Das weltlich-geistliche Institut der Inquisition in Spanien
In einzelnen Teilen von Spanien bestand ebenfalls die kirchliche Inquisition. Sie erhielt sich in Aragonien, während sie in Kastilien nach und nach erlosch. Erst unter Ferdinand und Isabella wurde hier die neue sogenannte spanische Staats-Inquisition eingeführt, und diese fand später auch in Portugal, in den spanischen Kolonien, in Südamerika usw. Eingang.
Die Hauptveranlassung ihrer Errichtung
in Spanien waren die dort wohnenden zahlreichen Juden, welche durch ihren Reichtum und Einfluß dem Christentum und der spanischen Nationalität große Gefahren bereiteten und namentlich in großartiger Weise Proselyten-Macherei trieben. Noch gefährlicher aber waren die sogenannten Maraños (1. Kor. 16, 22), d. h. jene Juden, welche zum Schein die Taufe empfangen hatten, heimlich aber am Judaismus festhielten und ihre zum Teil hohe und einflußreiche Stellung in Staat und Kirche (manche gelangten sogar zur bischöflichen Würde) gegen das Christentum ausbeuteten. Die Gefahren, welche von dieser Seite Spanien drohten, wurden noch vergrößert durch die große Anzahl der Mauren, mit welchen die Judaisten wiederholt Verschwörungen gegen die christlichen Herrscher anzettelten, und welche mit ihren Glaubens-Genossen in Afrika den lebhaftesten Verkehr unterhielten und deren Pläne kräftig förderten. „Es handelte sich um Sein oder Nichtsein des christlichen Spaniens“, wie der Protestant A. Huber (Über spanische Nationalität und Kunst im 16. und 17. Jahrhundert. Ein Vortrag, Berlin 1852) schreibt. Um diesen Gefahren zu entgehen, namentlich aber um die vielen Sakrilegien, Verhöhnungen der christlichen Religion und andere Schandtaten der verkappten Juden zu verhindern, entschlossen sich die katholischen Könige, von ihren Untertanen, Geistlichen und Laien, wiederholt aufgefordert, die Inquisition in Kastilien einzuführen.
Verunglimpfung der Christentums
Papst Sixtus IV. gab mittels Breve vom 1. November 1478 die kirchliche Erlaubnis hierzu und erteilte den katholischen Herrschern die Vollmacht, zwei bis drei kirchliche Dignitare, Welt- oder Ordens-Geistliche, welche sittenrein und in der Theologie und dem kanonischen Recht bewandert seien, aufzustellen, um die Untersuchungen wegen Ketzerei zu führen und die hartnäckigen Ketzer zu bestrafen. Vor Errichtung dieses Instituts versuchten die katholischen Könige noch einmal das Mittel der Belehrung, um dem Krypto-Judaismus Einhalt zu tun. Doch weder die Bemühungen des edlen Kardinals Mendoza, Erzbischofs von Sevilla (später von Toledo), der einen hierzu trefflich geeigneten Katechismus veröffentlichte (1478), noch die Predigten und Privatunterredungen berühmter Missionare aus dem Welt- und Ordensklerus führten zum Tiel. Die verkappten Juden blieben hartnäckig und beantworteten die Bemühungen Ferdinands und Isabella`s durch eine bittere und beißende Schrift, welche zugleich voller Verunglimpfungen des Christentums war. Jetzt erst entschlossen sich die katholischen Herrscher zur Einführung der Inquisition zunächst in der Erzdiözese Sevilla, für welche die beiden Dominikaner Michael Morillo und Juan Martin als Inquisitoren angestellt wurden. Dieses Verfahren der katholischen Herrscher war durch die Umstände geboten. „Die Errichtung der Inquisition“, schreibt Rodrigo, „war in jener Zeit eine wahre Notwendigkeit nicht nur zur Durchführung unserer alten Gesetze (gegen Häresie), sondern auch zur Erhaltung der Einheit im Glaubens, des wahren Fundamentes der politischen Einheit und der nationalen Größe“ (II, 69). „Die Juden mussten zittern, sonst machten sie zittern“ (de Maistre).
