Die Frage der Unfehlbarkeit des Papstes

Öffentliche Sitzung des Konzils von 1869/70 in St. Peter; vorne ist ein Altar zusehen

Teil 5: Der weitere Verlauf des Konzils – Die Frage der Unfehlbarkeit des Papstes

Der Zwiespalt der Väter in der Unfehlbarkeits-Frage

Auf dem Konzil waren die Bemühungen der Väter, welche der Definition der päpstlichen Unfehlbarkeit widerstrebten, darauf gerichtet, die Behandlung dieser Lehre möglichst weit hinauszuschieben: nach Fertigstellung der ersten Konstitution über den Glauben sollte die zweite über denselben Gegenstand, dann die ersten zehn Kapitel der Konstitution über die Kirche folgen. So war Aussicht, daß man noch lange nicht oder gar nicht zum elften Kapitel über den Primat und dem hinzugefügten über die Unfehlbarkeit gelange. Die Vertreter der entgegen gesetzten Ansicht dagegen drangen auf die baldige Erörterung der Unfehlbarkeits-Frage. Als die Agitationen außerhalb des Konzils stets zunahmen, und die Konzilstätigkeit wegen des Zwiespaltes unter den Vätern sich immer mehr behindert zeigte, wandten sich die Freunde der Definition in mehreren mit zahlreichen Unterschriften versehenen Petitionen an Papst und Konzil, in denen sie um die baldige Diskussion der Frage der Unfehlbarkeit baten (Coll. Lac. VII, 968 a sqq.).

Zwei Petitionen sollten ihnen entgegen arbeiten; die eine stammte von Gegnern, die andere von Freunden der Defintion, welch letztere die Gegner durch Eingehen auf ihre Wünsche zu gewinnen hofften (ib. 973 d sqq.). Die Gegner gaben sich alle Mühe, Aufschub zu bewirken, und suchten besonders den Kardinal Bilio, den Präsidenten der Glaubensdeputation, welche mit dem Studium der eingelaufenen Bemerkungen den Anfang machen musste, zu gewinnen; dies blieb nicht ohne Erfolg. Die am 25. März eingelaufenen Bemerkungen blieben liegen; die Väter, welche auf schnelle Erörterung der Unfehlbarkeits-Frage drangen, wandten sich vergebens an den Kardinal Bilio, an die Präsidenten des Konzils und an den Papst, bis sie Pius IX. endlich am 22. April in einer wohl motivierten Petition inständig baten, das Schema über die Unfehlbarkeit ohne Verzug vorzulegen. Die Petition war mit 150 Unterschriften bedeckt (ib. 977 b sqq.): Sie hatte Erfolg, und am 27. April wurde der Glaubensdeputation das elfte und das neue Kapitel zur Prüfung vorgelegt. Während in den Generalkongregationen das nach der dritten öffentlichen Sitzung (24. April) wieder aufgenommene Schema über den kleinen Katechismus verhandelt wurde, nahm nun die Glaubensdeputation in ihren Sitzungen die Verbesserung der beiden Kapitel nach den von den Vätern eingelaufenen Bemerkungen vor.

Aus beiden Kapiteln gestaltete man eine eigenen Konstitution De Romano pontifice mit vier Kapiteln über den Ursprung des Primates,s eine Fortdauer, sein Wesen und den ihm verliehenen Vorzug der Unfehlbarkeit. Am 8. Mai wurden die Beratungen in der Deputation abgeschlossen und am folgenden Tag die Konstitution mit den Bemerkungen der Väter und einer Relation der Glaubensdeputation über dieselben dem Konzil übergeben. 53 Väter sprachen in zwei Briefen (Coll. Lac. VII, 979 a sqq.) dem Papst ihren Dank für seine Anordnung aus, daß das Schema vorzulegen sei; 71 dagegen führten in einem Brief an die Konzilspräsidenten Beschwerde darüber, daß die Lehren von der Kirche nicht in der Reihenfolge des ursprünglichen Schemas behandelt würden, sondern die Lehre über den Papst nun an die Spitze gestellt sei (ib. 980 d sqq.).

