeignet erschienen; ferner eine Art Sittenlehre unter dem Titel Eulogiarum liber, das aber Augustin bald Capitulorum (De gest. Pelag. 7. 54), bald Testimoniorum liber (C. Duas ep. Pelag. 4,21) nennt. Letztere Bezeichnung wurde dadurch veranlaßt, daß Pelagius Cyprians Schrift an Quirin nachahmen wollte, die gleichfalls die Überschrift Testimoniorum libri trägt. Wie Gennadius bezeugt, stand Pelagius nach der Abfassung dieser Schrift noch nicht im Verdacht eines Häretikers; indes war er schon von der Kirchenlehre abgewichen und musste sich über mehrere aus dem genannten Buch gezogene Sätze auf der Synode zu Diospolis verantworten (Aug. De gest. Pelag. 2.5sq.). Doch kam es, so lange Pelagius sich in Rom aufhielt, nicht zum eigentlichen Streit. Nichts als ob er mit seiner häretischen Meinung zurückgehalten; denn er hielt, wie Augustin (De pecc. Orig. 24) schreibt, „streitsüchtige Rede wider die Gnade“ und ärgerte sich sehr, als er einen Bischof aus Augustinus Bekenntnissen (Confess. 10,37) die Worte: Da quod jubes, et jube quod vis, zitieren hörte; Pelagius widersprach heftig und ließ es fast zu einem Wortstreit kommen (Aug. De dono persev. 53). Einen eifrigen Gesinnungs-Genossen hatte Pelagius in Rom an Cölestius gewonnen. Man weiß nicht, welches dessen Vaterland war. Nach einer Angabe des Marius Mercator (Praef. Lib. Subnot. 4, bei Migne, PP. Lat. XLVIII, 112) war er von edler Abkunft und seines Standes ein Advokat (auditorialis scholasticus). Nachher wurde er gleichfalls Mönch und trat schon im Jünglingsalter und noch ehe er Pelagianer war, als Schriftsteller auf, indem er an seine Eltern in Form von Abhandlungen drei Briefe über das Mönchtum richtete, welche allen nach Vollkommenheit strebenden Seelen sehr nützlich sein konnten (Gennad. 1. c. 45). Hatte ihn die Natur auch körperlich etwas vernachlässigt (er war Eunuch von Geburt; Mar. Merc. Comm. c. 1, bei Migne 1. c. 67), so besaß er desto glücklichere Geistesanlagen, mit denen er, wie Augustin (C. Duas ep. 2,5) bemerkt, der Kirche viel genutzt haben würde, wenn er dieselben zum Guten verwendet hätte. Zwischen dem Lehrer und dem Schüler zieht Augustin (De pecc. Orig. 13) folgende Parallele: (lat. Zitat)
Verbreitung der Irrlehre
Während Pelagius seine Lehre mehr im Geheimen und auf praktischem Wege geltend zu machen suchte, sieht man bei Cölestius das Bestreben, dieselbe wissenschaftlich zu erfassen und „mit unglaublicher Geschwätzigkeit“ an den Mann zu bringen. Frei und offen trat er auf und machte sehr viele zu Anhängern seines Irrtums (Mar. Merc. Praef. Lib. Subnot.). Nachrichten von diesen Umtrieben sind ohne Zweifel auch nach außen hin gedrungen, zumal Pelagius noch in Rom, kurz vor der Eroberung dieser Stadt durch Alarich (s. Mar. Merc. Comm. 2), seinen Kommentar zu den Briefen des Apostels Paulus herausgab, der namentlich seine falsche Lehre über die Erbsünde zum Ausdruck brachte. Um aber weniger Aufsehen zu erregen, gebrauchte er die List, damit nicht so sehr seine als vielmehr die Ansicht Anderer kund zu geben (Aug. De pecc. Merit. 3,5).
Pelagius und Cölstius gingen um das Jahr 411 nach Afrika hinüber und landeten in Hippo Regius, wo Augustinus Bischof war. Dieser, damals mit den donatistischen Streitigkeiten vollauf beschäftigt, war abwesend, sah aber später Pelagius in Karthago das eine oder andere Mal, ohne mit ihm näher bekannt zu werden (Aug. De gest. Pelag. 46). Kurz daraus reiste Pelagius nach Palästina ab, während Cölestius in Afrika zurückblieb und zu Karthago ins Presbyterium aufgenommen werden wollte. Es scheint, daß Cölestius sich ziemlich frei und unverhohlen ausgesprochen und daß seine Äußerungen Gegenstand genauer Beobachtung waren. Denn statt ihm zu willfahren, veranstaltete vielmehr Erzbischof Aurelius eine Synode, vor welcher Cölestius erscheinen musste.
