Zur Orientierung der Honoriusfrage

Zur Orientierung der Honoriusfrage – Hat Papst Honorius gegen den Glauben gefehlt?

Papst Honorius I.

Bei der Bekämpfung der Unfehlbarkeit des Papstes mit historischen Gründen hat von jeher die Geschichte des Papstes Honorius, der im Anfang des siebenten Jahrhunderts lebte, eine Hauptrolle gespielt, weil wir hier den einzigen Fall haben, in dem sich wirklich ein allgemeines Konzil gegen einen freilich längst verstorbenen Papst ausgesprochen und ihn wegen einer Sünde gegen den Glauben anathematisiert hat. Unzählige Schriften und Abhandlungen sind seit Jahrhunderten darüber pro et contra geschrieben worden, so dass schon vor dem Anfang des vorigen Jahrhunderts fast alles geschehen war, was die Frage ins Licht setzen konnte.

Das große Publikum wird erst jetzt mit der Frage bekannt; diejenigen aber, welche ihm vorspiegeln, erst durch die Forschungen der neuesten Wissenschaft sei dieselbe in ein neues Stadium getreten, und man habe neuerdings erst durch Entdeckung historischer Dokumente, die von Seiten der Jesuitenpartei verheimlicht und vertuscht worden seien, der Sache eine neue Wendung gegeben, führen das liebe Publikum in unverantwortlicher Weise hinters Licht. Gerade die Jesuiten Labbe, Hardouin, Garnier und nur Jesuiten haben bereits vor 200 Jahren alle die Frage betreffenden Dokumente erst recht bekannt gemacht und zusammen gestellt, und diejenigen, welche heut zu Tage mit den von der Jesuitenpartei unterdrückten Dokumenten prunken, können, solange sie ehrlich und vollständig zitieren, nicht tun, als die Jesuiten abschreiben.

Schon vor 200 Jahren waren fast alle Theologen aller Farben, die sog. Gallikaner und Jansenisten nicht ausgeschlossen, im Wesen der Frage soweit einig, dass sie sagten, der Papst Honorius habe sich in der ihm vorgelegten Streitfrage sehr unklug und ungeschickt benommen und dadurch der schlau verdeckten neuen Häresie der sogenannten Monotheleten Vorschub geleistet, er habe aber durchaus nicht positiv eine falsche oder häretische Lehre vorgetragen, und noch viel weniger dieselbe irgendjemand, geschweige denn der ganzen Kirche kategorisch Kraft der Autorität seines Stuhles vorgeschrieben.

Der größte Historiker, den die gallikanische Schule hervorgebracht, und er gewiss kein Interesse an der Verteidigung des Honorius hatte, Natalis Alexander, sowie der bedeutendste gallikanische Dogmatiker, Tournely, haben diese Auffassung mit vielem Geschick als ganz augenscheinlich und zweifellos verteidigt.

Die Jansenisten ihrerseits fanden die Sache ebenfalls so evident, dass sie diese Evidenz benutzten, um im Interesse ihrer famosen Distinktion zwischen Recht und Tatsache daraus zu folgern, die Kirche habe, indem sie im VI. Konzil den Honorius als Häretiker verurteilte, sich in der Tatsache, d. h. in dem Verständnis seiner beiden einschlägigen Briefe geirrt.

Diesen gegenüber wurde dann nicht bloß von den Ultramontanen, sondern auch von den Gallikanern gezeigt, dass das Urteil des Konzils, so stark es an sich klinge, inwieweit es durch die Bestätigung der nachfolgenden Päpste zum Urteil der Kirche geworden, notwendig in einem Sinn gedeutet werden könne und müsse, durch welchen es mit der evidenten Tatsache in Einklang gebracht würde – obgleich selbst dann, wenn die Ausdrücke des Konzils im krassesten Sinne verstanden maßgebend wären, nicht daraus folgern würde, dass Honorius in einer dogmatischen Entscheidung geirrt, oder dass ein Konzil ohne den Papst über eine von demselben vorgetragene dogmatische oder nicht dogmatische Lehre oder über die Person des regierenden Papstes zu Gericht könnte.

Erst im 18. Jahrhundert, als der Gallikanismus und Jansenismus an wissenschaftlichen Größen immer ärmer und in ihrer Opposition gegen Rom immer leichtfertiger und frivoler wurden, bis sie endlich beide in den Josephinismus und Febronianismus, oder in die wissensarme und frivole Theologie der Aufklärungszeit ausarteten, wurde von dieser Sippe, wie es früher von Seiten der Reformatoren geschehen war, in den Sedezbändchen und Broschüren, mit denen sie das aufgeklärte Publikum überschwemmte, Honorius als warnendes Beispiel der päpstlichen Fehlbarkeit an den Pranger gestellt. Die Antwort von Seiten der wirklichen Theologen der damaligen Zeit blieb nicht aus, aber diese galten ja nur als ultramontane Finsterlinge, und das Publikum durfte sich nur um die aufgeklärte Forschung bekümmern.

