Kampf um die Unfehlbarkeit des Papstes

Öffentliche Sitzung des Konzils von 1869/70 in St. Peter; vorne ist ein Altar zusehen

Teil 4: Der Kampf um die Unfehlbarkeit des Papstes

Die Geschichte des Konzils lehrt im Gegenteil, daß die Lehre von der päpstlichen Unfehlbarkeit nur durch den entschiedenen Willen des bei Weitem größeren Teils der Väter selbst vorgelegt worden ist. Unter den 21 Gutachten der Kardinäle, welche gleich nach der ersten Ankündigung des Konzils von Pius IX. im Jahre 1865 eingefordert wurden, gab es zwei, in denen die Rede war von der päpstlichen Unfehlbarkeit. Als der Papst auch eine Anzahl von Bischöfen der verschiedenen Nationen über die zu verhandelnden Gegenstände gefragt hatte, zählten einige unter diesen ebenfalls die päpstliche Unfehlbarkeit auf. Die für die die Vorarbeiten berufene dogmatische Kommission beriet dann im Februar 1869 die zwei Fragen, ob die päpstliche Unfehlbarkeit als Glaubensartikel definiert werden könne, und ob diese Lehre zu definieren sei.

Die erste Frage wurde von allen bejaht. Die andere Frage beantwortete einer der Konsultoren mit Nein, weil er die Definition nicht für zeitgemäß hielt; auch die Anderen waren der Ansicht, daß der heilige Stuhl diese Lehre nicht vorlegen solle, es sei denn, daß die Bischöfe dies verlangten. Schon vor dem Konzil oder ganz ins einem Anfang gelangten nun schon Bitten und Vorschläge von verschiedenen Seiten und in verschiedenem Sinn hinsichtlich der Definition jener Lehre an den Papst. Der Kardinal Schwarzenberg von Prag (Coll. Lac. VII, 914a), der größere Teil der deutschen Bischöfe und 11 französische Bischöfe baten, daß man die Lehre nicht definiere; die in Quito zum Provinzialkonzil versammelten Bischöfe hingegen, die neapolitanischen Bischöfe sowie der Erzbischof Dechamps von Mecheln (ib. 914b) baten um Definition derselben.

Vom Anfange des Konzils an beherrschte die Frage über die Definition der päpstlichen Unfehlbarkeit die Väter und schied sie, wie oben bemerkt, in zwei ungleiche Teile. Während die Agitationen gegen diese Definition die einen in Furcht versetzten und sie zu Gegnern der Definition machten, war dies für die anderen ein Grund, auf die Definition zu dringen, weil diese Offenbarungslehre, welche so sehr angegriffen war, der Gefahr der Verdunkelung ausgesetzt werde, wenn man über sie trotz jener Angriffe mit Stillschweigen hinweg gehe. Auf beiden Seiten zeigte sich eine große Rührigkeit. In Privatgesprächen, bei Versammlungen, in den Generalkongregationen, überall zeigte sich der zwischen den Vätern bestehende Gegensatz. Ende Januar reichten endlich gegen 380 Väter durch den armenischen Patriarchen Hassun und den Erzbischof Ledochowski von Posen-Gnesen an die Kommission, welche die Vorschläge der Väter zu prüfen hatte, das Postulat ein, die Lehre von der Unfehlbarkeit „in klaren, deutlichen, jeden Zweifel ausschließenden Worten“ zu definieren. In anderen Postulaten schlossen sich viele Väter an, so daß die Zahl der Bittsteller ungefähr 500 betrug, also weit über die Hälfte der Väter hinaus ging (ib. 923 b sqq. 1697 b).

