Der Verlauf des Konzils (1869 bis 1870)

Öffentliche Sitzung des Konzils von 1869/70 in St. Peter; vorne ist ein Altar zusehen

Teil 2: Der Verlauf des Konzils (1869 bis 1870)

Am 8. Dezember 1869 wurde das Konzil durch die erste öffentliche Sitzung eröffnet. In feierlicher Prozession zogen die Väter betend durch die Peterskirche in die Konziliumshalle. Diese, der rechte Kreuzarm des Petersdomes, welcher zum Grab des Apostelfürsten hin durch eine Wand abgeschlossen war, bildete einen länglichen Halbkreis; in dieser Wand war der Haupteingang. An dem einen Ende der Halle, nahe dem Eingang, befand sich ein Altar, an dem andern der päpstliche Thron. Vor jenem befand sich die Rednerbühne, vor diesem waren zur rechten und linken Seite die die Sitze der Kardinäle und Patriarchen. Längs den Wänden saßen in mehreren aufsteigenden Reihen die ürbigen Väter nach ihrem Rang und dem Alter ihrer Promotion. Hinter diesen und höher waren Tribünen für die Fürsten und ihrer Familien, für das diplomatische Korps, die päpstlichen Generale, die Prokuratoren der abwesenden Bischöfe und die Theologen und Kanonisten des Konzils.

In den Generalkongregationen hatten die Präsidenten einen besonderen Sitz in der Nähe der Rednerbühne, in den öffentlichen Sitzungen nahmen sie ihren Platz unter den übrigen Kardinälen. Die Aula war in würdiger Weise ausgestattet und verziert. „In der Höhe waren die weiten Räume mit Gemälden ausgefüllt, deren vier in großen Dimensionen das Apostelkonzil zu Jerusalem und die Konzilien von Nizäa, von Ephesus und das von Trient darstellten; im Hintergrund über dem Hochaltar prangte ein großes Gemälde, welches den Versammelten die Herabkunft des heiligen Geistes über die Apostel vor Augen stellte; zwischen und neben diesen größeren Gemälden waren die schönen Mosaik-Brustbilder aller Päpste, welche bisher allgemeine Konzilien gehalten hatten, vom hl. Petrus an bis auf auf Pius IV. und außerdem vier Kirchenlehrer (Augustinus, Ambrosius, Hieronymus, Chrysostomus) angebracht“ (Feßler, 30f.)

Die Zahl der bei der Eröffnung des Konzils anwesenden Väter mag gegen 700 gewesen sein; später stieg sie zuerst noch etwas und sank dann herab. In der dritten öffentlichen Sitzung, am 24. April 1870, bei welcher eine genaue Zählung stattfand, betrug die Zahl der anwesenden und abstimmenden Väter 667; doch belief sich die Zahl der Väter auch an jenem Tage noch auf 700; ziemlich viele waren zeitweise abwesend. Die genannten 667 setzten sich nach der Aufstellung des Konzilssekretärs zusammen aus 43 Kardinälen, 9 Patriarchen, 8 Primaten, 107 Erzbischöfen, 456 Bischöfen, 1 Bistumsverweser (Administrator apostolicus), 20 Äbten, 23 Ordensgeneralen oder anders bezeichneten höchsten Oberen religiöser Orden. „Die Gesamtzahl der bei der dritten Sitzung anwesenden Bischöfe betrug, wenn man die Kardinäle, welche die bischöfliche Weihe empfangen haben, dann die Patriarchen, Primaten, Erzbischöfe und Bischöfe zusammenzählt, 608; eine Zahl, die so groß ist, dass, wenn man die beiden von zweifelhafter Zahl ( das von Chalcedon und das zweite lateranische) ausnimmt, kein früheres allgemeines Concilium eine solche Anzahl von Bischöfen aufzuweisen hat.“ (Feßler 15)