Großinquisitor und Inquisitions-Tribunale
Die Härte der neuen Inquisitoren erfuhr gerechten Tadel von Papst Sixtus IV. (Breve vom 29. Januar 1482), der nur aus Rücksicht auf Ferdinand und Isabella dieselben im Amt beließ. Mittels Breve vom 2. August 1483 dehnte der Papst den Wirkungskreis der Inquisition auf ganz Kastilien und Leon aus, empfahl aber den Inquisitoren große Milde und gab verschiedene Vorschriften über die Organisation des Instituts, die Führung der Prozesse usw. Um den Missbrauch der Appellationen nach Rom einzuschränken und doch die angeklagten vor ungerechter Verurteilung zu schützen, ernannte Sixtus IV. den Erzbischof von Sevilla, Inigo Manrique, zum Appellations-Richter, an welchen von den Entscheidungen der Inquisitions-Tribunale Berufung eingelegt werden konnte. Der Zweck des Papstes wurde jedoch nicht vollkommen erreicht, worüber er in dem erwähnten Breve vom 2. August 1483 Klage führte. Etwas später übertrug Sixtus IV., von Spanien aufgefordert, die oberste Leitung des Inquisitions-Verfahrens einem Großinquisitor mit der Vollmacht, seine Fakultäten anderen hierzu geeigneten Männern zu delegieren und Appellationen von den einzelnen Gerichten anzunehmen. Der erste Großinquisitor war der Dominikaner Thomas Torquemada, dessen Wirkungskreis auch auf Aragonien ausgedehnt ward. Er errichtete alsbald vier Tribunale, zu Sevilla, Cordoba, Jaen und Villa Real (letzteres später nach Toledo verlegt). Den Großinquisitor stand der Inquisitionsrat (consejo supremo) zur Seite, dessen Mitglieder, Theologen und Juristen, vom König ernannt wurden, von dem Großinquisitor aber kraft der ihm verliehenen päpstlichen Vollmachten ihre Jurisdiktion erhielten. Dieselben bildeten seine Räte, an deren Zustimmung er bei politischen und juristischen Fragen gebunden war, während er bei rein theologischen Fragen nur ihren Rat einzuholen hatte. Ihnen lag auch die Erledigung der Appellationen und die Beaufsichtigung der unteren Inquisitions-Gerichte ob. Diese Anordnungen wurden von den späteren Päpsten bestätigt und erneuert.
Verordnungen betreffs Prozessverfahren
Ebenso gab der heilige Stuhl eingehende Verordnungen über das Prozessverfahren, beschränkte oder erweiterte nach Bedürfnis die Befugnisse der Richter, befreite einzelne Stände oder Delikte von der Jurisdiktion der Inquisitoren, bestrafte dieselben, wenn sie sich eines Vergehens in ihrem Amt schuldig gemacht hatten, kassierte eventuell die Urteile der Inquisitions-Tribunale, zog manche Prozesse unmittelbar vor sein Forum, gab Vorschriften und Entscheidungen über die Appellationen nach Rom, bestätigte und verwarf die Anordnungen der Inquisitoren und der weltlichen Gewalt, befahl wiederholt, minder schuldige Gefangene frei zu geben, und erteilte den Inquisitoren die Vollmacht, reumütige Häretiker im Geheimen loszusprechen, um sie vor den bürgerlichen Strafen und Nachteilen zu schützen.
Diese und ähnliche Verfügungen des apostolischen Stuhles wurden leider nicht immer befolgt; die weltliche Macht verhinderte deren Ausführung, und eingeschüchterte Inquisitoren unterschlugen die päpstlichen Schreiben oder versagten ihnen faktisch den Gehorsam.
Verfahren der Inquisitoren
Die Formen des Prozesses und die Bestrafung formeller Häretiker unterschieden sich nicht sehr von dem in anderen Ländern üblichen Verfahren. Bevor die Inquisitions-Tribunale ihre Tätigkeit ausübten, wurde eine Gnadenfrist von 40 Tagen ausgeschrieben und bestimmt, daß „derjenige, welcher sich des Abfalls vom Glauben bewußt sei, aber innerhalb des bestimmten Termins sich freiwillig stelle und Buße tue, in Gnaden absolviert und von schweren Strafen verschont werden solle“. Diese Gnadenfrist wurde öfters noch ein- oder zweimal verlängert. Die Verhaftung der wegen Häresie Angeschuldigten war verschiedenen Beschränkungen unterworfen; namentlich durfte sie nicht wegen Gotteslästerungen, die im Zorn ausgestoßen wurden, verhängt werden. War die Häresie des Angeklagten nicht ganz offenkundig, dann wurde das Gutachten der sogenannten Qualifikatoren eingeholt, welche ohne allen eigenen Anteil an der Inquisition in einer mit ihrerUnterschrift versehenen Urkunde zu entscheiden hatten, ob der in Frage stehende Satz häretisch sei oder nicht. Das Verhör musste in Gegenwart zweier bei der Inquisition nicht beteiligten Priester geschehen und das Protokoll dem Angeklagten nicht bloß unmittelbar, sondern auch, umetwaige vergessene Bemerkungen nachzutragen, nach Verlauf von vier Tagen zu zweiten Mal vorgelesen werden. Der Ankläger musste endlich erklären, daß ihn nicht Haß gegen den Angeklagten leite. Letzterer konnte seine Feinde von der Zeugenschaft ausschließen. Auch war es ihm gestattet, Entlastungs-Zeugen für sich namhaft zu machen, welche von den Inquisitoren verhört werden mussten, wenn sie auch noch so weit entfernt wohnten. Falsche Zeugen wurden streng bestraft. Das Urteil erhielt nur durch die Revision und Bestätigung des Großinquisitors Rechtskraft. Dieser musste die Originalakten den sogenannten Konsulenten, d. h. einigen Juristen, welche als Advokaten bei dem obersten Inquisitions-Tribunal fungierten, zur Durchsicht und Begutachtung übergeben. Es war auch dem Angeklagten gestattet, die Richter eines Tribunals zu rekusieren (Anm.: einen Richter oder Beisitzer in einem Amt oder in einer bestimmten Funktion ablehnen), worauf der Prozess vor anderen Richtern verhandelt werden musste. Das Urteil konnte nur in Folge eigenen Geständnisses erfolgen, wenn nicht die evidentesten Gründe für die Schuld des Angeklagten vorhanden waren. Auch der Diözesanbischof hatte dabei mitzuwirken.