Die Gegner der Definition überreichten durch den Kardinal Schwarzenberg dem heiligen Vater fünf Bittschriften, in welchen sie ihn baten, nicht zuzulassen, daß die Lehre von der päpstlichen Unfehlbarkeit dem Konzil vorgelegt werde. Diese Bittschriften trugen zusammen 136 Unterschriften (ib. 944 a sqq.). Der heilige Vater überließ die Entscheidung der zuständigen Kongregation, und diese empfahl die Berücksichtigung der von ungefähr 500 Vätern eingerichteten Postulate. Nur Ein Mitglied, Kardinal Rauscher von Wien, war anderer Ansicht. So wurde denn dem 11. Kapitel des Schemas von der Kirche ein von Kardinal Bilio (s. Coll. Lac. VII, 1699 c) verfaßtes Kapitel beigefügt, welches die Lehre von der Unfehlbarkeit des Papstes darlegt. Dasselbe wurde am 6. März den Vätern zugestellt mit der Mahnung, ihre Bemerkungen zum 11. und dem hinzugefügten Kapitel bis zum 17. März schriftlich einzureichen; auf Bitten derjenigen, welche Gegner der Definition waren, wurde die Frist bis auf den 25.März ausgedehnt. –

Der Kampf um die Unfehlbarkeit des Papstes in Frankreich

Unterdessen ward auf dem Konzil wie außerhalb desselben der schriftliche Kampf um die Unfehlbarkeit immer hitziger. In Schriften traten öffentlich gegeneinander auf besonders Bischof Dupanloup von Orleans und Erzbischof Dechamps von Mecheln, von denen jener Gegner, dieser Förderer der Definition war (Coll. Lac. VII, 1318 a sqq.). Andere Bischöfe beteiligten sich in verschiedener Weise an der Kontroverse (ib. 1352 b sqq.). Draußen wurde die Kontroverse besonders erregt in Frankreich und Deutschland erörtert.

In Frankreich schrieb der frühere Oratorianer Gratry mehrere in Form und Inhalt weit über die Grenzen des Erlaubten hinaus schießende Briefe gegen den Erzbischof Dechamps, das Konzil und Einrichtungen der Kirche; ihm antworteten besonders Dechamps und Guéranger, Abt von Solesmes (Coll. Lac. VII, 1376 c sqq.). (Siehe den Beitrag: Der Irrtum in der Honoriusfrage im Brevier) Bischof Rätz von Straßburg verurteilte in einem an den Klerus und das Volk seiner Diözese gerichteten Schreiben vom 19. Februar (ib. 1391 a sqq.) die beiden ersten Briefe Gratry’s und verbot unter Strafe die Lektüre, Weiterverbreitung und Aufbewahrung dieser und anderer Briefe, welche derselbe Verfasser noch schreiben werde; sehr viele andere Bischöfe folgten seinem Beispiel (ib 1393 b sqq.). Dagegen hatten die Bischöfe Stroßmayer von Diakovár und David von St. Brieuc Gratry schon nach seinem ersten Brief als willkommenen Kampfgenossen begrüßt und ermuntert, den Kampf fortzusetzen )ib. 1383 a sqq.).

Leider ließ sich der um die Kirche so hoch verdiente Graf Montalembert, welcher schon vor dem Konzil in einem Brief an die Verfasser der Koblenzer Laienadresse als Gegner der Definition der päpstlichen Unfehlbarkeit aufgetreten war, zu einem sehr zornigen Ausdruck über die Förderer der Definition und zur Approbation der Briefe Gratry’s kurz vor seinem Tod hinreißen, was Pius IX. außerordentlich schmerzlich berührte. Im Übrigen erhoben sich aus Klerus und Volk von Frankreich überaus zahlreiche Stimmen zu Gunsten der Definition, und in einer großen Menge von Petitionen an den Papst wurde die Definition vom Klerus erbeten (Coll. Lac. VII, 1444 a sqq.; 1469 c sqq.). –