Die Reaktionen der Bischöfe auf die Irrlehre
Die sechs Hauptirrtümer
Auf der Synode überreichte der mailändische Diakon Paulinus dem Erzbischof eine Denkschrift über die Irrtümer des Cölestius, welche Marius Mercator noch zur Hand hatte, und worin, wie er sagt, folgende sechs Hauptirrtümer aufgeführt waren:
1. Adam wäre gestorben, wenn er auch nicht gesündigt hätte.
2. Die Sünde Adams schadete nur ihm, nicht aber dem Menschengeschlecht.
3. Neugeborene Kinder befinden sich in demselben Zustande, in welchem Adam vor dem Falle war.
4. Wegen des Todes und der Sünde Adams stirbt das Menschengeschlecht ebenso wenig, als wegen der Auferstehung Christi die ganze Menschheit aufersteht.
5. Das Gesetz führt ebenso in den Himmel wie das Evangelium.
6. Auch schon vor des Herrn Ankunft gab es Menschen, die ohne alle Sünde waren.
Die Quintessenz der pelagianischen Irrlehre
Diese sechs Sätze enthalten die Quintessenz der pelagianischen Irrlehre. Ihr zufolge hatte der Urzustand des Menschen im Paradiese vor dem Zustand, in welchem er jetzt geboren wird, keinen Vorzug. Der Mensch war sterblich (Aug. Op. Imp. c. Jul. 6, 25), mit der bösen Begierlichkeit behaftet (Aug. 1. c. 3,212), ohne höhere Gnade, aber dabei doch im Stande, durch seine eigenen natürlichen Kräfte sündenlos zu leben und den Himmel zu verdienen. Die Sünde Adams hatte darum für seine Nachkommen keine verderblichen Folgen. Es gibt keine Erbsünde. „Wie ohne Tugend“, schreibt Clestius (bei Aug. De pecc. Orig. 14), „so werden wir auch ohne Sündhaftigkeit geboren; vor dem Handeln des freien Willens ist nur das im Menschen, was Gott erschaffen hat.“ Adam hat durch seine Sünde nur insofern den Nachkommen geschadet, als er den Weg der Sünde eröffnet und das erste böse Beispiel gegeben, dem Andere folgten und so die Macht des Bösen erweiterten (Ep. Ad Demetriad. 8, bei Migne, PP. Lat. XXXIII, 1104). Wer aber will, der kann ohne höhere Hilfeleistung Sündenlosigkeit im höchsten Grade erlangen (Aug. De pecc. Mer. Et rem. 2, 6; De nat. et grat. 42). Der Wille ist in jedem Moment wie für das Böse, so für das Gute gleichmäßig disponiert; er gleicht einer Waage, deren Schalen sich genau das Gleichgewicht halten (Aug. Op. Imp. c. Jul. 3, 117; 5, 48). Die Gnade nach christlicher Auffassung konnte in diesem System keine Stelle mehr finden, ebenso wenig die Notwendigkeit der Taufe „zur Vergebung der Sünden“. Aber dennoch verteidigten die Pelagianer sowohl das Eine wie das Andere (Aug. C. Duas ep. Pelag. 1, 40. 41). Sie erklärten die Kindertaufe für notwendig (…), indem sie meinten, ohne Taufe könne man wohl das ewige Leben (vita aeterna), aber nicht das Himmelreich (regnum coelorum) erlangen. Das Recht hierauf gebe den unmündigen Kindern nur die Taufe.
Die pelagianische Lehre von der Gnade
Durch ähnliche Ausflüchte suchten die Pelagianer in ihrem System auch den Begriff von der Notwendigkeit der Gnade zu retten. Ihnen ist alles, daher Nichts Gnade. Gnade nannten sie schon den freien Willen selbst oder das Können (posse) des Guten, wogegen das Wollen und Vollbringen einzig Sache des Menschen sei (Aug. De grat. Chr. 5). Als Gnade bezeichneten sie ferner das Gesetz, die Lehre und das Beispiel Christi ((Ep. Ad Demetr. 1. c.; Aug. Op. Imp. c. Jul. 1, 94). Dabei ward aber der Zustand des Menschen von Adam bis auf Moses sowie der des Gesetzes von Moses bis auf Christus dem durch Christus geschaffenen ganz gleich gestellt, indem die Heilswirkung in jedem dieser Zustände ohne Rücksicht auf das Blut Christi möglich war (Aug. C. Duas ep. Pelag. 1, 39). Demnach ist auch zwischen natürlicher oder heidnischer und übernatürlicher oder christlicher Sittlichkeit kein spezifischer Unterschied; der Erlösung und dem Christentum ist damit alle wesentliche Bedeutung genommen. Den eigentlichen Begriff der christlichen Gnade setzen die Pelagianer lediglich in das Beispiel Christi (Aug. De grat. Chr. 45); dies aber ist bloß eine äußere, keine innere Gnade. Wenn sie mitunter ein geringfügiges Maß innerer Gnade zugaben, so war die Bedeutung dieser nicht die, dem Menschen die Erreichung seines übernatürlichen Zieles erst möglich zu machen, sondern sie soll ihm dieses nur erleichtern (Aug. De grat. Chr. 27). Kurz, der Mensch rechtfertigt sich selbst; nicht Gott ist es, der ihn rechtfertigt (Aug. ib. 45). Damit hängt der weitere Irrtum zusammen, daß alles, was die Pelagianer Gnade nannten, secundum merita erteilt würde (Aug. De gest. Pelag. 42).