Je mehr im neunzehnten Jahrhundert das trübe Wasser der Aufklärung verlief, und man wieder anfing, wirkliche Geschichte und Dogmatik zu studieren, wurde auch das Urteil über Honorius immer günstiger. …

Bischof v. Hefele, der in seiner geschätzten Konziliengesch. Bd. III, S. 150 zuerst in ausführlicher deutscher Bearbeitung aus den alten Jesuiten das historische Material zusammen stellte, äußerte sich, obgleich seine Auffassung an Unklarheit leidet, über den Sinn der Briefe des Honorius doch insoweit günstig, als er sagt: „die Briefe zeigten, dass die Grundanschauung des Honorius, die Grundlage seiner Argumentation und damit er selbst im Herzen orthodox war, und sein Fehler nur in unrichtiger Darstellung des Dogmas und Mangel an logischer Konsequenz bestand“ (1); die Frage, ob Honorius eine dogmatische Entscheidung haben geben wollen, lässt er offen als „nicht zu seiner Aufgabe gehörig“ (S. 284).

Im Jahre 1862 endlich trat Döllinger plötzlich in seinen ominösen „Papstfabeln“ mit einer Erklärung der Briefe des Honorius auf, und wonach Honorius ausdrücklich und positiv, und zwar so viel an ihm lag, ex cathedra, die Einheit des Willens in Christus im monotheletischen Sinn aufgestellt haben soll; er fügte hinzu, nicht bloß das VI. Konzil, sondern auch der dasselbe bestätigende Papst Leo II. habe geurteilt, dass Honorius eine gottlose Irrlehre aufgestellt habe.

Aber diese neue Entdeckung konnte trotz des gelehrten Nimbus, womit sie ausgestattet war, vor dem Forum der deutschen Wissenschaft sich kein Gehör verschaffen, und wurde von einer ganzen Reihe von Gelehrten, die sich eingehend mit dieser Frage befassten, als eine „Papstfabel“ nachgewiesen, von der man sagen kann, sie unterschiede sich von den mittelalterlichen Papstfabeln, von denen Döllinger in dieser Schrift mehrere entlarvt hatte, nur dadurch, dass sie nicht, wie jene, aus reiner Einfalt und Unkenntnis der Dokumente hervorgegangen, sondern im Angesicht der Dokumente durch handgreifliche Verdrehung ihres Sinnes und ihres Wortlautes, nicht ohne eine schlecht verhüllte Tendenz, von einem Historiker, der die exakte Geschichtsforschung als sein Hauptverdienst betrachtet wissen will, fabriziert worden ist.

Namentlich wurde der Nachweis geliefert in der kurz nach dem Erscheinen der Papstfabeln durch die gelehrte Broschüre (2) des Jesuiten Schneemann, der mit dieser Schrift zuerst sich in die gelehrte Welt einführte und die Frage nach allen Seiten (auch mit Berücksichtigung der Auffassung Hefeles) beleuchtete; seiner Auffassung traten später mit neuen Untersuchungen der Jesuit Schrader, dann die Gelehrten Rump, Schwane und zuletzt Hagemann im theol. Literaturblatt (1869, Nr. 3) entschieden bei, während keine einzige Stimme sich zur Verteidigung Döllingers hören ließ und er selbst in erhabenem Schweigen verharrte; …

Unter solchen Umständen wissen wir nicht, was wir zu der Art und Weise sagen sollen, in welcher der vor Kurzem zum Bischof von Rottenburg beförderte geachtete Kirchenhistoriker v. Hefele in seiner (…) Broschüre de causa Honorii vor die Väter des Konzils und die Welt hintritt. …

Wir glauben nun, unsern Lesern, ohne dass sie so große Geschichtskenner zu sein brauchen, wie der hochw. Herr Verfasser, mit leichter Mühe zeigen zu können, dass derselbe nicht im Entferntesten den Beweis dafür geliefert hat, dass die Geschichte des Papstes Honorius die Lehre von der Unfehlbarkeit des Papstes oder andere damit zusammen hängende Lehren beeinträchtigt.

Diese Lehre verlangt nur, dass der Papst unfehlbar sei, wenn er öffentlich den entschiedenen unbedingten Willen ausspricht, die ganze Kirche zur Aufnahme oder zur Verwerfung einer Lehre oder der Richtigkeit eines dogmatischen Ausdruckes unbedingt und definitiv zu verpflichten. In ihrem Interesse ist es ganz gleichgültig, wie weit ein Papst, und Honorius insbesondere, sich sonst gegen den Glauben wissentlich oder unwissentlich verfehlen können sollte und verfehlt hat.

