Wenn der Papst in eine offenkundige Häresie verfällt
Das Episkopalsystem wurde, wie schon teilweise angedeutet, in gemilderter Form von Vielen so vorgetragen, daß in demselben freilich die Superiorität des Papstes über die Konzilien anerkannt wird, aber doch gewisse Fälle bezeichnet werden, in denen der Papst ausnahmsweise unter dem Konzil stehen soll und das Konzil ihn sogar absetzen kann. Drei Fälle werden besonders genannt, nämlich wenn der Papst in Bezug auf Beobachtung der Gebote Gottes ganz vom rechten Wege abwiche, wenn er einer offenkundigen Häresie verfiele, endlich beim Eintritt eines Schismas, wie es am Ende des 14. Jahrhunderts bestand. Wenn man auf diese Fälle im Einzelnen eingehen will, so ist vor Allem als allgemeines, für alle Fälle geltendes Prinzip der Satz aufzustellen, daß der Papst, so lange er wirklich Papst ist, die höchste Gewalt besitzt und es kein ihm übergeordnetes Tribunal auf Erden gibt, daß er vielmehr nur Gott verantwortlich ist (Papa e nemine judicatur). Dieser Satz ist so gewiß wie die Existenz des Primates selbst und wie die vom Vatikanum definierte Wahrheit, daß der Papst die tota plenitudo supremae poetstatis in der Kirche besitzt.
Nach dem voraus geschickten Prinzip gestaltet sich aber die Antwort auf die zweite Frage folgendermaßen: In einem gewissen Sinne kann in der Tat von der Gewalt eines Konzils über den Papst, welcher einer offenkundigen Häresie verfallen wäre, die Rede sein. Zwei im Dekret Gratians enthaltene Kanones und einige Äußerungen von Päpsten machen hinsichtlich der Superiorität des Papstes über jede andere kirchliche Gewalt eine Ausnahme für den Fall, daß er der offenkundigen Häresie verfallen würde. Außer einer Aussage des Papstes Innozenz III. sind nun freilich diese Stellen unecht oder zweifelhaft oder von geringerer Bedeutung. Innozenz III. aber sagt (Sermo 2 in consecr. Pontif., bei Migne, PP. Lat. CCXVII, 656), der Glaube sei ihm so notwendig, daß er, während er bei allen anderen Sünden nur Gott allein zum Richter habe, wegen der einen Sünde im Glauben von der Kirche gerichtet werden könne (s. diese und die anderen zitierten Stellen bei Phillips, Kirchenrecht I, 261 ff).
Zur Beseitigung von Mißverständnissen ist für das Folgende zu bemerken, daß, wenn von der Häresie eines Papstes Rede ist, natürlich nicht an eine ex cathedra dargelegte Häresie zu denken ist. Eine solche ist nicht möglich. Auch ist darunter nicht ein Irrtum hinsichtlich einer noch nicht definierten oder allgemein anerkannten Glaubens-Wahrheit, sondern das hartnäckige Festhalten einer Lehre zu verstehen, welche zu einer schon definierten oder allgemein in der Kirche anerkannten Glaubens-Wahrheit unmittelbar in offenbarem Widerspruch steht. Bekanntlich nehmen viele Theologen an, daß der Papst auch für sein Privatleben unter besonderem Schutz Gottes stehe und vor einer Häresie bewahrt werde, was namentlich wegen der Verheißung Christi an Petrus (Luk. 22,32) als höchst wahrscheinlich bezeichnet werden darf. Aber wirklich angenommen, daß der Papst einer offenkundigen Häresie verfalle, so würde er eo ipso aufhören, Papst zu sein. Denn offenkundige Häresie besagt eine Trennung von der Kirche; es erscheint aber als unmöglich, daß derjenige, welcher nicht Glied der Kirche ist, ihr Haupt sei. So wäre also in dem angenommenen Falle ein gewesener Papst einem kirchlichen Tribunal untergeordnet und eine Absetzung des Papstes nicht erforderlich; der Stuhl Petri wäre erledigt, und das Kardinalskollegium könnte zur Wahl eines neuen Papstes schreiten. Immerhin müßte vorher die Kirche, und zwar durch ihr allein berechtigtes Organ, die Vereinigung aller Bischöfe, förmlich die Tatsache der Häresie und die dadurch bewirkte Erledigung des römischen Stuhles konstatieren. In diesem Sinne würde man dem Konzil eine Gewalt über den Papst beilegen können, ohne dem oben aufgestellten Prinzip zu nahe zu treten. Doch könnte offenbar ein solches Auftreten eines Konzils gegen den Papst leicht die größten Wirren, ja ein Schisma über die Kirche herauf beschwören, und auch in diesem Umstand darf man ein nicht zu unterschätzendes Beweismoment für die Ansicht erkennen, daß Gottes Vorsehung den Papst stets vor Häresie bewahrt. (Theodor Granderath SJ) –
Quelle: Wetzer und Welte`s Kirchenlexikon, Bd. 9, 1895, Sp. 1375 – Sp.1376