Das Dogma der päpstlichen Gewalt

Das Papalsystem Das Dogma der päpstlichen Gewalt

Definition des Wortes Papalsystem

Papalsystem heißt eine Summe von Lehren, welche die päpstliche Gewalt der bischöflichen gegenüber betonen. Das etwas gehässige und bei Katholiken wenig beliebte Wort insinuiert, daß die durch dasselbe bezeichneten Lehren die päpstliche Gewalt auf Kosten der bischöflichen über Gebühr erheben. Seine Bedeutung ist nicht scharf umgrenzt. Manchmal bezeichnet man damit die Summe aller Lehren, welche zu Gunsten der päpstlichen Gewalt sprechen. Im eigentlichen und strengen Sinne aber ist das Papalsystem die Lehre von der Superiorität des Papstes über die Gesamtheit der Bischöfe. Den Gegensatz zum Papalsystem bildet das Episkopalsystem, welches die Unterordnung des Papstes unter die Gesamtheit der Bischöfe oder unter das allgemeine Konzil und die Möglichkeit einer Appellation vom Papst an ein Konzil behauptet. –

Die Irrlehre des Episkopalsystems

Auffassung, um das Schisma zu beseitigen

Dieses Episkopalsystem entstand am Ende des 14. Jahrhunderts aus dem Bestreben, das Schisma welches damals die Kirche in die trostloseste Lage versetzte, zu beseitigen. Bedeutende Männer, wie Heinrich von Langenstein, Gerson, Peter d`Ailly, schlugen als Mittel ein allgemeines Konzil vor, welches auch, wie sie meinten, ohne Berufung durch den Papst zusammen treten und über die Päpste zu Gericht sitzen könne. Diese Ansicht war, wie ihre Vertreter selbst zugaben, neu und fand viel Widerspruch. Auch unter sich waren die genannten Männer uneins über die Frage, ob das Konzil unter allen Umständen ein Tribunal sei, welches den Papst vor seine Schranken fordern, oder ob es nur einen Papst richten könne, welcher der Häresie verfallen, oder dessen Legitimität zur Zeit eines Schismas zweifelhaft geworden sei. Schelstrate (Tractus de sensu et auctoritate decretorum Constantiensis Concilii, Romae 1886, Dissert. 3, c. 1) zählt nicht weniger als sechs damals vorgetragene Ansichten auf. Indessen trat (1409) ein sogenanntes Konzil zur Beseitigung des Schismas zusammen, das Konzil von Pisa. Es setzte die beiden „Prätendenten“ ab und veranlaßte die zu beiden Obedienzen gehörigen Kardinäle, einen neuen Papst zu wählen. Aber hierdurch verschlimmerte sich nur die Lage der Kirche, da es nunmehr drei Päpste gab. Eine erstaunliche Verwirrung der Begriffe über Papst und Kirche war auf dem Konzil zu Tage getreten; die päpstliche Autorität sank immer mehr. Das nach Konstanz (1414) berufene Konzil versuchte sogar die Superiorität des Konzils über den Papst zu definieren. Die von ihm erlassenen Dekrete (4. und 5. Sitzung) könnten allerdings ihrem Wortlaut nach allenfalls als eine Definition der Superiorität nur dieses Konstanzer Konzils oder eines andern zur Zeit des Schismas berufenen Konzils über Päpste, deren Legitimität wegen des Schismas als zweifelhaft galt, aufgefaßt werden und sind so von Turrecremata, Bellarmin, Palmieri und anderen Theologen aufgefaßt worden; aber viele der Väter haben doch wohl an die Superiorität jedes Konzils über den Papst gedacht. Allein die Dekrete sind Beschlüsse einer hauptlosen Versammlung und haben nie die Bestätigung eines Papstes erhalten, weshalb sie nicht als Beweis für das Episkopalsystem gelten können.