Der hochw. Verfasser meint das zwar nicht, und äußert sich (S. 15): „Wenn es überhaupt geschehen kann, dass ein Papst in eine Häresie falle, warum soll es nicht auch geschehen können, dass er die Häresie, die er im Herzen aufrichtig für katholische Wahrheit hält – denn bösen Willen darf man doch nicht bei ihm voraussetzen – auch ex cathedra verkündige“? Warum? Merkwürdige Frage!

Eben darum, weil Gott, der die Gläubigen verpflichtet hat, die Lehrvorschriften des Papstes zu folgen, nicht zugeben kann, und ausdrücklich verheißen hat, nicht zuzugeben, dass die Kirche durch den gehorsamen Anschluss an den Stuhl Petri in Irrtum geführt, vielmehr im Glauben bestärkt werde. Wenn der Schluss des Herrn Verfassers gelten sollte, könnte man ebenso gut fragen: „Wenn alle einzelne Bischöfe fehlbar sind, warum sind sie es nicht auch mit dem Papst alle zusammen?“ mithin wäre schon bei der Fragestellung selbst ein fundamentaler Missgriff gemacht.

Dieses vorausgesetzt, könnte man sich auf das über Honorius gefällte Verdammungs-Urteil in der gegenwärtigen theologischen Frage nur dann berufen, wenn die Kirche ausdrücklich erklärt hätte, Honorius habe einen glaubenswidrigen Irrtum durch ein Glaubensedikt der Kirche vorgeschrieben. (siehe den Beitrag: Honorius I.  – Keine Häresie nachweisbar)

Wie immer man den Ausdruck haereticus, den das Konzil Honorius beilegt, deuten möge – und aus zahlreichen gewichtigen Gründen kann er kaum von einer förmlichen Verleugnung des Glaubens oder der ausdrücklichen Behauptung einer glaubenswidrigen Lehre, sondern nur von einer sonstigen Sünde gegen die Tugend des Glaubens verstanden werden, inwiefern dieselbe unumwundenes Bekenntnis und entschiedene Vertretung desselben verlangt – so lange nicht nachgewiesen wird, dass Konzil und Papst dem Honorius eine irrige Glaubens-Entscheidung, wodurch alle Christen strenge zur Annahme eines Irrtums verpflichtet werden sollten, zugeschrieben und dieselbe kassiert und verurteilt haben, können alle harten Ausdrücke und Anathemas unsere Frage nicht berühren.

Davon aber, dass Honorius in dieser Weise, ex cathedra, einen Irrtum vorgetragen habe, steht weder in den Urteilen der Synode noch in den päpstlichen Bestätigungs-Schreiben eine einzige Silbe; vielmehr setzen die Bestätigungs-Schreiben den Fehler des Honorius eben darein, dass er seine apostolische Autorität nicht aufgewandt habe, um den Irrtum der Orientalen sofort entschieden zu unterdrücken. Hefele selbst gibt sich gar keine Mühe, aus den Urteilen der Synode und der Bestätigungs-Schreiben jenes zu beweisen; er begnügt sich, nach Vorlage dieser Urteile einfach zu behaupten, die Synode habe ein ex cathedra erlassenes Glaubensdekret des Honorius verdammt.

Aber die Synode war davon so weit entfernt, dass sie den Brief des Honorius nicht einmal einen dogmatischen nennt, während sie den Briefen der Häretiker in demselben Kontext diesen Beinamen (der übrigens an sich nur sagt, dass die betreffenden Schreiben vom Dogma handeln) ausdrücklich beilegt. Höchstens könnte man darauf sich berufen, dass die Synode – nicht die päpstlichen Bestätigungsschreiben – sagt, Honorius sei in allem der Meinung des Sergius gefolgt, und habe dessen gottlose Dogmen bestätigt.

Allein diese Worte besagen durchaus nicht notwendig, dass Honorius die gottlosen Lehren des Sergius zur Glaubenslehre für die ganze Kirche habe erheben wollen; eine solche Bestätigung hatte auch Sergius selbst in dem Brief, auf dessen Meinung, wie die Synode sagt, Honorius einging, nicht von ihm verlangt; vielmehr hatte Honorius auf den heuchlerischen Antrag des Sergius selbst ausdrücklich darauf gedrungen, dass dessen wirkliche Lehre nicht vorgetragen und der spezifische Ausdruck derselben, „eine Tätigkeit“, eben wegen der Gefahr, die darin für das Dogma von dem Unterschied und der Unvermischtheit der beiden Naturen in Christus liege, nicht gebraucht würde;

er hatte nur zu gleicher Zeit darauf gedrungen, dass für die wahre Lehre kein neuer ihm verfänglich scheinender Ausdruck gebraucht würde, und so in seiner Harmlosigkeit faktisch, aber aus ganz anderer Absicht, das Verfahren gebilligt, welches Sergius zum Schutz seiner gottlosen Lehre ersonnen hatte und auszunutzen verstand.