Die Exkommunikation über Cölestius
Über diese Irrlehre, wie sie in den sechs von Paulinus heraus gehobenen Sätzen enthalten war, musste sich Cölestius vor der von Aurelius berufenen Synode verantworten. Genaueres über die Synodal-Verhandlungen ist nicht bekannt, doch finden sich darüber noch zwei Fragmente bei Augustin (De pecc. Orig. 2. 34). Hiernach erklärte Cölestius, es sei zweifelhaft, ob es eine Vererbung der Sünde (tradux peccati) gebe, und er habe darüber von den Priestern der Kirche schon verschiedene Ansichten gehört; es sei dies ein Gegenstand freier Untersuchung. Als Paulinus ihn aufforderte, die Namen dieser Priester anzugeben, nannte Cölestius einen gewissen Rufinus. Marius Mercator ergänzt diesen Bericht dahin, daß die in Frage stehende Irrlehre von Theodor von Mopsuestia herrühre; sie sei durch den Syrer Rufinus zuerst unter Papst Anastasius nach Rom gebracht worden, woselbst sie Pelagius kennen gelernt habe; dieser habe sie alsdann, da jener zu wenig Mut hierfür besaß, weiter verbreitet (Mar. Merc. Lib. Subnot. 1.2, bei Migne 1. c. 110), Theodor von Mopsuestia wäre hiernach wie der Vater des Nestorianismus so auch der Urheber des Pelagianismus (vgl. Photius, Cod. 111). Beide Häresien treffen in der Tat, wenn auch von verschiedenen Gesichtspunkten ausgehend, doch in ihren Endzielen zusammen, nämlich in der Verwerfung der Göttlichkeit der Person Christi. Nach Marius Mercator verlangten die zu Karthago versammelten Bischöfe von Cölestius Widerruf, und da er diesen verweigerte, sprachen sie die Exkommunikation über ihn aus. Gegen diesen Spruch protestierte Cölestius und erklärte, er werde an den römischen Bischof appellieren. Dies tat er jedoch nicht, sondern begab sich nach Ephesus, wo selbst es ihm gelang, die gewünschte Priesterwürde zu erschleichen (Mar. Merc. Comm. 2).
Der Kampf des hl. Augustinus gegen die Irrlehre
Die Kunde von der Verurteilung des Cölestius im Abendland musste auch bald in den Orient dringen und Pelagius, der nach Palästina gegangen war, in seiner Ruhe stören. Inzwischen hatte Augustin zuerst durch Reden und Privatgespräche, dann auch durch größere Werke die Pelagianer mächtig bekämpft, ohne aber vorläufig deren Häupter namhaft zu machen, in der Hoffnung, diese desto leichter für die Wahrheit wieder zu gewinnen (vgl. Aug. Retract. 2, 33). Er erhielt aus Palästina von Pelagius einen ehrfurchtsvollen Brief, den Augustin ebenso freundlich erwiderte (Ep. 146). Zugleich schickte er seinen Schüler, den spanischen Priester Orosius, nach Bethlehem, um Hieronymus u. a. auf das Gefährliche des Pelagianismus aufmerksam zu machen. Hieronymus war bereits gegen Pelagius eingenommen, weil dieser sich tadelnd über seinen Kommentar zum Epheserbrief ausgesprochen hatte (Hier. Prolog in 1.1 et 3 in Jerem., bei Migne, PP. Lat. XXIV, 680 et 758). Dazu kam noch, daß Hieronymus, freilich mit Unrecht, meinte, der in der Geschichte dieser Häresie genannte Rufinus sei der ihm früher befreundete, später aber verhaßte Rufinus, Presbyter von Aquileja. Deshalb hielt er auch den Pelagianismus für einen Ausläufer des Origenismus (Hier. Ep. 133,3 ad Ctesiph.). Das alles waren Gründe genug, den Streit zu beginnen.
Der Streit über den Pelagianismus im Orient
Während Hieronymus selbst einen literarischen Kampf eröffnete (s. Ep. 133 und Dialog. adv. Pelagianos), klagte Orosius den Pelagius bei dem Bischof Johannes zu Jerusalem der Häresie an. Die Folge war, daß im Juni 415 unter dem Vorsitz des Johannes eine Diözesansynode in Jerusalem zusammen trat, über welche noch ein Referat von Orosius erhalten ist (s. Oros. Lib. Apol. 3-6, bei Migne, PP. Lat. XXXI, 1176).
