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Irrlehren

Gallikanismus

Lexikon für Theologie und Kirche

Stichwort: Gallikanismus

Gallikanismus nimmt für die französische Kirche verschiedene Freiheiten dem Apostolischen Stuhl gegenüber in Anspruch, räumt dagegen dem Staat einen um so größeren Einfluß auf kirchliche Angelegenheiten ein. Später schloß er zugleich eine Beschränkung der päpstlichen Primatialgewalt zu Gunsten des Episkopalismus in sich. Zweckmäßig unterscheidet man zwischen jenen Forderungen des ausgebildeten Gallikanismus, die das Verhältnis der weltlichen Gewalt zum kirchlichen Rechtssystem überhaupt, und solchen, die deren Stellung zu Papsttum und Kurie berühren. Besonders sind dabei die Eingriffe in den freien Verkehr mit dem Päpstlichen Stuhl, die Einschränkung der kirchlichen Gerichtsbarkeit und die Ausgestaltung des königlichen Placet sowie des Recursus ab abusu zu betonen. Die geschichtliche Bedeutung des Gallikanismus ist gewaltig. Seit der großen Geisteskrisis um die Wende des 13./14. Jahrhunderts durchzieht sein Grundgedanke die ganze negative, gegen die kirchliche Autorität und die plenitudo potestatis der Päpste gerichtete Strömung der dadurch mitbedingten modernen Zeit.

Die Spuren des Gallikanismus lassen sich bis ins 13. Jahrhundert zurück verfolgen. Selbst Ludwig IX. erließ gegen Überschreitungen bei Verhängung kirchlicher Zensuren Ordonanzen und wandte dagegen weltliche Zwangsmittel an, wie denn überhaupt der König von Frankreich für sich und seine Beamten die Exemtion von der kirchlichen Strafgewalt durchsetzte. Die umstürzenden Theorien eines P. Dubois, Johannes von Paris und Marsilius von Padua wurden rasch in die Praxis umgesetzt. Im 14. Jahrhundert kam der Kampf gegen die kirchliche Jurisdiktion in der Rechtspraxis der Parlamente und besonders in den 60 Gravamina des Petr von Cugnières auf der Versammlung zu Vincennes zum Ausdruck. Diese Strömung wurde aber in Frankreich, soweit es sich um das Verhältnis zur Kurie handelte, abgedämmt durch die Verlegung des Papsttums nach Avignon, so daß die Stimmen Lemaires und Durantis unter Klemens V. gegen das herrschende System nicht durchdrangen. Trotz immer stärkerer Ausbildung der Reservationen und des kurialen Fiskalismus kam es zunächst nicht zu scharfen Gegensätzen, weil das Königtum daraus selbst die größten Vorteile zog. Erst im Schisma, namentlich als man Benedikt XIII. den Gehorsam 1398 aufkündigte, wollte man sich erinnern, daß Frankreich früher größere kirchliche Freiheiten gehabt habe. Von letzteren sprach 6.6.1394 eine Denkschrift der Pariser Universität, und seitdem spielen sie eine wichtige Rolle, selbst auf der Synode von 1398. Als infolge Scheiterns der Unionsverhandlungen sich neue Spannungen auf der Synode von Paris 1406 entluden und der definitive Bruch folgte, da trat man mit den in den Ordonanzen von 18.2.1407 erklärten gallikanische Freiheiten hervor:

Beseitigung der päpstlichen Reservationen und Provisionen,
Verweigerung der Annaten und Provisionen,
Wiederherstellung der ordentlichen Gerichtsbarkeit der Prälaten.