Eine andere Auslegung der Worte des Konzils würde seinem eigenen Kontext, wie den Bestätigungsschreiben der Päpste widersprechen und dem Konzil die handgreiflichste und gröblichste Ungerechtigkeit zur Last legen, wie wir sogleich noch näher zeigen werden. (3) Vielmehr konnte noch der heilige Papst Agatho in seinem Schreiben an den Kaiser für das VI. Konzil mit unverkennbarer Hinweisung auf Honorius kühn, ohne Furcht Lügen gestraft zu werden, behaupten, seine Vorfahrer hätten niemals unterlassen, die Urheber der neuen Häresie von Anfang an zu ermahnen, dass sie von ihrem Irrtum wenigstens schweigend abstehen sollten.

Sehen wir indes, was der hochw. Verfasser vorbringt, um aus dem Brief des Honorius selbst zu beweisen (4), dass derselbe durch ein Glaubensedikt eine häretische Formel vorgeschrieben und eine katholische Formel verdammt habe. Wir wollen uns nicht dabei aufhalten, dass beide Briefe des Honorius von einem Glaubensedikt äußerlich sehr wenig an sich tragen und bei ihrem Erscheinen von beiden Parteien nicht als solche angesehen wurden.

Edikte und Urteile, durch welche der Papst die ganze Kirche verbinden will, müssen denn doch von ihm auch promulgiert werden, damit sie behufs Danachachtung zur allgemeinen Kenntnis gelangen, oder er muss wenigstens den Personen, an welche sie gerichtet sind, den Auftrag geben, sie allgemein bekannt und die Befolgung derselben allen zur Pflicht zu machen. Nichts von alledem geschieht hier;

weder hat Honorius selbst die Promulgation seines Urteils geboten, noch dem Sergius dieselbe aufgetragen; auch hat letzterer selbst, so sehr er in der Voraussetzung des Verfassers Ursache dazu gehabt hätte, den Brief nicht promulgiert; er war froh, dass Honorius seine sorgfältig verborgene Häresie nicht förmlich verdammt und die Gegner zum Stillschweigen ermahnt hatte, und fürchtete, wenn er den Brief als eine feierliche Bestätigung seiner Irrlehre ausgeben wollte, damit ein energisches Dementi und eine förmliche Verdammung derselben hervorzurufen.

Andererseits fassten auch die energischsten Gegner der neuen Häresie die ihnen mitgeteilte Resolution des Papstes nicht als eine Verdammung ihrer Lehre oder ihres dogmatischen Ausdrucks auf; sie gingen selbst auf den von Honorius ihnen vorgelegten Kompromiss, von „zwei Tätigkeiten“ zu schweigen, wenn die Gegner von „einer Tätigkeit“ schweigen, ein; sie beharrten nach wie vor in der unwandelbaren Überzeugung, dass der apostolische Stuhl in der Sache auf ihrer Seite stehe, und hörten darum nicht auf, derselben um eine endliche dogmatische Entscheidung, die sie sich nur als Verdammung der „einen“ und feierliche Bestätigung der „zwei Tätigkeiten“ denken konnten, anzugehen.

Anmerkungen:

(1) Selbst für diese Auffassung zitiert Hefele nur Protestanten, wie Walch, Bower und Dorner, und Gallikaner, wie Bossuet und Luzerne, und rechnet zu diesen auch Richer und Dupin, die aber eigentlich die richtigen Väter des Jansenismus resp. des Febronianismus waren …

(2) Die „Honoriusfrage“ 1864

(3) Übrigens wären wir, falls das Konzil wirklich ungünstiger über Honorius geurteilt hätte, als die Päpste vorher und nachher geurteilt haben, nicht verpflichtet, sein Urteil als maßgebend anzuerkennen. Das Konzil bedurfte noch einer Anerkennung durch die Kirche, d. h. den Papst und die mit ihm vereinigten Bischöfe, um so mehr, da es fast nur aus Orientalen bestand und im Abendland nur durch die päpstliche Bestätigung promulgiert und rezipiert wurde, und da namentlich in diesem Punkt sein Urteil von der bisherigen offiziell konstatierten Auffassung des Abendlandes abgewichen wäre.

(4) Wir bitten für das Folgende den vollständigen Text der Briefe des Honorius im Auge zu behalten, wie ihn Erzbischof Dechamps in seiner Broschüre gegen Gratry mitteilt. Herr Bischof Hefele hat diese Mitteilung nicht für nötig gehalten. –
aus: Matthias Joseph Scheeben, Das ökumenische Concil vom Jahre 1869,  Bd. 2, 1870, S. 91 – S. 102

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