Gleich bei Eröffnung der Synode erstattete Orosius Bericht über das, was in Afrika in Betreff des Cölestius geschehen war. Hierauf musste Pelagius selbst vor der Synode erscheinen. Bischof Johannes verlangte, daß die Klagen gegen denselben vorgebracht würden. Orosius erklärte: „Pelagius hat mir gegenüber behauptet, der Mensch könne ohne Sünde bleiben, wenn er nur wolle.“ als Pelagius dies zugab, fuhr Orosius fort: „Gerade diese Lehre ist von dem Konzil zu Karthago, von Augustin und von Hieronymus verworfen worden.“ Auf weitere Befragung durch Johannes erklärte sich Pelagius dahin, er behaupte zwar nicht, daß der Mensch seiner Natur nach ohne alle Sünde sein könne, aber doch erhalte jeder, der danach strebe, von Gott die Kraft zu völliger Sündenlosigkeit. Ohne die göttliche Hilfe sei es nicht möglich, sündenlos zu sein. Dasselbe behauptete auch Orosius; da jedoch letzterer nur lateinisch, Bischof Johannes nur griechisch sprach, so konnten sie einander nur mittels eines Dolmetschers verstehen, welcher Manches irrig übersetzte. Deshalb und weil er den schlechten Willen des Bischofs Johannes bemerkte, verlangte Orosius, da Pelagius sowohl als seine Gegner Lateiner seien, so müsse man das Urteil über diese Häresie den Lateinern überlassen. Man kam überein, daß die Sache dem Papst Innozenz zur Entscheidung, der sich sich Alle unterwerfen sollten, vorgelegt würde. Bis dahin sollten beide Teile schweigen (Oros. 1. c.).
Doch schon im Dezember 415 musste sich Pelagius auf einer Synode von 14 Bischöfen zu Diospolis oder Lydda verantworten. Veranlassung dazu gaben zwei gallische Bischöfe, Heros von Arles und Lazarus von Aix, welche von ihren Stühlen vertrieben, nach Palästina gekommen waren und dem Bischof Eulogius von Cäsarea eine Klageschrift gegen Pelagius und Cölestius überreichten. Beide konnten jedoch am festgesetzten Tage wegen Krankheit nicht erscheinen (Aug. De gest. Pelag. 2), und zudem war Orosius, von Bischof Johannes geschmäht und verfolgt (Apol. 7 sq., bei Migne 1.c. 1178), bereits abgereist, so daß Pelagius, der sich bei der Synode rechtzeitig einfand, keinem Hauptankläger persönlich gegenüber stand. Seine Lage war also sehr vorteilhaft.
Das Ergebnis der Synode „miserabilis“
Um sich die Versammlung möglichst günstig zu stimmen, verlas er mehrere an ihn gerichtete freundliche Schreiben angesehener Bischöfe, auch eines von Augustin (Ep. 146), in welchem dieser den Empfang eines Briefes von Pelagius anzeigte. Dagegen wurde die Klageschrift von Heros und Lazarus nicht ganz verlesen, sondern, da die versammelten Bischöfe nicht lateinisch verstanden, die einzelnen Klagepunkte nur durch einen Dolmetscher ausgehoben. Dabei hatte Pelagius den großen Vorteil, daß er selbst gut griechisch verstand und in dieser Sprache mit den Synodal-Mitgliedern zu verkehren und ihre Bedenken zu beseitigen im Stande war. Da über dies Pelagius noch mehrere Lehren des Cölestius, welche nicht die Seinigen seien, verwarf und allen denen, die den Lehren der heiligen katholischen Kirche widerstrebten, Anathem sprach, erklärte ihn die Synode schließlich der Kirchengemeinschaft würdig (Aug. De gest. Pelag. 43.44). Hieronymus nannte diese Synode in einem Brief an Augustin miserabilis. Demselben Brief zufolge hat der Diakon Annianus aus Celeda zu dem erwähnten Resultat viel beigetragen, wohl indem er Pelagius verteidigte (s. Aug. Ep. 202,2). Unmittelbar nach der genannten Synode wurden von den Anhängern der pelagianischen Häresie Mord, Raub, Brand und andere Insulte an Freunden des Hieronymus verübt (Aug. De gest. Pelag. 66). Ob jedoch diese Gräuel mit der Synode in einem ursächlichen Zusammenhang standen, ist ungewiß. Von dem Ausgang der Synode setzten Heros und Lazarus durch Orosius` Vermittlung die Bischöfe des prokonsularischen Afrika in Kenntnis, als diese eben im Jahre 416 zu einer Synode in Karthago unter Aurelius` Vorsitz versammelt waren.