Charakter der spanischen Inquisition
Hinsichtlich des Charakters der spanischen Inquisition gehen die Meinungen auseinander. Eine Anzahl von Gelehrten (Hefele, Gams u. A.) behaupten, dieselbe sei eine reine Staatsanstalt gewesen, während die spanischen Schriftsteller vornehmlich den kirchlichen Charakter hervor heben, ohne damit den großen Einfluss der Krone auf dieselbe leugnen zu wollen. Die richtige Ansicht sprechen wohl Rodrigo und Orti y Lara aus. Ersterer schreibt: „Die Tribunale des heiligen Offiziums trugen keinen weltlichen Charakter an sich. Sie waren kirchliche Tribunale in Bezug auf die Sachen, über welche sie erkannten, und auf die Autorität, die sie schuf. Man kann aber mit Rücksicht auf die königliche Delegation, welche den Richtern zu Teil wurde, sagen, sie hätten einen gemischten Charakter besessen“ (I, 276). Ähnlich drückt sich Orti y Lara aus. Die Inquisition „vereinigte“ nach ihm „das päpstliche Schwert der Kirche und das weltliche der Könige zu einem einzigen Schwert“ (S. 27). Die Inquisition wurde in Spanien durch die geistliche Autorität errichtet, die Inquisitoren erhielten ihre Vollmachten vom Papst und konnten nur im Namen der Kirche Untersuchungen über Häresie anstellen, was den Begriff einer reinen Staatsanstalt ausschließt. Auch die Übergabe der überführten hartnäckigen Häretiker an den weltlichen Arm (relejar al brazo secular) zur Bestrafung, die dem betreffenden Aktenstück beigefügte Bitte um Milderung der Strafe, die Pflicht der Inquisitoren, die Schuldigen zur Reue und Buße zu bewegen und sie dadurch von der Strafe zu befreien, spricht gegen die Auffassung der Inquisition als einer Staatsanstalt. Ebenso wenig war dieselbe ein Beförderungs-Mittel des königlichen Despotismus (Rodr. II, 97), wenn auch nicht in Abrede gestellt werden soll, daß man dieses Institut manchmal zu solchen Zwecken benützen wollte.
Der Wirkungskreis
gegen Maraños und Moriskos
Die erste Beschäftigung der spanischen Inquisition war gegen die Maraños gerichtet. Ihr Geschäftskreis wurde erweitert, als die katholischen Könige 1492 die Juden in die Alternative stellten, die Taufe zu empfangen oder das Land zu verlassen. Diese Maßregel vermehrte sehr die Zahl der verkappten Juden und damit die Gefahren, welche der Kirche und dem Staat drohten. Die Eroberung von Granada (1492), welche der maurischen Herrschaft in Spanien ein Ende machte, führte der Kirche neue Scheinchristen zu. Die Sieger, welche den Mauren ihre politischen und religiösen Rechte nicht verkümmerten, waren bemüht, dieselben zur Annahme des Christentums zu bewegen, um dadurch auch ihrer Verbindung mit den Mohammedanern in Afrika ein Ende zu machen. Die friedlichen Mittel fruchteten nichts. Die Missionare wurden heftig angefeindet, und wiederholt kam es zu Aufständen. Die katholischen Herrscher entzogen nun den Empörern die ihnen verliehenen Privilegien und befahlen ihnen Empfang der Taufe oder Auswanderung. Die meisten Mauren im Königreich Granada ließen sich taufen. Auch ihre Glaubensgenossen in Kastilien und Leon taten (1502) denselben Schritt. Allein innerlich blieben die meisten der getauften Mauren, Moriskos genannt, Mohammedaner und nahmen der Kirche gegenüber die Stellung der Maraños ein. Die Inquisition musste deshalb ein wachsames Auge dieselben haben; doch wurden sie viel milder behandelt als die heimlichen Juden. Insbesondere war man kirchlicherseits sehr darauf bedacht, die Moriskos in den Wahrheiten des Christentums gründlich zu unterrichten. Als aber alle Mittel der Güte umsonst angewendet worden waren und die Moriskos die Milde der Könige durch neue Empörungen und hochverräterische Verbindungen mit den afrikanischen Mauren vergalten, erfolgte unter Philipp III. im Jahre 1609 ihre völlige Vertreibung aus Spanien. –