Damit war die Grundlage zu den Forderungen der Pragmatischen Sanktion von Bourges 1438 und des Baseler Konzils gegeben. Auf diesen Zusammenhang hat J. Haller hingewiesen, zugleich die gallikanischen Freiheiten dargestellt als Versuch, die englische Staatskirche und Kirchen-Gesetzgebung nachzuahmen, die durch die Parlamentssitzung zu Carlisle 1307, das Statute of provisors 1351, das Statute of praemunire 1353 und deren Verschärfung seit 1390 sowie durch die Aufkündigung der Lehenshoheit 1363 gekennzeichnet ist. Eine solche Anlehnung wird in der Tat durch die wiederholte Berufung der Parlamentsakten auf das englische Vorbild bewiesen. Doch ist nicht zu übersehen, daß, wenn man von der „alten Freiheiten“ sprach, man sich der Zeit vor dem Kampf Bonifatius VIII. mit Philipp IV., in dem erstmals die Gegensätze mit einer Wucht wie nie zuvor aufeinander prallten, erinnerte, wo die Zentralisierung in der Stellenbesetzung und dem Besteuerungs-Wesen noch am Anfang stand. Auch hängt der Gallikanismus eng mit dem Nominalismus zusammen, dessen Grundideen die Opposition schon in den Auseinandersetzungen des Päpstlichen Stuhles mit Philipp dem Schönen und Ludwig dem Bayern vertrat. Die konziliare Theorie geht auf den Kirchenbegriff Ockham`s zurück. Neben Nik. von Clemanges und Joh. Gerson wertete vor allem P. d`Ailly die nominalistischen Theorien im Sinne der gallikanischen Richtung praktisch aus.

Auf den Konzilien von Konstanz und Basel kamen diese Forderungen zum Durchbruch. Sie wurden in Frankreich durch die Pragmatische Sanktion von Bourges offiziell besiegelt. Wurde diese zunächst von Ludwig XI. auf Drängen Pius` II. und endgültig durch das Konkordat Franz` I. und Leos X. 1516 auch aufgehoben, so wurde sie praktisch, besonders durch die Parlamente, als leitender Kanon trotzdem fest gehalten. Tatsächlich hatte Leo X. dem König von Frankreich die Nomination für alle Bistümer, Abteien und Priorate, damit die Verfügung nahezu über das ganze Kirchengut zugestanden. Den Appel comme d`abus regelte die Ordonanz von 1539, nachdem schon 1376 das Urteil eines bischöflichen Gerichts als notable abus de justice bezeichnet worden war. Ihm unterlagen in der Folgezeit Verordnungen, die gegen die Libertés verstießen. Auf dem Konzil von Trient wurde die Auffassung des Gallikanismus von der Superiorität der allgemeinen Konzilien über den Papst durch den Kardinal von Lothringen vertreten. Die Disziplinardekrete des Konzils führte Heinrich IV. nicht aus. Der Parlaments-Advokat P. Pithou veröffentlichte 1594 die Schrift: Les libertez de l`Eglise Gallicane: in ihren 83 Artikeln ein Kodex der Gallikanischen Freiheiten.

Die Leitsätze waren:
Die Könige von Frankreich sind im Weltlichen vom Papst völlig unabhängig;
die Macht des Papstes ist durch die Bestimmungen der in Frankreich anerkannten alten Konzilien beschränkt, ein Satz, den schon G. de Nogaret unter Philipp dem Schönen ausgesprochen hatte;
der Papst ist dem allgemeinen Konzil unterworfen,
hat in zeitlichen Dingen keinerlei Gewalt,
kann geistliche Personen und Güter Frankreichs nicht besteuern,
die Untertanen des Königs vom Eide der Treue nicht entbinden,
Beamte wegen amtlicher Handlungen nicht mit Zensur belegen,
durch Legaten ohne königliche Genehmigung in Frankreich keine amtlichen Handlungen vornehmen;
die Abendmahlsbulle ist ungültig;

dagegen hat der König das Recht,

den päpstlichen Bullen das Placet zu versagen,
Provinzial- und Nationalkonzilien einzuberufen;
er kann den Bischöfen verbieten, außer Landes zu gehen und einem allgemeinen Konzil anzuwohnen,
gegen kirchliche Entscheidungen einen Appel commune d`abus annehmen;
ihm steht der Schutz der französischen Kirche, die Ernennung der Bischöfe und Äbte, die Beaufsichtigung der Orden, das Regalienrecht sowie sowie das droit d`avertissement zu.