Die Synode in Karthago
Die 67 Bischöfe bestätigten auf`s Neue die fünf Jahre zuvor (im J. 411) gegen Cölestius gefaßten Beschlüsse und baten in einem noch erhaltenen Synodalschreiben den Papst Innozenz I., er möge „mit ihren Beschlüssen das Ansehen des apostolischen Stuhles verbinden“ (s. Aug. Ep. 175). Sämtliche 67 Bischöfe gehörten dem prokonsularischen Afrika an, und deshalb befand sich Augustinus nicht unter ihnen, indem Hippo Regius der numidischen Kirchenprovinz einverleibt war. Augustin ließ sich aber durch Bischof Johannes von Jerusalem die Akten der diospolitanischen Synode zusenden (Ep. 179 ad Joann. Jeros.); in einer Kritik derselben (De gestis Pelag., Anfang 417 verfaßt) zeigte er, daß die Synode zwar den Irrtum als solchen verworfen und die Reinheit des Glaubens gewahrt, aber nicht den Häretiker Pelagius verurteilt habe, indem aus den Verhandlungen erhelle, daß die Bischöfe getäuscht worden seien.
Die Synode zu Mileve
Außerdem hielten die numidischen Bischöfe auch eine Synode (zu Mileve) im Jahre 416, der 59 Bischöfe, darunter Augustin, anwohnten, und verwarfen die Irrlehre der Pelagianer. Sie wendeten sich ebenfalls um Bestätigung ihrer Beschlüsse an Innozenz I. und sprachen ihr Vertrauen aus, er werde das Übel ausrotten (s. Aug. Ep. 176, ad Innoc.). Fünf Bischöfe, unter ihnen Augustin, legten noch in einem besondern Schreiben an Innozenz ihre Gründe gegen die neue Lehre dar und schlossen mit denWorten: „Wir führen unser Bächlein (die Lehre) zu deiner reichen Quelle nicht zurück, als wollten wir letztere vermehren, sondern wir wünschen in dieser schweren Versuchung dein Urteil zu vernehmen, ob unser Bach mit deinen überschwänglichen Wassern dieselbe Quelle habe“ (Aug. Ep. 177).
Die Bekämpfung des Pelagianismus durch die Päpste
Die Entscheidung des Papstes Innozenz I.
Der Papst antwortete im Anfang des Jahres 417 sowohl den zu Karthago als den zu Mileve versammelt gewesenen Bischöfen und ebenso den Fünfen, die sich noch besonders an ihn gewandt, in drei noch erhaltenen Schreiben (s. Aug. Epp. 181. 182. 183). Er lobte die Afrikaner, daß sie dem Brauch der Vorfahren treu geblieben seien und als allgemein gültig nur solche Beschlüsse angesehen hätten, welche sich auf die Autorität des apostolischen Stuhles stützten. Er gedenkt der alten und überall, auch von ihnen jetzt tatsächlich befolgten Regel, daß namentlich über Glaubensfragen das Urteil des Stuhles Petri und damit des Gründers dieses Stuhles einzuholen ist, damit aus reiner Quelle reines Wasser über den Erdkreis verbreitet werde. Dann setzt er die katholische, von Pelagius geschmähte Lehre aus einander und schließt diejenigen, welche, sie leugnen oder der Irrlehre des Pelagius zustimmen, von der Kirchen-Gemeinschaft aus. Diese Antworten des Papstes galten in Afrika als eine endgültige Verurteilung der pelagianischen Irrlehre. Augustin, der nach den beiden Provinzial-Konzilien, aber bevor Innozenz geantwortet, die von den Bischöfen verurteilte Lehre des Pelagius noch nicht förmlich von der Kirche verworfen erklärte (Ep. 178 ad Hilar.), trug, sobald die Antworten aus Rom eingelaufen, kein Bedenken, in einer vor dem Volk im J. 417 gehaltenen Rede zu erklären: „Schon haben zwei Konzilien ihre Beschlüsse über diese Sache an den apostolischen Stuhl gesandt, und von da sind auch Rückschreiben gekommen. Die Sache ist beendigt; möge auch einmal der Irrtum ein Ende nehmen“ (Serm. 131,10, bei Migne, PP. Lat. XXXVIII, 734). Anderswo sagt er einfachhin, durch das Schreiben des Papstes Innozenz sei aller Zweifel über die Sache gehoben (C. Duas ep. Pelag. 2,5).