Die Generaldiskussion

Warum zuerst die Lehre über den Primat vorgelegt wurde, hatte indessen schon der erste Präsident des Konzils bei Ankündigung des Schemas erklärt, und beim Beginn der Diskussion wiederholte es Bischof Pie von Poitiers, welcher im Namen der Glaubensdeputation über das ganze Schema referierte. Den Grund bildeten die allenthalben in den christlichen Nationen entstandenen Beunruhigungen und die Störung der Ruhe und des Friedens in der Kirche (ib. 740 c sq.; 291 b sq.). Die Generaldiskussion allein, welche am 14. Mai begann, nahm volle 14 Sitzungen in Anspruch. Endlich reichten 150 Väter den Schlussantrag ein. „Es ist unsere Überzeugung“, sagten sie, „daß die Diskussion über ein Schema…, über welches die Väter aus allen Ländern schon gesprochen haben, vollständig erschöpft ist und nicht mehr fortgesetzt werden kann, ohne daß durch ebenso unnütze wie Überdruss erregende Wiederholungen die Zeit vergeudet wird“ (ib. 984 c sqq.).

Die Präsidenten stellten also am 3. Juni gemäß dem Dekret vom 20. Februar die Frage an die Väter, ob sie die Generaldiskussion länger fortsetzen wollten oder nicht, und da der bei Weitem größere Teil für den Schluss stimmte, schlossen sie die Diskussion. Ihre Worte wurden mit großem Beifall aufgenommen; doch fehlten nicht die Zeichen der Missstimmung Einiger (ib. 748 c). In der Tat reichten am folgenden Tage 81 Väter einen Protest gegen den Schluss der Diskussion ein (ib. 986 d sqq.); die Präsidenten erklärten aber, daß sie ordnungsgemäß vorgegangen seien und die Protestation nicht annehmen könnten (ib. 988 b). Wenn in späteren Schriften manchmal behauptet wurde, daß die Präsidenten durch den Schluss der Generaldebatte der Freiheit und Gründlichkeit der Beratung zu nahe getreten seien, so höre man dagegen, was der Sekretär des Konzils schreibt: „Wenn man nach einer Generaldebatte, die durch 14 [20] Tage dauerte und wobei 64 Redner aus den verschiedenen Ländern und mit so viel verschiedenen Ansichten gesprochen hatten, die Debatte nicht frei und gründlich genug findet, so gibt es keine Versammlung der Welt, die frei und gründlich berät, da wohl in keiner andern Versammlung die Generaldebatte durch volle 14 Sitzungen mit einer so großen Zahl von Rednern gestattet würde. Wenigstens ist mir kein Beispiel dieser Art bekannt…

Da sich diese Generaldebatte bereits ganz in eine Spezialdebatte über das dritte und noch mehr über das vierte Kapitel (Unfehlbarkeit des Papstes) verlaufen hatte, so war es naturgemäß, die noch nicht gehörten Redner auf die Spezialdebatte über diese Kapitel zu verweisen; wie sich denn auch wirklich dieselben sofort in großer Zahl auf diese Kapitel vermerken ließen, bei denen dann, so lange noch angemeldete Redner vorhanden waren, kein Schluss der Debatte stattfand“ (Feßler 84, Anm.). –

Fürstbischof Gasser von Brixen hält die Relation

Die Spezialdebatte begann am 6. Juni. Naturgemäß beschäftigte das vierte Kapitel, in welchem die Unfehlbarkeit des Papstes gelehrt wurde, die Väter am meisten. Die Zahl derjenigen, welche sich als Redner gemeldet hatten, war außerordentlich groß. Elf Sitzungen wurden auf die Diskussion verwendet, und der Schluss wurde diesmal von beiden Seiten gewünscht. In der Julihitze Roms täglich vier Stunden lang reden zu hören, in denen nach so vielen Debatten gar nichts Neues mehr vorgebracht wurde, konnte keinem Teil mehr behagen, und man einigte sich, auf das Recht, noch neue Reden zu halten, zu verzichten. So wurde denn am 4. Juli die Spezialdiskussion geschlossen. Die von den Vätern gemachten Bemerkungen wurden immer nach den Debatten über die einzelnen Teile gedruckt und Allen übergeben; dann wurden sie zuerst in der Glaubensdeputation geprüft und hierauf in der Generalkongregation zur Abstimmung vorgelegt. Die über das vierte Kapitel gemachten Bemerkungen kamen am 11. Juli zur Abstimmung.