Der Kampf um die Unfehlbarkeit des Papstes in Deutschland

In Deutschland war es besonders der Universitätsprofessor und Stiftspropst I. v. Döllinger, welcher das Konzil zum Gegenstande heftiger Angriffe machte. Aus seiner Feder stammen die in der „Allgemeinen zeitung“ erschienenen „Römischen Briefe“, zu denen ihm seine Freunde aus Rom das Material lieferten; später erschienen sie in Buchform unter dem Pseudonym „Quirinus“ (München 1870). Nach Einreichung des Postulatums der Definition der päpstlichen Unfehlbarkeit griff Döllinger dasselbe äußerst heftig in der „allgemeinen Zeitung“ an. (Coll. Lac. VII, 1473 a sqq.), wobei er aber nicht nur auf dogmatischem Gebiet, sondern auch in seinem Spezialfach, der Kirchengeschichte, sich bedeutende Blößen gab, wie ihm dies von vielen Seiten nachgewiesen wurde (ib. 1477 b sqq.). Dies hinderte indessen nicht, daß ihm aus vielen Teilen Deutschlands Zustimmungs-Adressen zuflossen, so aus Breslau, Braunsberg, Bonn, Prag, Münster, Köln, aus Baden (ib. 1482 a sqq.).

In dieser für die Kirche Deutschlands so gefährlichen Bewegung der Geister hielten es die Bischöfe Deutschlands für ihre Pflicht, ihre Stimme zu erheben, und auch diejenigen, welche auf dem Konzil die Definition der päpstlichen Unfehlbarkeit verhindern zu müssen glaubten, traten den revolutionären Bewegungen mit aller Entschiedenheit entgegen. Als Döllinger erklärt hatte, er habe den oben erwähnten Artikel mit dem Bewusstsein geschrieben, im Wesen der Frage mit der großen Mehrheit der deutschen Bischöfe einig zu sein, trat der Bischof von Mainz, Emmanuel v. Ketteler, ein Schüler Döllingers, mit einer Erklärung in die Öffentlichkeit, in welcher er dessen Auftreten auf’s Entschiedenste verurteilte. „Ich bin nur mit dem Döllinger einverstanden“, so schloss er, „der einst seine Schüler in seinen Vorlesungen mit Liebe und Begeisterung gegen die Kirche und den apostolischen Stuhl erfüllte; ich habe aber nichts mit dem Döllinger zu tun, den jetzt die Feinde der Kirche und des apostolischen Stuhles mit Ehren überhäufen“ (ib. 1485 a sqq.).

Bischof Martin von Paderborn klärte in einem Brief an seinen Generalvikar über die Irrtümer auf, welche über die Definition der päsptlichen Unfehlabrkeit zur Aufregung der Geister ausgestreut würden (ib. 1486 d sqq.). Bischof Krementz von Ermland und Erzbischof Melchers von Köln suchten durch ernste Mahnworte und entschiedene Verurteilung von Döllingers Auftreten die Abfassung von Zustimmungs-Adressen zu seinem Artikel in ihren Diözesen zu verhindern, und Erzbischof Scherr, Döllingers Ordinarius, drückte in einer öffentlichen Erklärung im Namen mehrerer deutschen Bischöfe seinen Schmerz über die Demonstrationen und Kundgebungen aus, durch welche man bemüht sei, auf die Entscheidungen der Bischöfe einen drängenden Einfluss auszuüben.

Bischof Senestrey von Regensburg verbot den Theologiestudenten seiner Diözese, die Vorlesungen Döllingers noch weiter zu besuchen. Bischof Eberhard von Trier bat die Unterzeichner einer an ihn gelangten Adresse in rührenden Worten, „festzustehen in dem unerschütterlichen Glauben an die Verheißungen, welche der Heiland seiner Kirche gegeben hat, an die Kraft des heiligen Geistes, der die Kirche nie verläßt, und so den Lehrentscheidungen des ökumenischen Konzils in Ruhe und unbeirrter Zuversicht entgegen zu sehen“. Seinem Generalvikar drückte er den Wunsch aus, daß von öffentlichen Kundgebungen der Ansichten und Stimmungen in Bezug auf die Verhandlungen des Konzils in der Diözese Abstand genommen werden möge. Noch mehrere Male erhob sich der Bischof von Mainz, „das Lügengewebe der Römischen Briefe“ in der „allgemeinen Zeitung“ zu zerreißen. Döllinger fuhr gleichwohl in seinen Agitationen gegen das Konzil fort und lieferte in der genannten Zeitung außer weiteren „Römischen Briefen“ eine gehässige Kritik der neuen Bestimmungen über die Geschäftsordnung vom 20. Februar (Coll. Lac. VII, 1499 sqq.).