Die Reaktion von Pelagius
Über die Sache war nun freilich aller Zweifel gehoben, aber nicht über die Personen, welche die Irrlehre verursacht hatten. Denn auch die Väter von Karthago selbst hatten über Pelagius` und Cölestius` Personen nicht absolut urteilen wollen, sondern ausdrücklich bemerkt, sie wollten, wenngleich Pelagius und Cölestius gebessert seien (etiamsi correcti sunt) oder behaupteten, niemals dergleichen gelehrt zu haben, jene Sätze doch überhaupt (generaliter tamen) verurteilen (s. Aug. Ep. 175,6). Zugleich hatte Papst Innozenz in seinen Antwortschreiben den Weg angezeigt, auf welchem Pelagius und Cölestius für ihre Personen ein milderes Urteil erfahren könnten; er hatte förmlich bemerkt, daß sie, wenn sie in sich gingen oder ihre Gesinnung zu rechtfertigen vermöchten, frei gesprochen und in die Kirche wieder aufgenommen würden (Nam ut durum arbitror conniventiam praebere peccantibus, ita impium judico manum negare conversis; s. Aug. Ep. 182,1). Pelagius möge nur kommen: non deerit cura, si medicinae praebeat ille materiam (s. Aug. Ep. 183,4). Die von Innozenz über die beiden Häretiker verhängte Exkommunikation hatte also nur den Charakter einer censura medicinalis, nur so lange dauernd, donec se purgarint. In der Tat wandte sich Pelagius an den Papst und schickte ein Glaubensbekenntnis nebst Begleitschreiben ein (s. Dieselben bei Migne, PP. Lat. XLV, 1716). Beide gelangten aber nicht mehr an Innozenz, der inzwischen gestorben war, sondern an seinen Nachfolger Zosimus. Diese Eingabe, die von vielen Dingen, aber nicht von den eigentlichen Klagepunkten redete und selbst das Wenige darüber noch zweideutig darstellte, schloß doch mit der Erklärung: was in seinem nunmehrigen Glaubensbekenntnis etwa ungenau sei, möge von dem verbessert werden, „der des Petrus Glauben und Stuhl besitze“; würde aber der Papst sein Glaubensbekenntnis billigen, so wäre derjenige, der ihn noch angreife, kein Katholik mehr. Damit hatte Pelagius bekannt, daß er das Urteil des Papstes Innozenz I. als letzte Instanz betrachte.
Die Reaktion von Cölestius
Auch Cölestius, der von Ephesus nach Konstantinopel gegangen, von dort aber wieder vertrieben worden war, überreichte persönlich in Rom sein Glaubensbekenntnis, von welchem noch Fragmente erhalten sind (bei Migne 1. c. 1718). Cölestius erklärte, er werde sich dem Urteil des Papstes auch in denjenigen Lehrpunkten unterwerfen, die, wie er meinte, noch nicht ausgemachte Glaubens-Wahrheiten seien (Aug. De pecc. Orig. 26), und versprach im Verhör vor Zosimus, alles zu verwerfen, was nach dem Urteil des Papstes Innozenz verworfen werden müsse (Aug. C. Duas ep. Pelag. 2,6). Nach diesen Vorlagen läßt sich der von Papst Zosimus in der pelagianischen Angelegenheit eingenommenen Standpunkt sehr leicht erklären und rechtfertigen. Obgleich bezüglich der Sache mit seinem Vorgänger und den afrikanischen Bischöfen einverstanden, glaubte er jetzt rücksichtlich der Personen, d.h. Über ihre nunmehrige Gesinnung, milder urteilen zu dürfen. In zwei Reskripten (bei Migne, PP. Lat. XLV, 71719) sprach sich Zosimus zu Gunsten des Cölestius und des Pelagius aus. Die Schrift des Cölestius ward als katholisch bezeichnet, natürlich nicht bezüglich aller in ihr enthaltenen Sätze, von denen die irrigen und mißverständlichen nur als Punkte, über die er belehrt werden wolle, angegeben waren, sondern wegen der darin ausgesprochenen katholischen Gesinnung und der Bereitwilligkeit, sich dem Papst Innozenz zu unterwerfen (vgl. Hergenröther, Kirchengesch. I, 424f., Anm. 1).
Die Entscheidung von Papst Zosimus
Zosimus billigte, wie Augustin (C. Duas ep. Pelag. 2,5) sagt, „den Vorsatz der Besserung, nicht die Irrigkeit der Lehrmeinung“. Man kann auch nicht sagen, Zosimus habe sich von den beiden Häretikern überlisten lassen und ihnen in leichtfertiger Weise Glauben geschenkt. Denn er hob ja die über Pelagius und Cölestius ergangene Exkommunikation nicht auf, bis die Afrikaner ihre Argumente vorgebracht hätten, wozu ihnen eine Frist von zwei Monaten eingeräumt wurde. Inzwischen blieb Alles in der Schwebe. Das scharfe Urteil des Papstes über die beiden Bischöfe Heros und Lazarus, die Hauptankläger des Pelagius und Cölestius, sollte für die Afrikaner eine Warnung sein, bei ihrer neuen Untersuchung Vorsicht zu gebrauchen und sich durch deren „leichtsinnige Ohrenbläsereien“ nicht über Gebühr beeinflussen zu lassen. Bei dieser Wendung der Dinge fühlten die Afrikaner die schwere, verantwortungsvolle Pflicht, die ihnen oblag, und versäumten nicht, sie treu und redlich zu erfüllen.