Der Fürstbischof Gasser von Brixen hielt im Namen der Glaubensdeputation die Relation (Coll. Lac. VII, 388 sqq.). Diese zerfiel in einen allgemeinen und einen speziellen Teil. Jener enthält die Beweise für die Lehre von der päpstlichen Unfehlbarkeit und eine Erklärung der Definitionsformel selbst; dieser beschäftigt sich mit den einzelnen Bemerkungen der Väter. Gasser sprach vier Stunden; alle Abstimmungen fielen zu seinen Gunsten aus. Dann wurde das Kapitel nach den von der Generalkongregation gebilligten Bemerkungen der Väter verbessert, und am 13. Juli wurde es von der übergroßen Majorität der Väter angenommen. Die Zahl der Anwesenden war 601; davon stimmten 451 mit placet, 62 mit placet juxta modum und 88 mit non placet. Die zu dem Votum placet junxta modum eingereichten Bemerkungen wurden noch einmal von der Glaubensdeputation geprüft und am 16. Juli vor die Generalkongregation gebracht; zwei wurden auf Antrag der Glaubensdeputation angenommen, die übrigen verworfen:

Der Versuch, die Konstitution noch zu ändern

Es fehlte der Konstitution also nur noch die Approbation in der öffentlichen Sitzung und die Bestätigung des Papstes. Die Väter, welche der Definition der päpstlichen Unfehlbarkeit nicht günstig waren, suchten noch in diesen Tagen eine Änderung der Konstitution durch den Papst zu erlangen. Am 15. Juli sandten sie eine Deputation in den Vatikan und versprachen, auch ihrerseits mit placet zu stimmen, wenn zwei Änderungen vorgenommen würden, für welche sie schon vorher in den Generalkongregationen vergeblich eingetreten waren. Es sollte nämlich erstens ein kleiner Zusatz, welcher in den Debatten dem Kanon des dritten Kapitels eingefügt war, wieder gestrichen, und zweitens in der Formel der Definition der Unfehlbarkeit hinzugesetzt werden: innixus testimonio Ecclesiarum [gestützt auf das Zeugnis der Kirchen] (Coll. Lac. V II, 1702 d; vgl. ib. 1609 d). Der zu streichende Zusatz lautet: (Si quis dixerit, Romanum Pontificem habere…) aut eum habere tantum potiores partes, non vero totam plenitudinem hujus supremae potestatis. [(Wenn jemand sagt, der Römische Bischof besitze…) oder er habe nur einen größeren Anteil, nicht aber die ganze Fülle dieser höchsten Vollmacht.]

Derselbe war in den Generalkongregationen vielfach bekämpft worden, als ob die höchste Gewalt in der Kirche nur in den mit dem Papst vereinigten Bischöfen ruhe, nicht aber auch der Papst selbst der Träger der höchsten Gewalt sei. Gerade um einen solchen Irrtum auszuschließen, war der Zusatz mit Recht festgehalten worden. Wäre ferner der andere Zusatz in die Formel der Unfehlbarkeits-Definition aufgenommen worden, so hätte die Definition besagt, daß der Papst unfehlbar sei, wenn er auf das Zeugnis der Kirche gestützt eine Lehre definiere. Dann wäre aber seine Unfehlbarkeit beschränkt gewesen, und bei jeder päpstlichen Entscheidung würde von denjenigen, denen sie nicht behagt, die Frage aufgeworfen werden, ob die erwähnte Bedingung erfüllt sei; tatsächlich läge dann keine letzte Entscheidung vor. Der Papst ging auf die Vorschläge nicht ein und antwortete, daß er alles der Generalkongregation anheim stelle und sich das Schlussurteil vorbehalte.