Die Konzilstheorie

Das Konzil von Basel (1431) ging nun so weit, unter Wiederholung der Konstanzer Dekrete einen allgemein als rechtmäßig anerkannten Papst vor seine Schranken zu fordern und abzusetzen. In der allgemeinen Begriffsverwirrung, von welcher die Geister ergriffen waren, hingen damals selbst Männer wie Aeneas Sylvius Piccolomini, später Papst Pius II., und Nicolaus von Cusa eine Zeitlang der Konzilstheorie an. Auch die pragmatische Sanktion von Bourges hielt sie fest. Hätte man nur behauptet, daß zur Zeit eines Schismas ein Konzil über Päpste, deren Ansprüche zweifelhaft geworden, zu Gericht sitzen könne, so wäre die Entstehung einer solchen Ansicht noch leicht zu erklären. Aber viele, wie selbst Gerson, gingen so weit, ohne Beweisgründe von irgend welchem Gewicht, eine von der Gesamtheit der Theologen bis dahin vorgetragene Lehre zu verwerfen und ihr eine neue entgegen zu stellen, welche an eine Leugnung des Primates streift. Verurteilt wurde diese neue Lehre wenigstens implicite vom Konzil von Florenz, welches definierte, daß dem Papst die plena potestas pascendi, regendi ac gubernandi universalem Ecclesiam von Christus verliehen sei. Pius II. verwarf auf der Synode zu Matua durch die Bulle Execrabilis (1459) die Lehre, daß es erlaubt sei, vom Papst an ein zukünftiges Konzil zu appellieren. Leo X. beseitigte durch ein Konkordat mit Franz I. die Pragmatische Sanktion, die er zugleich in der Bulle Pastor aeternus (1516) verurteilte. Trotzdem hielt sich die Konzilstheorie noch lange nach Hebung des okzidentalischen Schismas, und zwar besonders in Frankreich, wo sie zuerst entstanden war. Sie wurde auch in die berühmte Declaratio cleri gallicani vom Jahre 1682 aufgenommen, und obgleich diese Deklaration von Innozenz XI. verworfen und darum von vielen ihrer Unterzeichner aufgegeben wurde, so blieb doch die Episkopaltheorie in Frankreich bestehen als ein Hauptpunkt des Gallikanismus (s. Gallikanische Freiheiten).

Der Febronianismus

Durch den Löwener Professor van Espen wurde sie in den Niederlanden und durch dessen Schüler Hontheim, Weihbischof von Trier, in Deutschland verbreitet. Als das von Hontheim unter dem Namen Justinus Febronius veröffentlichte Werk in Rom verurteilt worden war, unterwarf sich der Verfasser, aber sein Ordinarius, der Kurfürst von Trier, die beiden anderen geistlichen Kurfürsten von Mainz und Köln und der Fürsterzbischof von Salzburg erwiesen sich auf dem Emser Kongreß als entschiedene Anhänger des Febronianismus (1786). Gefördert von den josephinischen Regierungen, fand diese papsttfeindliche Lehre Eingang in Oberitalien. Die unter dem Bischof Ricci abgehaltene Synode von Pistoja war ganz von febronianischem Geist beseelt. In historischen und kanonistischen Schriften, z.B. in der Schrift des italienischen Kanonisten Peter Tamburini (gest. 1827) Vera idea della S. Sede, wird die Lehre von der Unterordnung des Papstes unter die Konzilien klar vorgetragen. „Als Primas“, so heißt es bei Tamburini 1. c. p. 2, c. 2, § 17, „hat er (der Papst) eine Superiorität über alle Bischöfe im Einzelnen, aber nicht über das ganze Kollegium derselben, weil der Primat dem Papst nur das Recht verleiht, dasselbe zu repräsentieren, d.h. im Namen der Kirche zu handeln gemäß ihrer Weisung, nach ihrem Geiste und mit ihrer Autorität, und darum ist er ihrem Tribunal immer untergeordnet und verantwortlich.“ So hat sich diese traurige Frucht des bedauerlichen Schismas vom 14. Jahrhundert bis in unser Jahrhundert hinein erhalten; von mehreren Päpsten schon verurteilt, sollte sie mit anderen verwandten Irrlehren vom Vatikanischen Konzil den Todesstoß empfangen.