Die Generalsynode der afrikanischen Bischöfe
Auf die Briefe des Papstes hin, deren zweiter im September 417 geschrieben war, versammelten sich die afrikanischen Bischöfe im Spätherbst 417 in aller Eile zu einer Synode in Karthago und erklärten dem Papst in einem Synodalschreiben, er möge so lange bei der von Papst Innozenz gegen Pelagius und Cölestius ausgesprochenen Sentenz bleiben, bis beide ganz deutlich bekennen würden, daß der Mensch bei allen einzelnen guten Handlungen von der Gnade Gottes durch Jesus Christus, unsern Herrn, unterstützt werden müsse, und zwar nicht bloß um die Gerechtigkeit zu erkennen, sondern auch um sie auszuüben, so daß wir ohne sie nichts wahrhaft Heiliges und Frommes haben, denken, reden und tun können (s. Prosper, Contra collat. c. 5, bei Migne, PP. Lat. LI,227). Hierauf erfolgte ein Schreiben des Papstes Zosimus vom 21. März 418, in welchem er zwar behauptet, die pelagianische Sache bisher schon ganz reif erwogen zu haben, aber doch beifügt, er habe den Afrikanern, die als Ankläger gälten, alle Aktenstücke mitgeteilt, um gemeinschaftliche Beratung zu veranlassen; seit seinen ersten Briefen sei von ihm in dieser Sache nichts weiter geschehen, also keine definitive Sentenz erfolgt (s. Migne, PP. Lat. XLV, 1725). Mittlerweile hatte Augustin, höchst wahrscheinlich durch Vermittlung eines gewissen Valerianus, der comes war, die kaiserliche Macht angerufen (Aug. Op. Imperf. 2,14, bei Migne, PP. Lat. XLV, 1147) und schon am 30 April 418 erschien von Ravenna aus ein kaiserliches Edikt, durch welches die Pelagianer aus Rom verbannt und proskribiert wurden (bei Migne 1. c. 1726). Gegen Ende April war auch der eben erwähnte Brief des Papstes in die Hände der Afrikaner gelangt, und diese eröffneten nun am 1. Mai desselben Jahres eine Generalsynode, an der nicht weniger als 200 Bischöfe teilnahmen.
Die neun Kanones gegen den Pelagianismus
Sie erließen 8 (oder 9) Kanones gegen den Pelagianismus, welche im Cod. Can. Eccl. Afric. nr. 109-116, bei Harduin I, 926 und von Ballerini in den Opp. S. Leon. M. (s. Migne, PP. Lat. LVI, 486) mitgeteilt werden. Ihr Inhalt ist kurz folgender:
1. Adam ist nicht so erschaffen worden, daß er durch Naturnotwendigkeit gestorben wäre.
2. Die neu geborenen Kinder müssen zur Vergebung der Sünden getauft werden.
3. Die ohne Taufe verstorbenen Kinder können nicht in das Himmelreich.
4. Die rechtfertigende Gnade Gottes wirkt nicht nur die Vergebung der bereits begangenen Sünden, sondern hilft auch, die Sünden in Zukunft zu vermeiden.
5. Nebst der besseren Einsicht in die göttlichen Gebote gibt uns die Gnade auch die Kraft, das als gut Erkannte gern zu tun und zu vollziehen.
6. Ohne die Gnade Gottes können wir nichts Gutes tun.
7. Mit den Worten des Apostels. „Wenn wir sagen, daß wir ohne Sünde sind, so betrügen wir uns selbst, und die Wahrheit ist nicht in uns“, bekennen wir uns nicht nur aus Demut als Sünder, sondern sagen damit auch, daß wir es wirklich sind.
8. Die Heiligen sprechen die Worte des Vaterunsers: „Vergib uns unsere Schulden“, auch für sich aus, nicht bloß für Andere.
9. Die Heiligen sprechen die Worte: „Vergib uns unsere Schulden“, nicht nur aus Demut, sondern im eigentlichen Sinn, im Bewusstsein ihrer Sündhaftigkeit. –
Die Verurteilung der Häresie durch Papst Zosimus
Infolge dieser Schritte der Afrikaner wollte Papst Zosimus den Cölestius, um dessen nunmehrige Gesinnung ganz klar und deutlich zu erforschen, noch einmal ins Verhör nehmen; dieser aber „machte sich davon“, wie Augustin berichtet, und „entzog sich der Prüfung“ (C. Duas ep. Pelag. 2,5). Nun verurteilte auch Zosimus die Häresie in der sogen. Epistola tractatotia (wovon Fragmente bei Aug. Ep. 190, 23 ad Optat.; Coelestin. Ep. Ad ep. Galliar c. 8 (Migne, PP. Lat. LI,228); Prosp. Aq. Cont. Coll. c. 5 (Migne, PP. Lat. LI,228)), welche an sämtliche Bischöfe des Morgen- und Abendlandes zur Unterzeichnung geschickt wurde (Mar. Merc. Comm.c. 3). Innozenz hatte, so schreibt Prosper von Aquitanien, „den Irrtum mit dem apostolischen Schwert getroffen, und Zosimus bewaffnete zur Vernichtung desselben die Rechte aller Bischöfe mit dem Schwert Petri“ (C. Collat. c. 21 (Migne 1. c. 271)). Wer die Epistola tractatoria nicht unterschrieb, ward seines Amtes verlustig und aus dem Reich verwiesen. Bald erfolgte ein zweites, noch schärferes kaiserliches Edikt (9. Juni 419; s. dasselbe Migne, PP. Lat. XLV, 1731) an den Erzbischof Aurelius von Karthago, worauf dieser sich an die Bischöfe in der byzacenischen und arzugitanischen Provinz, deren Unterschriften noch fehlten, mit dem Ersuchen wandte, solche ohne Verzug einzusenden. –
