Lexikon für Theologie und Kirche
Stichwort: Abendmahlsbulle
Abendmahlsbulle, Sammlung von Exkommunikations-Sentenzen, ursprünglich aus wenigen Sätzen, im Laufe der Jahrhunderte erweitert und unter Pius V. zum kirchlichen Strafgesetz erhoben; zuletzt von den Päpsten nur noch am Gründonnerstag (daher Bulla in coena Domini), anfänglich auch an Christi Himmelfahrt und am Feste der Dedicatio von St. Peter feierlich verkündet; rührt nicht erst von Urban V. her, sondern ist schon unter Honorius III. nachweisbar und in ihrer ältesten Fassung bereits unter Gregor IX. vorhanden. Die ältesten Sentenzen (z.T. Aus dem 12. Jahrhundert) richten sich gegen Häretiker, Fälscher päpstlicher Bullen usw.; zur Zeit des Schismas kamen die Gegenpäpste, später die Husiten, Felix V., Gregor von Heimburg u.a. hinein, unter Leo X. auch Luther, der bald nach seiner Verurteilung sie deutsch übersetzte und „die bulla vom Abentfressen des allerheyligsten herrn des Bapsts“ mit heftigsten Ausfällen gegen die Kurie glossierte. Seit dem 15. Jahrhundert drückt sich in ihr auch der Kampf der Kirche gegen die Einschränkung der kirchlichen Rechte aus. Die einzelnen Fälle sind seit Benedikt XII. als päpstliche Reservate gekennzeichnet. Seit dem 15. Jahrhundert sollte sie auch außerhalb Roms wenigstens dreimal im Jahre verkündet werden. Unter Urban VIII. Fand die textliche Fassung im wesentlichen ihren Abschluß. Seit der 2. Hälfte des 16. Jahrhunderts begann der Kampf der Regierungen gegen die Verkündigung der Abendmahlsbulle, die Klemens XIV. 1770 einstellte. Einzelne Sätze kehren in der Bulle Apostolicae sedis von 1869 wieder und sind zum Teil in den Codex iuris canonici aufgenommen. –
aus: Michael Buchberger, Lexikon für Theologie und Kirche, Bd. I, 1930, Sp. 19