Das Papalsystem wird als Dogma definiert

Das Vatikanische Konzil definiert

Das vatikanische Konzil definierte nämlich (Sess. IV, Const. Dogm. Prima de eccl. Christi, c. 3):

… und daß diese wahrhaft bischöfliche Jurisdiktions-Gewalt des römischen Papstes eine unmittelbare ist, gegen welche die Hirten und Gläubigen jeglichen Ritus und jeglichen Ranges, sowohl jeder insbesondere als alle insgesamt, zur hierarchischen Unterordnung und zum wahren Gehorsam verpflichtet sind, nicht bloß in den auf den Glauben und die Sitten bezüglichen Dingen, sondern auch in jenen, welche die Disziplin und Regierung der über den ganzen Erdkreis verbreiteten Kirche betreffen; …“

Im vorletzten Abschnitt desselben Kapitels heißt es:

… so lehren und erklären Wir auch, daß er der oberste Richter der Gläubigen ist, und daß in allen dem kirchlichen Erkenntnis zustehenden Sachen die Berufung an sein Urteil offen steht; daß dagegen der Richterstuhl des Apostolischen Stuhles, dessen Autorität die höchste ist, von niemand einer Revision unterzogen werden darf, und daß niemand befugt ist, über sein Urteil zu richten. Daher irren diejenigen vom rechten Pfade der Wahrheit ab, welche behaupten, es sei erlaubt, von den Entscheidungen der römischen Päpste an ein ökumenisches Konzil als an eine über dem römischen Papste stehende Autorität zu appellieren. (Übersetzung aus: Granderath, Geschichte des Vatikanischen Konzils, Bd. 3, S. 509/510-511)

Die Episkopaltheorie ist gerichtet

In diesen Worten und im beigefügten Kanon ist die Episkopaltheorie gerichtet, und sie zu verwerfen war, wie auch aus der Entstehung des Dekrets hervorgeht, die direkte Absicht des Konzils (s. Granderath, Constitutiones dogm. Concilii Vaticani ex ipsis ejus actis explicatae, Friburgi 1892, 222 sqq.). Wenn also die Gegner der Kirche sagen, daß die vatikanische Kirchenversammlung das Papalsystem als Dogma definiert habe, so ist dies, wofern der rechte Sinn jenes Wortes fest gehalten wird, ganz richtig; nur die Gehässigkeit des Ausdrucks und die Insinuation, als habe das Konzil hiermit etwa Neues oder schwach Begründetes dogmatisiert oder die Rechte der Bischöfe geschmälert, ist zu tadeln. In den Worten: „Du bist Petrus, und auf diesen Felsen will ich meine Kirche bauen“ (Matth. 16,18), hat Christus ja seine Absicht ausgedrückt, die ganze Kirche auf diesen zu bauen und nicht nur die einzelnen Teile, sondern auch die Kirche als Ganzes der Obsorge und Leitung Petri anzuvertrauen; und wenn er sagt: „Dir will ich die Schlüssel des Himmelreiches geben, und was du auf Erden binden wirst, wird auch im Himmel gebunden sein, und was du auf Erden lösen wirst, wird auch im Himmel gelöst sein“ (Matth. 16,19), so versprach er ihm die höchste Binde- und Lösegewalt im zukünftigen Reiche Gottes in der Ausdehnung, daß seine Regierungsakte auf Erden keinerlei Bestätigung bedürfen, um im Himmel als rechtsgültig zu erscheinen; mit anderen Worten, daß es auf Erden keine höhere kirchliche Gewalt gebe als die dem Petrus verheißene. Es ist also auch keinem auf der Erde existierenden höheren Tribunale unterworfen (prima sedes a nemine judicatur)… Es sei aber hier betont, daß die vatikanische Lehrentscheidung dem Papst nur positiv und nicht exklusiv die höchste Gewalt in der Kirche zuschreibt; es wurde nicht beabsichtigt, die Frage zu entscheiden, ob nicht auch das mit dem Papst vereinigte Konzil jure divino ganz dieselbe Gewalt besitze wie der Papst allein (vgl. Granderath 1. c. 223, Ad n.1). Allerdings wird man nicht mehr die Frage aufwerfen können, ob der Papst über dem Konzil oder das Konzil über dem Papst stehe. Denn entweder denkt man sich bei dieser Frage ein Konzil ohne Papst oder ein solches mit dem Papst. Wenn jenes, so muß nach dem Gesagten dem Papst die Gewalt über das Konzil zugestanden werden; wenn dieses, so hat die Frage keine Bedeutung; denn wenn das Konzil auch Träger der höchsten Gewalt ist, so besitzt es sie nur und kann sie nur gebrauchen mit dem Papst und nicht gegen ihn…

