Konzil von Trient Beschluss über die Sakramente

Das Konzil von Trient in einer alten Zeichnung dargestellt

Siebente Sitzung des Konzils von Trient, gefeiert am 3. März 1547

Beschluss über die Sakramente

Vorwort

Zur Vervollständigung der heilsamen Lehren über die Rechtfertigung, welche in der nächst vorhergehenden Sitzung mit einhelliger Zustimmung aller Völker verkündet wurde, erschien es angemessen, von den so heiligen Sakramenten der Kirche zu handeln, durch welche jede wahre Gerechtigkeit entweder anfängt, oder die angefangene vermehrt, oder die verlorene wieder hergestellt wird. Deswegen glaubte die hochheilige allgemeine und allumfassende Versammlung zu Trient, gesetzmäßig versammelt im heiligen Geist, unter Vorsitz derselben Abgeordneten des apostolischen Stuhles, um die Irrtümer zu entfernen und die Ketzereien auszureuten, welche eben über diese so heiligen Sakramente in dieser unserer stürmischen Zeit teils aus den früher von unseren Vätern verurteilten Irrlehren wieder wach gerufen, teils auch neu erfunden worden sind, und die der Reinheit der katholischen Kirche und dem Heil der Seelen gar sehr entgegen sind, daß sie getreu der Lehre der heiligen Schriften, den Überlieferungen der Apostel und der Übereinstimmung der übrigen Konzilien und Väter, diese gegenwärtigen Canones aufstellen und beschließen solle; die übrigen, welche noch fehlen, zur Vollendung des begonnenen Werkes, wird sie später unter dem Beistand des heiligen Geistes veröffentlichen.

Von den Sakramenten im Allgemeinen

Canon 1. Wenn Jemand sagt, daß die Sakramente des neuen Gesetzes nicht alle von unserem Herrn Jesus Christus eingesetzt, oder daß es mehr oder weniger als sieben seien, nämlich die Taufe, die Firmung, die Eucharistie, die Buße, die letzte Ölung, die Priesterweihe und die Ehe; oder auch daß irgend eines dieser sieben nicht wahrhaft und eigentlich ein Sakrament sei: der sei ausgeschlossen.

Canon 2. Wenn Jemand sagt, es seien diese Sakramente des neuen des neuen Gesetzes von den Sakramenten des alten Gesetzes nicht verschieden, als nur dadurch, daß die Zeremonien und die äußeren Gebräuche andere seien: de sei ausgeschlossen.

Canon 3. Wenn Jemand sagt, diese sieben Sakramente des neuen Gesetzes seien unter sich so gleich, daß in keiner Hinsicht das eine erhabener sei als das andere: der sei ausgeschlossen.

Canon 4. Wenn Jemand sagt, die Sakramente des neuen Gesetzes seien nicht notwendig zum Heile, sondern überflüssig, und es erlangen die Menschen ohne dieselben oder ohne das Verlangen nach ihnen durch den Glauben allein von Gott die Gnade der Rechtfertigung, weil ja nicht alle für Alle notwendig seien: der sei ausgeschlossen.

Canon 5. Wenn Jemand sagt, daß diese Sakramente bloß um den Glauben zu nähren, eingesetzt seien: der sei ausgeschlossen.

Canon 6. Wenn Jemand sagt, die Sakramente des neuen Gesetzes fassen nicht die Gnade in sich, welche sie bezeichnen; oder es wird diese Gnade denen nicht verliehen, welche sich gegen selbe nicht verschließen, als ob sie nur äußere Zeichen der durch den Glauben empfangenen Gnade oder Gerechtigkeit wären, und gewisse Merkmale des christlichen Bekenntnisses, durch welche vor den Menschen die Gläubigen von den Ungläubigen sich unterschieden: der sei ausgeschlossen.

Canon 7. Wenn Jemand sagt, daß durch diese Sakramente nicht immer und Allen die Gnade verliehen werde, soweit dieses von Gott abhängt, auch wenn sie auf rechte Weise empfangen werden, sondern nur bisweilen und von Einigen: der sei ausgeschlossen.

Canon 8. Wenn Jemand sagt, es werde mittelst dieser Sakramente des neuen Gesetzes nicht durch Vollziehung der Handlung die Gnade mitgeteilt, sondern es reiche der bloß Glaube an die göttliche Verheißung hin zur Erlangung der Gnade: der sei ausgeschlossen.

Canon 9. Wenn Jemand sagt, daß durch die drei Sakramente, nämlich Taufe, Firmung und Priesterweihe, in die Seele kein Charakter eingeprägt werde, das ist, ein gewisses geistiges und unaustilgbares Zeichen, zufolge dessen dieselben nicht wiederholt werden können: der sei ausgeschlossen.

Canon 10. Wenn Jemand sagt, alle Christen haben die Gewalt, das Wort und alle Sakramente zu verwalten: der sei ausgeschlossen.

Canon 11. Wenn Jemand sagt, daß bei den Ausspendern, während sie die Sakramente vollbringen und erteilen, nicht wenigstens die Willensmeinung, zu tun was die Kirche tut, erfordert werde: der sei ausgeschlossen.

Canon 12. Wenn Jemand sagt, der Ausspender, welcher sich in einer Todsünde befindet, vollziehe oder erteile das Sakrament nicht, wenn er auch alles Wesentliche, was zur Vollziehung und Erteilung des Sakramentes gehört, beobachtet: der sei ausgeschlossen.

Canon 13. Wenn Jemand sagt, daß die von der katholischen Kirche angenommenen und genehmigten Gebräuche, welche nach Herkommen bei der feierlichen Verwaltung der Sakramente angewendet werden, entweder missachtet, oder ohne Sünde von den Ausspendern nach Belieben unterlassen, oder durch jeglichen Hirten der Kirche in andere neue umgeändert werden können: der sei ausgeschlossen. –
aus: Beschlüsse und Glaubensregeln des hocheiligen allgemeinen Concils zu Trient unter den Päpsten Paul III., Julius III. und Pius IV., 1865, S. 39 – S. 41

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