Auch bei keinem früheren allgemeinen Konzil waren alle Länder der Welt mit katholischer Bevölkerung in so umfassender Weise vertreten wie auf dem vatikanischen. „Insbesondere war auch die griechische und die orientalische Kirche stark vertreten, da namentlich bei dieser dritten Sitzung im Ganzen 43 Bischöfe (Patriarchen, Erzbischöfe und Bischöfe) der verschiedenen griechischen und orientalischen Riten anwesend waren und ihre Stimmen abgaben“ (Feßler 21). – Bei der Eröffnungssitzung wurde zuerst ein feierliches Hochamt gehalten. „Nach demselben trug der Sekretär des Consiliums die heilige Schrift auf den Altar in Mitte der Versammlung, wo das Evangelium während der ganzen Sitzung aufgeschlagen liegen blieb. Nun folge die der hohen Feier angemessene Predigt, welche der Erzbischof von Ikonium, Puecher-Passavalli, aus dem Orden der Kapuziner, hielt, dann der feierliche päpstliche Segen. Daran schlossen sich die alten ehrwürdigen Concilien-Gebete, welche der Papst im vollen Pontifikalornat laut vorbetete, abwechselnd mit ergreifendem Gesang, wobei er und die ganze Versammlung auf den Knien lag, sich erhob, abermals sich nieder warf und die Allerheiligen-Litanei gemeinsam beten ließ. In derselben war nach der doppelten Bitte: ‚daß Gott seine heilige Kirche regieren und erhalten wolle‘ und ‚daß Er den obersten Hirten und alle Stände der Kirche in der heiligen Religion erhalten wolle‘, noch eigens die dreifache Bitte beigefügt, ‚daß Gott diese heilige Synode segnen, regieren und (in der Wahrheit) erhalten wolle‘.

Es ward nun das der Feier angemessene Evangelium gesungen und vom Papst eine anrede an das Concilium“ (Feßler 51f). Außer anderen Gebeten folgte der Hymnus Veni Creator Spiritus; dann wurde die Frage vorgelegt, ob es den Vätern genehm sei, das Konzil zu beginnen, und auf allseitigen Zuruf Placet erklärte der Papst das allgemeine vatikanische Konzil für eröffnet. Mit feierlichem Te Deum und dem päpstlichen Segen schloss die erste öffentliche Sitzung.

Am 10. Dezember begannen die Generalkongregationen. In der ersten wurden der Versammlung die Namen der 12 Kardinäle und 14 verschiedenen Nationen angehörigen Väter bekannt gegeben, welche nach Bestimmung des Papstes die Kongregation zur Annahme und Prüfung der Seiten der Väter einlaufenden Vorschläge bildeten. In der zweiten, dritten, vierten und zehnten Generalkongregation fand die Wahl der Mitglieder von den vier oben erwähnten Deputationen statt.

In der vierten Generalkongregation (28. Dezember) begannen schon die Debatten, deren erster Gegenstand das in der ersten Generalkongregation (10. Dezember) verteilte dogmatische Schema De doctrina catholica contra multiplices errores ex rationalismo derivatos (Coll. Lac. VII, 507 a sqq.) war. Es verbreitete sich in seinen 18 reichhaltigen Kapiteln über die Hauptirrtümer unserer Zeit und die heute besonders angefeindeten Grundwahrheiten des Christentums. Bis zum 10. Januar 1870 wurde über dasselbe in 7 Generalkongregationen von 35 Rednern debattiert…

Das Schema fand nicht den ungeteilten Beifall der Väter und wurde am 10. Januar der Glaubensdeputation zur Überarbeitung zugleich mit den Vorschlägen der Väter übergeben. Die Ausstellungen betrafen fast ausschließlich die Anordnung und Darstellung (besonders tadelte man die zu schulmäßige Form); fast alle Väter waren aber der Ansicht, daß man den Inhalt der Konstitution beibehalten müsse (Coll. Lac. VII, 82a). Für die zweite öffentliche Sitzung, welche zur Ablegung des Glaubensbekenntnisses auf den 6. Januar angesagt war, lagen also noch keine Dekrete zur Sanktionierung vor. In der 10. und den 19 folgenden Generalkongregationen wurde nun die Debatte über vier Disziplinarschemata (De Episcopis – De Sede episcopali vacante – De Vita et Honestate Clericorum – De parvo Cetechismo) bis zum 22. Februar geführt. Sie hatten dasselbe Schicksal wie das zuerst diskutierte dogmatische Schema und wurden an die Disziplinardeputation verwiesen. –

Vom Anfang des Konzils an hatte sich eine Verschiedenheit der Ansichten unter den Vätern gezeigt, welche das Konzil in zwei Teile spaltete. Der Kampf drehte sich um die Frage der Unfehlbarkeit des Papstes. Der bei Weitem größere Teil der Väter glaubte, daß diese Lehre bei der nun einmal entstandenen Kontroverse durch konziliarischen Spruch festgestellt werden müsse, während ein kleinerer, aber immerhin noch bedeutender Teil die Definition hindern zu müssen glaubte. Diese Väter fürchteten sehr schlimme Folgen einer derartigen Definition, wie die Vergewaltigung der Kirche durch den Staat, eine wachsende Entfremdung der von der Kirche Getrennten und ein Schisma unter den Katholiken selbst.