Pithous Schrift gewann trotz ihres privaten Charakters großen Einfluß, besonders auf die Parlamente. P. Dupuy ließ 1639 eine Sammlung von Beweisen für ihre Sätze und 1652 einen Kommentar zu ihr erscheinen. In gleichem Sinne schrieb P. De Marca das Buch: De concordia sacerdotii et imperii s. De libertate ecclesiae Gallicanae (1641), dessen Grundsätze er 1647 widerrief. Trotz der kirchlichen Zensuren, womit all diese Schriften belegt wurden, gewann deren Grundanschauung immer mehr Anhänger bei Juristen und selbst beim Klerus und an der Sorbonne. Unter Maria von Medici und ihrem Sohn Ludwig XIII. kam der Papalismus wieder zur Vorherrschaft. Für ihn kämpfte besonders Du Perron, der die Verurteilung des Buches von E. Richter De potestate ecclesiastica et politica herbei führte. Unter dem Einfluß Ludwigs XIV. wurde die gallikanische Bewegung zum Gipfel geführt. Eine erzwungene Erklärung der Sorbonne von 1663, vom König den Schulen und Universitäten zur Nachachtung vorgeschrieben, besagte, der Papst habe keinerlei Gewalt über die königlichen Rechte, auch keine indirekte; die Untertanen können nicht vom Gehorsam entbunden werden; kein Akt, der gegen die Vollmachten des Königs, die gallikanischen Freiheiten oder die alten, von Frankreich rezipierten Kanones verstoße, habe Geltung; der Papst sei nicht einem allgemeinen Konzil übergeordnet und nicht unfehlbar. In Verbindung mit den Auseinandersetzungen über das Regalienrecht kam dann die hauptsächlich von Bossuet verfaßte und in einer Versammlung von 34 Bischöfen und andern Klerikern angenommene Declaratio cleri Gallicani de potestate ecclesiastica von 1682 zustande. Sie ist in ihren 4 (Gallikanischen) Artikeln die bündigste Formulierung des Gallikanismus. Bossuet schrieb eine Defensio declarationis, die erst nach seinem Tode veröffentlicht wurde.

Inhalt der Declaratio:

1. Art.: Dem hl. Petrus und dessen Nachfolgern sowie der Kirche ist die Gewalt in geistlichen, jedoch nicht in bürgerlichen und zeitlichen Dingen von Gott übergeben worden; in zeitlichen Dingen sind die Könige und Fürsten nach göttlicher Anordnung keiner kirchlichen Gewalt unterworfen und können weder direkt noch indirekt kraft der kirchlichen Schlüsselgewalt abgesetzt, ihre Untertanen nicht vom Eide der Treue entbunden werden.
2. Art.: dem apostolischen Stuhl und Petri Nachfolgern kommt die volle Gewalt der geistlichen Dinge zu, jedoch so, daß zugleich unentwegt feststehen die vom Apostolischen Stuhl bestätigten Dekrete der 4. und 5. Sitzung der hl. Ökumenischen Synode von Konstanz. Alle jene finden keine Zustimmung, welche die Gültigkeit dieser Dekrete bloß auf die Zeit des Schismas durch Verdrehung einschränken (dieser Artikel enthält die obersten Grundsätze der Gallikanischen Kirchenverfassungs-Theorie).
3. Art.: Die Ausübung der Gewalt des Papstes hat nach Maßgabe der Kanones zu erfolgen, und es bleiben die Regeln, Sitten und Gebräuche der gallikanischen Kirche und die Satzungen der Väter in Kraft.
4. Art.: In Sachen des Glaubens hat der Papst den vorzüglichsten Anteil; sein Urteil ist aber nicht unabänderlich, wenn nicht die Zustimmung der Kirche hinzu tritt.