Am folgenden Tag versuchte der Erzbischof von Paris den Papst durch einen Brief (ib. 992 b.c) noch einmal zur Vornahme der beiden Änderungen zu bewegen; wenn diese vorgenommen und außerdem im dritten Kapitel die Worte quae vere episcopalis est gestrichen würden, so sei zu erwarten, daß fast alle Väter, welche mit non placet gestimmt hätten, in der öffentlichen Sitzung mit placet stimmen würden. Er erhielt dieselbe Antwort wie die Übrigen. Der Bischof Dupanloup von Orleans richtete am 17. Juli einen Brief an den Papst (ib. 992 sqq.), worin er ihm den Rat gab, in der öffentlichen Sitzung die Konstitution nicht zu bestätigen, sondern die Bestätigung auf eine Zeit zu verschieben, in welcher nicht so große Gefahren zu befürchten seien. Aber die Definition hatte ja gerade den zweck, die durch die Agitatoren herauf beschworenen gefahren zu beseitigen; das von Bischof Dupanloup angeratene Verhalten würde dagegen den entbrannten Kampf nicht beendigt, sondern die Lehre von der Unfehlbarkeit den Gegnern derselben preisgegeben haben. –

Abreise einiger Väter wegen des drohenden Krieges

Die vierte öffentliche Sitzung war auf den 18. Juli angesagt. In der letzten Generalkongregation am 16. Juli hatte der heilige Vater ein Dekret promulgieren lassen, worin er allen, die aus Gesundheits-Rücksichten oder ihrer Diözesan-Angelegenheiten wegen Rom verlassen wollten, hierzu bis zum 11. November die Erlaubnis erteilt; nur mussten sie dem Sekretär des Konzils ihre Abreise schriftlich mitteilen.

Am folgenden Tag (17. Juli) richteten 55 Väter einen Brief an den heiligen Vater, in welchem sie ihm mitteilten, daß sie sofort zu ihrer Herde zurückreisten; sie könnten nicht mit placet in der öffentlichen Sitzung stimmen und wollten auch nicht das Suffragium non placet abgeben. Zugleich bemerkten sie, daß sie nach so langer Abwesenheit und wegen des deutsch-französischen Krieges ihrer Herde sehr notwendig seien, und schlossen mit der Versicherung ihrer unwandelbaren Treue und ihres Gehorsams (Coll. Lac. VII, 994 b sqq.).

Ebenfalls am 17. Juli schrieb der Erzbischof Melchers von Köln an die Präsides des Konzils (ib. 993 d), daß er, da er das Suffragium placet nicht abgeben könne, der öffentlichen Sitzung nicht beiwohnen wolle und mit Benutzung der gegebenen Erlaubnis möglichst schnell wegen des zwischen Frankreich und Preußen bevorstehenden Krieges zu seiner Herde abreisen würde. „Im übrigen erkläre ich“, schreibt der Erzbischof von Köln, „daß ich mich demütig den Beschlüssen unterwerfen werde, welche das Konzil faßt und der Papst bestätigt.“

Ebenso bemerkte der Bischof von Mainz, der eine ähnliche Erklärung an den Papst richtete (ib. 994 a): „Ich kann von Rom nicht scheiden, ohne zuvor Dir, heiliger Vater, erklärt zu haben, daß ich mich den Definitionen des Konzils voll unterwerfen werde, gerade als wenn ich anwesend mit placet gestimmt hätte.“ –

Annahme der Konstitution und Bestätigung durch den Papst

Der öffentlichen Sitzung am 18. Juli wohnten 535 Väter bei; 533 gaben das Suffragium placet und 2 das Suffragium non placet ab. Darauf bestätigte der Papst die Konstitution, während sich über Rom ein ungewöhnlich heftiges Gewitter entlud.

Inzwischen hatte der literarische Kampf gegen die Infallibilität fortgedauert (vgl. Katholik 1870, I, 753 und II, 86). Zu erwähnen sind insbesondere vier Broschüren gegen die Lehre von der päpstlichen Unfehlbarkeit, welche in der ersten Hälfte des April 1870 unter die Väter verteilt wurden; die eine derselben, über die Honoriusfrage, war von Bischof Hefele von Rottenburg, die zweite (anonaym) von Kardinal Rauscher verfaßt, die anderen hatten nicht Bischöfe zu Verfassern, wurden aber doch von solchen verteilt.