Stimmen aus England

Gegen sein unkatholisches und anmaßendes Benehmen erhoben nun auch Stimmen aus der katholischen Laienwelt lauten und entschiedenen Protest (ib. 1506 a sqq.). Die Aufregung war auf’s Äußerste gestiegen. Sie beschränkte sich natürlich nicht auf Deutschland und Frankreich.

So hatte in England der berühmte Konvertit und spätere Kardinal, der Oratorianer J. Newman in einem Brief an seinen Ordinarius, den Bischof Ullathorne von Birmingham, seine Befürchtungen über die Folgen einer etwaigen Definition der päpstlichen Unfehlbarkeit ausgedrückt. Der Brief war auf unbekanntem Weg in die Öffentlichkeit gelangt und veranlaßte eine Zeitungs-Kontroverse. Ein protestantisches Blatt regte sogar Zweifel über die Glaubensfestigkeit Newmans an; dieser selbst trat aber solchen Verdächtigungen auf’s Entschiedenste entgegen (ib. 1513 c sqq.). In England war im Allgemeinen unter den Katholiken die Stimmung für die Definition der Unfehlbarkeit günstig, und in einem Brief an den Papst drückte der gesamte Klerus von England und Schottland seinen Wunsch aus, daß die päpstliche Unfehlbarkeit definiert werden möge (ib. 1516 d). –

Die Stellung der Regierungen

Die Stellung der Regierungen zu den Vorgängen auf dem Konzil kann hier nur kurz berührt werden. Sie war für die Definition der päpstlichen Unfehlbarkeit wenig günstig. Dem Grafen Daru, Minister des Äußeren in Frankreich, schrieb man die Drohung zu, daß, wenn jene Definition erfolge, die französische Besatzung, welche Rom beschütze, zurück gezogen würde (ib. 1546 b sqq.). Er zeigte sich in der Tat sehr geneigt, in den Gang des Konzils einzugreifen. Leider forderten einige französische Bischöfe der Minorität Regierung und Kaiser hierzu auf. Als die (falsche) Nachricht eintraf, am 17. März beginne die Debatte über die Infallibilität, verlangte Daru telegraphisch Zulassung eines Gesandten zum Konzil und Aufschiebung der Debatte bis zu dessen Ankunft (ib. 1559 a); auch andere Mächte suchte er zu bestimmen, gleichfalls Gesandte nach Rom zu senden (ib. 1578 d). Noch am 5. April machte er beim heiligen Vater als Präsidenten des Konzils sehr entschiedene Vorstellungen gegen das Schema De Ecclesia (ib. 1563 c sqq.). Aber die Tage seines Ministeriums waren gezählt, und sein Nachfolger Ollivier, welcher schon vorher als Präsident des Ministeriums Daru entgegen gearbeitet hatte, ließ dem Konzil frei Hand (ib. 1566 d sqq.).

Der österreichische Reichskanzler Graf Beust ließ dem Kardinalstaatssekretär Antonelli Anfangs Februar mitteilen, daß die Publikation des Schemas De Ecclesia in Österreich verhindert werden würde, wenn das Konzil es annehmen sollte (ib. 1570 c sqq.). Ein ähnliches Verhalten beobachtete die bayerische Regierung (ib. 1586 d sq.). Der preußische Gesandte in Rom, Herr von Arnim, drängte seine Regierung, ind en Gang des Konzils einzugreifen, Graf Bismarck war indessen für Zurückhaltung (ib. 1597 d sqq.). Für einstweilige Zurückhaltung entschieden sich auch Spanien und Italien (ib. 1593 a sqq.). –
us: Wetzer und Welte`s Kirchenlexikon, Bd. 12, 1901, Sp. 622 – Sp. 626

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