Das Ergebnis der Verurteilung
Die Reaktionen der Pelagianer
Unter den wenigen Bischöfen Italiens, die der pelagianischen Häresie treu geblieben, hat sch vor allen Julianus von Eclanum, einer ehemaligen Stadt in Apulien, bemerkbar gemacht. Mit Augustinus, dem Haupt der Anti-Pelagianer, ließ er sich in eine literarische Fehde ein… Aus Italien verbannt, ging Julian nach Konstantinopel, von da nach Cilicien zu Theodor, Bischof von Mopsuestia, bei welchem er als einem Geistesverwandten Aufnahme fand; nach seiner Abreise aber sprach Theodor, wie Marius Mercator berichtet, auf einer Provinzial-Synode das Anathem über ihn aus. (…) Im J. 429 erschienen Julian und noch einige andere exilierte Häupter der Pelagianer in Konstantinopel, wo Nestorius sich für sie wie beim Kaiser so auch bei Papst Cölestin verwendete (Nest. Ep. 2 ad Coelest. Pap., bei Migne, PP. Lat. XLVIII, 178). Der abendländische Laie Marius Mercator aber, der sich damals in Konstantinopel aufhielt, setzte durch seine noch vorhandene Denkschrift (Commonitorium) den Kaiser darüber in Kenntnis, daß die Pelagianer schon vom Abendland verurteilt worden seien, und Theodosius befahl ihnen, wie aus dem Titel des Commonitoirum erhellt, die Hauptstadt wieder zu verlassen. Welch Bedauern Nestorius mit ihnen hatte, zeigt sein Brief an Cölestius (bei Migne, PP. Lat. XLVIII, 182), in welchem er ihnen die höchsten Ehrentitel beilegt und sie mit Johannes Baptista, Petrus und Paulus in Betreff ungerechter Verfolgung vergleicht. Nach Prosper (Chronic. Ad a. 439 (Migne, PP. Lat. LI, 598)) soll Julian um 439 Reue geheuchelt haben, um wieder in sein Amt eingesetzt zu werden, aber Xystus habe ihm auf den Rat des Diakons Leo dies abgeschlagen. Nach Gennadius (De script. Eccl. 45) starb er unter Valentinian III., der von 425-455 regierte. –
Das weitere Schicksal von Pelagius und Cölestius
Über Pelagius spätere Schicksale liegen keine weiteren Nachrichten vor; wahrscheinlich starb er in Palästina. Was Cölestius betrifft, so ging er nach seiner Verurteilung von Ephesus nach Konstantinopel, das er aber auf Betreiben des dortigen Bischofs Atticus wieder verlassen musste. Um das Jahr 421 scheint er sich wieder zu Rom oder in dessen Umgegend aufgehalten zu haben, denn ein kaiserliches Edikt aus dieser Zeit verbot ihm den Aufenthalt daselbst (bei Migne, PP. Lat. XLV, 1750); abermals wurde er verbannt, als er um`s Jahr 425 bei Papst Cölestin um eine Audienz nachsuchte (Prosp. C. Collat. 21 (Migne, PP. Lat. LI, 271)). Weitere Nachrichten fehlen über ihn. Um jene Zeit waren wahrscheinlich mehrere Häupter der pelagianischen Partei in Gallien und Britannien tätig. Einige Nachrichten sind in Betreff eines großen gallischen Konzils auf uns gekommen, welches im J. 429 wegen des Pelagianismus wahrscheinlich zu Troyes stattfand und die Bischöfe Germanus von Auxerre und Lupus von Troyes in dieser Angelegenheit nach Britannien schickte. Diese veranstalteten auch dort eine Synode, wahrscheinlich zu St. Albans, auf welcher Pelagius und sein Schüler Agricola mit dem Anathem belegt wurden und die Pelagianer sich für überwunden erklärten (Prosp. Chron. Ad a. 429 (Migne, PP. Lat. LI, 594); Beda Venerab. Hist. Eccl. 1,21 (Migne, PP. Lat. XCV, 50)…)
Seitdem das päpstliche Urteil über die Pelagianer auch auf der allgemeinen Synode zu Ephesus im J. 431 gebilligt worden war, verschwand die pelagianischen Lehre im Orient immer mehr; im Abendland aber entzündete sich an der Prädestinations-Theorie des hl. Augustinus ein neuer Streit (s. Semipelagianismus). –
aus: Wetzer und Welte`s Kirchenlexikon, Bd. 9, 1895, Sp. 1756 – Sp. 1786