Die Lehre von der Überordnung des Papstes

Über die Frage, ob alle Regierungsgewalt in der Kirche vom Papst verliehen werde, d.i. ob die Bischöfe die Gewalt, ihre Herde zu regieren, nicht von Christus unmittelbar, sondern durch den Papst erhalten, wurde auf dem Konzil von Trient sehr lebhaft gestritten, und wir besitzen noch die Schrift, in welcher der Jesuitengeneral Lainez auf dem Konzil die Lehre, daß der Papst den Bischöfen jene Gewalt verleihe, eingehend beweist und gegen die entgegen gesetzte verteidigt. Disputatio de Origine jurisdictionis Episcoporum et de Romani Pontificis Primatu. Sie wurde nach Handschriften neu herausgegeben von H. Grisar (Disputationes Tridentinae I, Oenip. 1886). Auch heute noch wird über jene Frage gestritten. Es erscheint aber als ganz gewiß, daß die Bischöfe, daß die Bischöfe ihre Regierungsgewalt vom Papst erhalten. Denn in der Weihe erhalten sie nur die bischöfliche Weihegewalt, da ja viele Bischöfe, wie die Weihbischöfe, keine Regierungsgewalt besitzen. Die Fiktion der Gegner, daß in der Weihe die Regierungsgewalt verliehen werde, aber erst dann applizierbar sei, wenn Papst den Geweihten eine Diözese übertrage und Untergebene anweise, ist unhaltbar. Denn eine Regierungsgewalt ist ohne Untergebene nicht denkbar, und Untergebene anweisen ist dasselbe wie Regierungsgewalt verleihen. Da die Frage nur lose mit dem vorliegenden Gegenstand zusammen hängt, muß für eingehendere Belehrung auf die auf die oben erwähnte Schrift von Lainez verwiesen werden, und es bleibt nur noch die Bemerkung hinzuzufügen, daß die Lehre, jeder Bischof erhalte seine Regierungsgewalt vom Papst, nicht gleich bedeutend ist mit der Lehre, das bischöfliche Amt selbst sei nicht von Christus, sondern vom Papst eingeführt und könne von ihm beseitigt werden; eine solche Lehre wäre natürlich zu verwerfen. –

Die Lehre von der Überordnung des Papstes über die Gesamtheit der Bischöfe hängt innig zusammen mit der Lehre von der Unfehlbarkeit desselben. Denn Unfehlbarkeit kann naturgemäß nur der höchsten Lehrgewalt, von der es keine Appellation an ein höheres Tribunal gibt, beigelegt werden. In der Tat läuft die Geschichte der Leugnung der päpstlichen Unfehlbarkeit parallel mit der Lehre von der Unterordnung des Papstes unter ein Konzil; sie entstand mit ihr, wurde im Allgemeinen in demselben Konzil endgültig beseitigt. –

Drei zweifelhafte Fälle

Das Episkopalsystem wurde, wie schon teilweise angedeutet, in gemilderter Form von Vielen so vorgetragen, daß in demselben freilich die Superiorität des Papstes über die Konzilien anerkannt wird, aber doch gewisse Fälle bezeichnet werden, in denen der Papst ausnahmsweise unter dem Konzil stehen soll und das Konzil ihn sogar absetzen kann. Drei Fälle werden besonders genannt, nämlich wenn der Papst in Bezug auf Beobachtung der Gebote Gottes ganz vom rechten Wege abwiche, wenn er einer offenkundigen Häresie verfiele, endlich beim Eintritt eines Schismas, wie es am Ende des 14. Jahrhunderts bestand. Wenn man auf diese Fälle im Einzelnen eingehen will, so ist vor Allem als allgemeines, für alle Fälle geltendes Prinzip der Satz aufzustellen, daß der Papst, so lange er wirklich Papst ist, die höchste Gewalt besitzt und es kein ihm übergeordnetes Tribunal auf Erden gibt, daß er vielmehr nur Gott verantwortlich ist (Papa e nemine judicatur). Dieser Satz ist so gewiß wie die Existenz des Primates selbst und wie die vom Vatikanum definierte Wahrheit, daß der Papst die tota plenitudo supremae poetstatis in der Kirche besitzt. Demgemäß ist die Antwort auf die erste Frage leicht.