Alle riefen viele Gegenschriften hervor. Eine andere Frage, über welche mehrere Schriften auftauchten, war die, ob zu dogmatischen Definitionen die moralische Einstimmigkeit der Väter erforderlich sei. Auch wurde in einer Schrift behauptet, unter den obwaltenden Verhältnissen könne es ein Mitglied des Konzils mit seinem Gewissen nicht vereinbaren, für die Definition der Unfehlbarkeit zu stimmen; letzteres wurde von verschiedenen Seiten zurückgewiesen. Gegen das Konzil selbst erschienen drei Schriften in französischer Sprache: La liberté du Concile et lìnfallibilité, Ce qui se passe au Consile und später La dernière heure du Concile.

In der 86. Generalkongregation am 16. Juli erhoben die fünf Kardinalpräsidenten Protest gegen die falschen Anklagen, welche gegen das Konzil seit seinem Anfang in Umlauf gesetzt worden seien, ganz besonders aber gegen die beiden zuletzt genannten Schriften, … Sie forderten alle versammelten Väter auf, sich ihrem Protest durch Aufstehen anzuschließen. „Alle“, so heißt es im stenographischen Bericht, „erhoben sich“ und protestierten mit lauter Stimme. Der Subsekretär wollte, wie gewöhnlich, bei ähnlichen Fällen, die Zahl der sich Erhebenden laut nennen und rief: „Fast alle“; da rief man von der einen Seite: „Nein, Alle“, von der andern: „“Einer hat sich nicht erhoben“. Man konnte nicht herausfinden, wer dieses sei; dann legte sich das Geräusch, und es wurde klar, daß sich Alle erhoben hatten (Coll. Lac. VII, 760 d sqq.).

Vertagung des Konzils durch den Papst

Nach der vierten öffentlichen Sitzung war die Zahl der Väter so herabgesunken, daß die folgende Generalkongregation (13. August) nur 136 Anwesende zählte. In derselben wurden 10 neue Mitglieder für die Disziplinarkommission zur einstweiligen Ergänzung für die abwesenden Mitglieder gewählt. In den beiden folgenden Generalkongregationen (23. August und 1. September) wurde über das Schema De sede Episcopali vacante verhandelt.

In Frankreich wütete unterdessen der Krieg, und die Piemontisten näherten sich der nun von den französischen Truppen verlassenen ewigen Stadt, die sie am 20. September einnahmen. Am 20. Oktober vertagte der Papst das Konzil.

„Da wir in diesen traurigen Verhältnissen“, so sagt er, „in der freien und ungestörten Übung unserer höchsten uns von Gott verliehenen Gewalt in mannigfacher Weise verhindert werden und offenbar den Vätern des vatikanischen Konzils in dieser ehrwürdigen Stadt, so lange dieser Zustand fortdauert, die notwendige Freiheit, Sicherheit und Ruhe nicht gegönnt ist, um mit uns die Angelegenheiten der Kirche in rechter Weise zu behandeln, und da außerdem die Bedürfnisse der Gläubigen in den großen und bekannten Schicksalsschlägen und Stürmen nicht gestatten, daß so viele Hirten von ihren Herden entfernt sind, so… vertagen wir die Feier des ökumenischen vatikanischen Konzils auf eine andere, bessere und günstigere Zeit, welche von diesem heiligen Stuhl bezeichnet werden wird“ (Coll. Lac. VII, 497 csqq.).

Einstweilen sind leider, nach menschlichem Ermessen, noch keine Aussichten, daß diese günstigere Zeit bald eintreten wird. –
Die Fortsetzung des Kampfes gegen das Konzil auch nach der Vertagung gehört nicht hierher, (vgl. den Artikel Altkatholiken). Es genügt, zu bemerken, daß sämtliche Bischöfe sich für die Rechtmäßigkeit des Konzils und die Gültigkeit seiner Dekrete erklärten (ib. 995 d sqq.). –
aus: Wetzer und Welte`s Kirchenlexikon, Bd. 12, 1901, Sp. 626 – Sp. 632

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