Nur sehr wenige unter den Bischöfen, welche gegen die Definition waren, mochten Zweifel hinsichtlich der Lehre selbst hegen; aber in der Hitze des Kampfes und im Bestreben, Gründe gegen die Definition aufzubringen, ließen sich manche Andere auch zur Äußerung von Zweifeln an der Lehre selbst hinreißen. Es ist Pflicht eines jeden der Konzilsväter, für diejenigen Beschlüsse mit seiner ganzen Kraft einzutreten, von denen er Segen für die Kirche erwartet, diejenigen dagegen zu verhindern, welche er für nachteilig hält; daß sich bei Ausübung dieser Pflicht die Leidenschaften geltend machen, und sich zuweilen der Eifer zu einem allzu hohen Grad erhitzt, darüber wird sich niemand wundern, welcher das menschliche Herz kennt. Der Zwiespalt der Väter zeigte sich sogleich, als die Mitglieder der Glaubensdeputation gewählt wurden. Beide Parteien stellten Kandidatenlisten auf. Natürlich siegten diejenigen, welche die Definition der Unfehlbarkeit wünschten, weil sie an Zahl stärker waren, und von den aus der Wahl hervor gehenden 24 Mitglieder der Deputation war der Erzbischof Simor von Gran der einzige, welcher zu den Gegnern der Definition zählte. Über diesen Sieg der Majorität waren die Gegner der Definition innerhalb wie außerhalb des Konzils sehr ungehalten, und Erzbischof Darboy von Paris zählt ohn in einem Brief an Kaiser Napoleon zu den Zeichen, daß dem Konzil die notwendige Freiheit mangele (Coll. Lac. VII, 1551b). Aber zunächst ist es unrichtig, was er sagt, und was sich leider in vielen konzilsfeindlichen Schriften findet, daß der erste Präsident des Konzils, Kardinal de Angelis, die Liste der Kandidaten aufgestellt und zur Wahl vorgelegt habe; die Väter selbst entwarfen völlig frei die Liste, wobei sie freilich den sehr angesehenen Kardinal de Angelis zu Rate zogen, der aber zu jener Zeit nur einfaches Konzilsmitglied, wie jedes andere, und noch nicht Präsident war.

Denn die Wahl der Deputation fand schon am 14. Dezember, also die Aufstellung der Liste wenigstens zehn Tage vor dem Tod des Kardinals Reisach (gest. am 23. Dezember) statt, an dessen Stelle dann de Angelis erst am 3. Januar 1870 ernannt wurde (Coll. Lac. VII, 1646 b.c). Die Väter der Majorität hatten ferner offenbar das Recht und die Pflicht, diejenigen zu Migliedern der Deputation zu wählen, welche sie für die geeignetsten hielten; die Väter der Minorität stellten ja auch ihre Listen auf; es ist dazu nicht ersichtlich, welch großen Vorteil die Minorität dadurch erlangt hätte, daß sie in einem ihrer Zahl entsprechenden Verhältnis bei der Glaubensdeputation vertreten gewesen wäre. –

Die Spaltung der Väter wirkte äußerst hemmend auf den Gang des Konzils ein. Mochte es auch unbegründet sein, wenn gesagt wurde, daß die Gegner der Definition der päpstlichen Infallibilität absichtlich die Verhandlungen in die Länge zögen, damit für jene Definition keine Zeit mehr übrig bleibe, so fehlte doch manchen derselben wegen ihrer Unzufriedenheit mit dem Vorgehen des größeren Teils der Väter der wahre Eifer für die Förderung der Konzilsarbeiten. Im Februar wurde der heilige Vater in mehreren Petitionen gebeten, die Geschäftsordnung genauer zu bestimmen, damit man endlich einmal zu irgend einem Resultat komme (Coll. Lac. VII, 957b sqq.). In einer der Bittschriften heißt es, daß einige Väter eine volle Stunde und darüber gebrauchten zur Erklärung von Dingen, für welche 20 Minuten genügten; oft würde wiederholt, was schon vorher gesagt und besser gesagt sei; oft schweife man vom Thema ab; da viele Zeichen der Ungeduld aus den Riehen der Väter laut würden, habe man glauben mögen, daß die Redelust sich mit der Zeit mindere; aber im Gegenteil: ardor loquendi crescit eundo.