Der Papst weicht vom rechten Wege ab

Wie überhaupt ein Regierender durch ein Verbrechen oder durch schlechten Wandel seiner Regierungsgewalt nicht verlustig geht, so auch nicht der Papst. Er bleibt also Papst, sollte er auch der Kirche das Ärgernis eines schlechten Lebenswandels geben. So lange er aber Papst ist, steht keinem Tribunal richterliche Gewalt über ihn zu; er ist allein dem Urteilsspruch Gottes zu überlassen. Von einem menschlichen Tribunal wäre auch nichts Gutes zu erwarten; es würde die Gefahr des Schismas über die Kirche herauf beschwören, welches ein weit größeres Übel ist als selbst ein Ärgernis auf dem höchsten Hirtenstuhl. –

Der Papst fällt in eine offenkundige Häresie

Nach dem voraus geschickten Prinzip gestaltet sich aber die Antwort auf die zweite Frage folgendermaßen: In einem gewissen Sinne kann in der Tat von der Gewalt eines Konzils über den Papst, welcher einer offenkundigen Häresie verfallen wäre, die Rede sein. Zwei im Dekret Gratians enthaltene Kanones und einige Äußerungen von Päpsten machen hinsichtlich der Superiorität des Papstes über jede andere kirchliche Gewalt eine Ausnahme für den Fall, daß er der offenkundigen Häresie verfallen würde. Außer einer Aussage des Papstes Innozenz III. sind nun freilich diese Stellen unecht oder zweifelhaft oder von geringerer Bedeutung. Innozenz III. aber sagt (Sermo 2 in consecr. Pontif., bei Migne, PP. Lat. CCXVII, 656), der Glaube sei ihm so notwendig, daß er. Während er bei allen anderen Sünden nur Gott allein zum Richter habe, wegen der einen Sünde im Glauben von der Kirche gerichtet werden könne (s. Diese und die anderen zitierten Stellen bei Phillipps, Kirchenrecht I, 261 ff). Zur Beseitigung von Mißverständnissen ist für das Folgende zu bemerken, daß, wenn von der Häresie eines Papstes Rede ist, natürlich nicht an eine ex cathedra dargelegte Häresie zu denken ist. Eine solche ist nicht möglich. Auch ist darunter nicht ein Irrtum hinsichtlich einer noch nicht definierten oder allgemein anerkannten Glaubens-Wahrheit, sondern das hartnäckige Festhalten einer Lehre zu verstehen, welche zu einer schon definierten oder allgemein in der Kirche anerkannten Glaubens-Wahrheit unmittelbar in offenbarem Widerspruch steht. Bekanntlich nehmen viele Theologen an, daß der Papst auch für sein Privatleben unter besonderem Schutz Gottes stehe und vor einer Häresie bewahrt werde, was namentlich wegen der Verheißung Christi an Petrus (Luk. 22,32) als höchst wahrscheinlich bezeichnet werden darf. Aber wirklich angenommen, daß der Papst einer offenkundigen Häresie verfalle, so würde er eo ipso aufhören, Papst zu sein. Denn offenkundige Häresie besagt eine Trennung von der Kirche; er erscheint aber als unmöglich, daß derjenige, welcher nicht Glied der Kirche ist, ihr Haupt sei. So wäre also in dem angenommenen Falle ein gewesener Papst Papst einem kirchlichen Tribunal untergeordnet und eine Absetzung des Papstes nicht erforderlich; der Stuhl Petri wäre erledigt, und das Kardinalskollegium könnte zur Wahl eines neuen Papstes schreiten. Immerhin müßte vorher die Kirche, und zwar durch ihr allein berechtigtes Organ, die Vereinigung aller Bischöfe, förmlich die Tatsache der Häresie und die dadurch bewirkte Erledigung des römischen Stuhles konstatieren. In diesem Sinne würde man dem Konzil eine Gewalt über den Papst beilegen können, ohne dem oben aufgestellten Prinzip zu nahe zu treten. Doch könnte offenbar ein solches Auftreten eines Konzils gegen den Papst leicht die größten Wirren, ja ein Schisma über die Kirche herauf beschwören, und auch in diesem Umstand darf man ein nicht zu unterschätzendes Beweismoment für die Ansicht erkennen, daß Gottes Vorsehung den Papst stets vor Häresie bewahrt. –