Der König befahl 22.3.1682 den Parlamenten und Universitäten die Einregistrierung dieser Deklaration; auch die Sorbonne erlag dem Druck von oben. Alexander VIII. Erklärte am 4.8.1690 die Deklaration für nichtig, zensurierte sie jedoch nicht, um kein förmliches Schisma hervor zu rufen. Auf Andringen Innozenz XII. nahm Ludwig XIV. Am 14.9.1693 sein Edikt von 1682 formell zurück, die Einregistrierung der Deklaration in die Akten der Parlamente aber blieb. Die Zurücknahme wurde nicht registriert. Der König wollte damit nicht den Verzicht auf die gallikanischen Freiheiten verbinden, wie er später dem Papst erklärte. Am Hofgericht hielt man an den Grundsätzen des Gallikanismus bis zur Revolution fest. –

Auch außerhalb Frankreichs fanden die Grundsätze der Deklaration manche Vertreter. Die Diözesansynode von Pistoja 1786 reihte die 4 Artikel sogar den Glaubensartikeln ein und überschritt den gewöhnlichen Gallikanismus, indem sie nach dem Vorgang des E: Richter und des J. N. Hontheim (Febronianismus) die Gesamtheit der Gläubigen als ursprüngliche Quelle aller kirchlichen Lehr- und Jurisdiktionsgewalt und als letztgültige Instanz erklärte. Ganz besonders lagen auch die Reformbestrebungen Josephs II. die gallikanischen Anschauungen zu Grunde. Sie bilden die Dominante bei Dalberg und Wessenberg und haben ihre radikalste Ausprägung bei den geistlichen Beratern der süddeutschen Höfe, vor allem Brunner und Häberlein (Karlsruhe), Werkmeister (Stuttgart) und Kopp (Frankfurt), gefunden.

In Frankreich stellte Napoleon I. im Konkordat von 1801 die katholische Kirche wieder her. Dem Konkordat gemäß setzte der Papst kraft Apostolischer Vollgewalt die nicht freiwillig resignierenden Bischöfe einfach ab und wies die sog. Konstitutionellen Bischöfe zurück, falls sie nicht Widerruf leisteten. Der Gallikanismus war von Napoleon somit prinzipiell geopfert worden, sogleich aber in den mit dem Konkordat eigenmächtig mit verkündigten Organischen Artikeln wieder hervor geholt, Placet und Appel commune d`abus wieder eingeführt worden mit der Bestimmung, daß die Deklaration von 1682 von den Seminar-Professoren vorzutragen sei usw. Im 19. Jahrhundert verlor der Gallikanismus indes selbst in Frankreich mehr und mehr an Boden. Hierzu trugen vorzüglich bei Graf de Maistre in den 2 Werken Du Pape (1819) und De l`Eglise Gallicane (1821) und De Lamennais mit seiner Zeitschrift L`Avenir.

Den Todesstoß erhielt der Gallikanismus alsdann durch das Vatikanum, wo Weihbischof Maret von Paris und Bischof Dupanloup von Orléans noch seine Haupt-Vorkämpfer waren. Der 2. und 4. Gallikanische Artikel wurden dogmatisch verurteilt (cap. 3 u. 4 de eccl.). Der 3. Gallikanische Artikel, der sich auf bloße Rechts-Gewohnheiten der französischen Kirche bezieht, wird durch das Vatikanum nicht berührt, auch nicht der 1. Artikel. Aber der Satz, daß Könige und Fürsten in zeitlichen Dingen nach Gottes Anordnung keiner kirchlichen Gewalt unterworfen seien, ist offenbar zu unbegrenzt und zu weitgehend angesichts des engen Zusammenhanges, indem die zeitlichen Dinge vielseits mit den geistlichen stehen und besonders auch der kirchlichen Strafgewalt unterstehen. Der weitere Satz, daß Könige und Fürsten kraft göttlichen Rechts weder direkt noch indirekt auf Grund der kirchlichen Schlüsselgewalt abgesetzt werden können mit Entbindung der Untertanen vom Eide der Treue, ist auch seit dem Vatikanum von hervorragenden Kirchlichen Theologen, z.B. von J. Feßler, J. Hergenröther u.a., als berechtigt in dem Sinn fest gehalten worden, daß die Päpste im Mittelalter nicht kraft göttlichen Rechts, sondern kraft der in christlichen Staaten damals geltenden positiv-menschlichen Rechts-Anschauungen und Satzungen eine solche Gewalt mitunter ausübten. –
aus: Michael Buchberger, Lexikon für Theologie und Kirche, Bd. IV, 1932, Sp. 271 – Sp. 274

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