So erschien denn am 20. Februar 1870 ein die Geschäftsordnung näher bestimmendes päpstliches Dekret (Coll. Lac. VII, 67 a sqq.). Demgemäß mussten die Väter, welche an einem dem Konzil vorgelegten Schema Ausstellungen zu machen hatten, dieselben in einer von den Präsides bestimmten Zeit schriftlich einreichen, und zwar so, daß sie an Stelle der Worte oder Paragraphen, die sie beanstandeten, zugleich andere vorschlügen. Nach den eingereichten Bemerkungen sei dann von der entsprechenden Deputation das Schema zu ändern und mit einer Relation über die eingelaufenen Bemerkungen wiederum unter die Väter zu verteilen, und dann erst sollte es in der Generalkongregation zur Verhandlung kommen.

Auch in den Reden müsse man, wenn man mit einem Teil eines Schemas unzufrieden sei, die zu substituierende Verbesserung vorlegen und dann schriftlich den Präsidenten übergeben. Vor Abschweifungen soll man sich hüten, und die Präsidenten sollten denjenigen, welcher sich Abschweifungen erlaubte, zur Sache rufen. Werde die Diskussion allzu sehr in die Länge gezogen, so könnten die Präsidenten auf den Antrag von zehn Vätern hin die Frage an die Generalkongregation stellen, ob die Diskussion noch fortzusetzen sei; wenn die Majorität sich dann für den Schluss entscheide, sollten sie die Diskussion schließen und zur Abstimmung übergehen. Diese solle über jede von den Vätern vorgeschlagene Änderung und dann über den ganzen diskutierten Teil stattfinden, und zwar so, daß zuerst diejenigen, welche zustimmten, dann diejenigen, welche negativ entschieden, sich von ihren Sitzen erhöben.

Nachdem so über die einzelnen Teile des Schemas die Abstimmung stattgefunden habe, solle über das ganze abgestimmt werden und zwar mündlich, durch die Worte placet oder non placet, wobei zum Wort placet ein Bedingung hinzu gefügt werden könne, welche aber dann schriftlich einzureichen sei. Mit diesen Bestimmungen waren nun viel von den Vätern, welche gegen die Definition der päpstlichen Unfehlbarkeit waren, nicht zufrieden. Sie glaubten die Freiheit der Diskussion nicht genügend gewahrt und richteten mehrere Bittschriften gegen die neuen Bestimmungen an die Präsidenten (Coll. Lac. VII, 958 d sqq.). Die meisten Beschwerden wurden gegen die Punkte erhoben, welche die Abkürzung der Diskussionen bezweckten.

Man beanspruchte mehr Zeit zum Studium der vorgelegten Fragen; nicht eine summarisch Relation über die vorgeschlagenen Veränderungen, sondern die volle Darlegung derselben zusammen mit den dafür angeführten Motiven seien denVätern zu übergeben; die Diskussion über einen Punkt sollte nicht abgeschlossen werden, so lange noch ein Konzilsmitglied, welches noch nicht zu Wort gekommen, darüber einen Vortrag halten wolle; und auch wenn dies geschehen sei, solle die Erörterung überhaupt nicht geschlossen werden, wenn die Zahl von 50 Vätern sich dagegen ausspräche; auch über die einzelnen Worte und Teile der Schemata, in denen es sich um Glaubenssachen handle, solle die Abstimmung nicht durch Aufstehen und Sitzenbleiben, sondern durch placet und non placet stattfinden, und nur dann sollte bei ihnen die Sache als entschieden gelten, wenn moralische Übereinstimmung der Väter vorhanden sei. Wenn man auf diese Einwendungen eingegangen wäre, so hätten sich die Verhandlungen in unerträglicher Weise in die Länge gezogen, und eine verhältnismäßig kleine Zahl der Väter wäre im Stande gewesen, den Schluss der Diskussion und das Zustandekommen irgend eines Glaubensdekrets zu verhindern.

Die Petitionen wurden von den Präsidenten für unbegründet erklärt, und die Behauptung, daß das vom heiligen Vater gut geheißene und auf seinen Befehl promulgierte Dekret in irgend einer Weise den gerechten Ansprüchen der Bischöfe und ihrer Freiheit Eintrag tue, wurde entschieden abgewiesen (Coll. Lac. VII, 963 a.b.). Die Lage der zur Minorität zählenden Bischöfe war misslich und die Stimmung mancher eine trübe. Man klagte über verschiedene Punkte, so über die Konzilsaula, in welcher die Redner nicht verstanden würden. Diese Klage wurde als begründet anerkannt, und schon in der vierten Generalkongregation vor der ersten Diskussion erklärte der Präsident, daß man ein geeigneteres Versammlungslokal vorbereite. Verschiedene Räume kamen in Vorschlag, und man begreift, daß es schwierig war, eine allen Ansprüchen genügende Aula für 700 Prälaten aufzufinden…

Man entschloss sich deshalb schließlich, die Aula, die man bisher benutzt, durch eine bewegliche Wand in zwei Teile zu teilen und für die Generalkongregationen die Hälfte, und nur für die öffentlichen Sitzungen den ganzen Raum zu benutzen. Die Übelstände waren dadurch soweit beseitigt, daß jeder Redner, welcher eine gewöhnlich starke Stimme und eine distinkte Aussprache hatte, sich ohne Anstrengung dem ganzen Auditorium verständlich machen konnte (vgl. Coll. Lac. VII, 1410 b.c. 1430 b).