Im Falle eines Schismas

Es bleibt noch die dritte Frage zu erörtern, ob das Konzil den Papst im Falle eines Schismas, wie es um 1400 bestanden hat, absetzen kann. Sehr angesehene Theologen haben dem Konzil diese Gewalt beigelegt, und zwar nicht nur solche, welche mitten in den Wirren des Schismas lebten, sondern auch spätere. Der Kirche, so sagen sie, muß, wie jeder Gesellschaft, ein Mittel zu Gebote stehen, sich aus einer so schrecklichen Lage zu befreien, wie diejenige war, in welche sie sich infolge des Schismas versetzt sah. Besonders aber stützte ma sich auf den Grundsatz Papa dubius, Papa nullus. Zur Zeit des Schismas war es wirklich sehr schwer und für Viele unmöglich, zu entscheiden, wer von den zwei oder drei Päpsten der rechtmäßige sei. Nun sagt man, daß ein Papst dann als zweifelhaft gelten müsse, wenn die frömmsten, einsichtsvollsten und gelehrtesten Männer von seiner Legitimität nicht mehr überzeugt seien. Dann sei er aber auch gar nicht mehr Papst; denn Papa dubius, Papa nullus. Es wäre also wiederum der Fall wie bei dem in Häresie verfallenen Papst, daß es sich nämlich nicht um einen wirklichen, sondern um einen gewesenen Papst, und nicht um Absetzung desselben, sondern um Deklaration der schon erfolgten Sedisvakanz handelt. Dieser Ansicht können wir aber nicht beipflichten. Wenn einmal ein Papst legitim erwählt ist, so hat er von Gott die Regierungsgewalt über die ganze Kirche erhalten, und kein Mensch, sondern nur Gott allein kann sie ihm wieder nehmen. Daß nun Gott dem Papst seine Gewalt nimmt, weil menschliches Tun nachträglich Zweifel darüber verbreitet, ob er sie wirklich besitzt, kann nicht bewiesen werden. So war, um das Prinzip sogleich auf konkrete Fälle anzuwenden, Urban VI. rechtmäßig gewählter Papst, wie dies mit Bezug auf ihn wie auf seine Nachfolger in der römischen Obedienz durch die neuesten Forschungen, besonders durch die Arbeiten von R. Valois und Gayet, zur vollständigen Gewißheit erhoben ist und jetzt selbst in Frankreich anerkannt wird; darum war die zu Lebzeiten Urbans erfolgte Wahl Klemens VII. ungültig. Urban blieb Papst, und wenn man auch später Zweifel darüber entstanden, ob er oder ob Klemens die päpstliche Gewalt besitze, so besaß doch er sie und behielt sie. Durch den Tod Urbans wurde Klemens nicht Papst, sondern der römische Stuhl ward erledigt, und Bonifaz IX., zu Rom erwählt, wurde Urbans rechtmäßiger Nachfolger; ihm folgten wieder Innozenz VII. und Gregor XII. als rechtmäßige Päpste; letzterer resignierte freiwillig, so daß die auf dem Konzil von Konstanz erfolgte Wahl Martins V. eine rechtmäßige war. So war denn, da die Gegenpäpste gar nicht Päpste waren und ihrer Beseitigung nichts im Wege stand, das Schisma beendigt. Wenn man sagt, in den traurigen Verhältnissen eines Schismas müsse die Kirche ein Mittel haben, um sich aus ihrer schlimmen Lage zu befreien, und darum müsse sie die Kirche ein Mittel haben, um sich aus ihrer schlimmen Lage zu befreien, und darum müsse sie durch ein Konzil die Päpste, welche auf den Stuhl Petri Ansprüche erheben, absetzen können, so haben gerade die Versuche, die man zur Beseitigung des Schismas in dieser Weise gemacht hat, den Beweis geliefert, daß dieser Weg nicht der Ausweg aus den Bedrängnissen des Schismas ist. Das Konzil von Pisa hat das Schisma nicht durch Absetzung der beiden Päpste gehoben, sondern durch Beifügung eines dritten Papstes verschärft. Das Konzil von Basel hat durch Absetzung eines Papstes ein Schisma herbei geführt. Auch das Konzil von Konstanz hat nicht das Schisma beseitigt, sondern Gregor XII. hat durch seine Abdankung die Kirche aus ihrer schrecklichen Lage befreit; wahrscheinlich wäre ohne den großmütigen Akt der Resignation dieses Papstes das Schisma durch das Konzil nicht gehoben worden. (Granderath, Theodor SJ)

aus: Wetzer und Welte`s Kirchenlexikon, Bd. 5, 1888, S. 1292-1298

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