gegen Einschmuggeln verderblicher Ideen
Während der Regierung Philipps II. hatte die Inquisition vorherrschend die Aufgabe, das Einschmuggeln des Protestantismus zu verhindern. Unter der Herrschaft der Bourbonen sollte sie den verderblichen Ideen einer ungläubigen, atheistischen Philosophie, welche von Frankreich aus Spanien zu überschwemmen drohten, einen Damm entgegen setzen, die Einführung der atheistischen und frivolen Schriften Voltaire`s und der französischen Enzyklopädisten verhindern und auch zum Teil dem königlichen Absolutismus dienstbar sein. Außer der Häresie hatte, wie in anderen Ländern, die spanische Inquisition auch über schwere sittliche Verbrechen zu urteilen. Die Wachsamkeit der Inquisition konnte jedoch das Einschmuggeln der Schriften Voltaire`s und anderer französischer Atheisten nach Spanien ebenso wenig verhindern, als die Bildung und Ausbreitung unchristlicher geheimer Gesellschaften. Die Mitglieder der letzteren nahmen zum Teil hohe kirchliche Stellen ein, was um so leichter geschehen konnte, als der König fast alle kirchlichen Benefizien vergab. Mit den geheimen Gesellschaften verbanden sich die sogenannten Royalisten und Jansenisten zu demselben Zweck. Die Inquisition war nun in ihrer Tätigkeit gelähmt. Die Feinde der Kirche bewirkten sogar bei dem verblendeten Hof von Madrid die Anstellung ihrer Gesinnungs-Genossen als Beamte dieses Tribunals. Der tüchtige Großinquisitor Kardinal Lorenzana, Erzbischof von Toledo, wurde auf Betreiben des Günstlings der Gemahlin Karls IV., des ungläubigen und unsittlichen Friedensfürsten Godoy, ins Exil geschickt, und zum Großinquisitor wurde der Erzbischof von Burgos, Ramon Jose de Arce, bestellt, dem der Freimaurer Anton Llorente, Domherr von Toledo, als Sekretär beigegeben ward. Auf diese Weise gelangte dieses Institut in die Hände der Freimaurer, welche es für ihre Zwecke ausbeuteten. –
Das Ende der spanischen Inquisition
Joseph Bonaparte, dem sein Bruder, Kaiser Napoleon I., die spanische Königskrone verlieh, hob am 4. Dezember 1808 die Inquisition auf. Dasselbe taten am 22. Februar 1813 die freimaurerischen liberalen Cortes in Cadiz. Als König Ferdinand VII. im Jahre 1814 den Thron seiner Väter wieder in Besitz nahm, stellte er alsbald die Inquisition wieder her. Pius VII. erteilte 1816 die Genehmigung unter der Bedingung, daß die Tortur abgeschafft werde und verschiedene Milderungen einträten. Die Revolution von 1820 zwang dem schwachen und charakterlosen Fürsten die Konstitution der Cortes von Cadiz (1812) auf und bewirkte die Aufhebung der Inquisition, deren Güter zur Bezahlung der Staatsschuld verwendet werden sollten. Der Einmarsch eines französischen Heeres unter dem Herzog von Angoulême stellte im Jahre 1823 die Ordnung in Spanien wieder her, und Ferdinand gelangte wieder in Besitz der vollen königlichen Gewalt. Eine Restituierung der Inquisition erfolgte jedoch nicht, so sehr auch die Bischöfe dieselbe wünschten, um den Verheerungen der schlechten Presse Einhalt zu tun. –
Unter den Prozessen der spanischen Inquisition, welche größeres Aufsehen erregten und vielfach zu angriffen auf dieses Tribunal benützt werden, sind besonders die Prozesse gegen den treulosen und verleumderischen Anton Perez (Rodr. III, 175), gegen den edlen, aber von irrigen Ansichten nicht freien Erzbischof Bartholomäus Carranza von Toledo und gegen Froilan Diaz (Rodr. III, 293) anzuführen.-
aus: Wetzer und Welte`s Kirchenlexikon, Bd. 6, 1889, Sp. 774 – Sp. 779