Auf dem Konzil war seit der 29. Generalkongregation (22. Februar) eine Pause eingetreten, welche man zur Umgestaltung der Aula benutzte. Die Glaubensdeputation beschäftigte sich unterdessen mit dem Schema De Doctrina christiana, welches die Generalkongregation am 10. Januar, wie oben bemerkt, an sie zur Überarbeitung verwiesen hatte. Die Mitglieder derselben waren einstimmig der Ansicht, daß der Inhalt des Schemas beizubehalten, seine Form aber zu verändern sei.

Drei Mitglieder wurden mit der Umarbeitung des Schemas betraut. Eines derselben, Bischof Martin von Paderborn, legte mit Hilfe eines ausgezeichneten Theologen sofort Hand ans Werk und präsentierte der Deputation am 1. März den ersten Teil des umgearbeiteten Schemas, welcher aus Einleitung und vier Kapiteln mit entsprechenden Kanones bestand. In mehreren Sitzungen wurde nun das Schema nach seinen einzelnen Teilen auf’s Genaueste geprüft und vielfach verbessert. Man beschloss, dasselbe als eigene in sich abgeschlossene Konstitution der Generalkongregation vorzulegen. Ebenso machte man den zweiten Teil des ursprünglichen Schemas, welcher umgearbeitet von Bischof Martin der Deputation vorgelegt wurde, zu einer eigenen Konstitution. Jene erstere erhielt den Namen Constitutio dogmatica de fide catholica. Sie wurde mit einer Darlegung der von der Deputation bei der Umarbeitung befolgten Prinzipien (Coll. Lac. VII, 78 a sqq.) am 14. März unter die Väter verteilt, und die Diskussion begann am 18. damit, daß Erzbischof Simor von Gran im Namen der Deputation über die von ihr vorgenommene Arbeit vor der Generalkongregation Rechenschaft ablegte (ib. 80 d sqq.).

Es folgte nun die Generaldiskussion über das Schema, welche in der folgenden Sitzung beendigt wurde. Dann kam jeder Teil desselben gesondert vor die Generalkongregation. Ein Jeder, welcher die Veränderung einer Stelle vorschlug, musste nach der Geschäftsordnung selbst auch die zu substituierende Verbesserung schriftlich einreichen. Diese Vorschläge wurden nach Beendigung der Spezialdiskussion über einen Teil gedruckt und den Vätern zugestellt. Die Glaubensdeputation hielt dann über dieselben ihre Beratung; darauf legte ein Mitglied in der Generalkongregation die Ansicht der Deputation über jede vorgeschlagene Änderung dar, und dann folgte die Abstimmung über einen jeden Verbesserungsvorschlag im Besonderen.

Hierauf wurde der betreffende Teil des Schemas von der Glaubensdeputation gemäß den von der Generalkongregation angenommenen Vorschlägen wieder umgearbeitet, und so umgearbeitet wurde der Teil noch einmal der Abstimmung der Generalkongregation unterworfen. Die ganze Konstitution kam endlich noch einmal vor die Generalkongregation am 12. April.

Nun fand die Abstimmung statt mit placet, non placet und placet juxta modum; 515 Väter sagten placet, 83 olacet juxta modum, keiner non placet. Die noch vorgeschlagenen Änderungen wurden von der Glaubensdeputation geprüft und zwei wurden angenommen. Am 19. April kam die Konstitution dann zum letzten Mal vor die Generalkongregation. Sie wurde mit den vorgenommenen Veränderungen angenommen. In der dritten öffentlichen Sitzung am 24. April wurde sie dann einstimmig von den Vätern approbiert und vom heiligen Vater bestätigt. –
aus: Wetzer und Welte`s Kirchenlexikon, Bd. 12, 1901, Sp. 613 – Sp. 620

Tags: Konzil

Verwandte Beiträge

Die Konstitution De fide catholica
Das Vatikanische Konzil von 1869/1870