Konzil von Trient: Vollmachtsbulle und Beschlüsse zur Verlegung und Vertagung des Konzils
Vollmachtsbulle von Paul III. zur Verlegung des Konzils
Paulus, Bischof, Diener der Diener Gottes, dem ehrwürdigen Bruder Johannes Maria, dem Bischof von Präneste, sowie den geliebten Söhnen Marcellus, Priester auf den Namen des heiligen Kreuzes in Jerusalem, und Reginald, Diakon in Cosmedin, unseren Kardinälen und gleich bevollmächtigten Abgeordneten des apostolischen Stuhles, Gruß und apostolischen Segen.
Da wir an der Spitze der Leitung der Kirche ohne entsprechende Verdienste durch Fügung des Herrn stehen, so erachten wir es zu unserer Pflicht gehörig, wenn eine Sache von größerer Wichtigkeit für das christliche Gemeinwesen anzuordnen ist, daß dieses nicht nur zur gelegenen Zeit, sondern auch an einem bequemen und zweckdienlichen Ort geschehe. Als wir daher früher, nachdem wir den verfügten Aufschub der Feier des heiligen allgemeinen und allumfassenden Konzils, welche aus anderweitig von uns damals dargelegten Gründen in der Stadt Trient nach Rat und Zustimmung unserer ehrwürdigen Brüder, der Kardinäle der heiligen römischen Kirche, angesagt war, aus bestimmten anderen damals ebenfalls dargelegten Gründen bis zu einer anderen gelegeneren und günstigeren, nach gleichem Rat und Zustimmung von uns zu bestimmenden Zeit, weil wir Kunde erhielten, daß zwischen unseren geliebtesten Söhnen in Christus, dem römischen Kaiser, allzeit Mehrer des Reiches, Karl, und dem allerchristlichsten König der Franken, Franz, der Friede zu Stande gekommen sei, auf den nämlichen Rat und Beistimmung hin zurück genommen und aufgehoben hatten, nicht selber vermochten, weil damals rechtmäßig verhindert, in genannte Stadt persönlich hinzugehen und dem Konzil anzuwohnen, so haben wir auch als unsere und des apostolischen Stuhles voll berechtigte Abgeordnete auf demselben Konzil, nach gleichem Rat bestimmt und abgesandt, und auch für selbe Stadt als Boten des Friedens bestellt, wie in unseren verschiedenen hierüber ausgefertigten Urkunden ausführlicher enthalten ist.
Da wir nun geeignet vorsorgen möchten, daß nicht das so heilige Werk der Feier dieses Konzils durch Unbequemlichkeit des Ortes oder anderweitig auf irgend eine Weise verhindert oder länger als nötig hinaus geschoben werde, so erteilen wir euch aus freiem Entschluss und genauer Erkenntnis und aus der Fülle apostolischer Gewalt nach gleichem Rat und Zustimmung, in Gesamtheit oder zweien von euch, wenn der Übrige durch ein gesetzmäßiges Hindernis abgehalten oder von dort etwa abwesend wäre, wenn immer es euch gut scheinen wird, laut des Gegenwärtigen aus apostolischer Machtvollkommenheit die volle und freie Gewalt und Vollmacht, das genannte Konzil aus der Stadt Trient in irgend welche andere bequemere und gelegenere oder sicherere Stadt, welche euch auch gut scheinen wird, zu verlegen, und zu wechseln, und dasselbe in der Stadt Trient unterdrücken und aufzulösen: ebenso den Kirchenoberen und anderen Personen desselben Konzils zu gebieten, daß sie auf diesem in der genannten Stadt Trient nicht zu Weiteren schreiten, selbst unter kirchlichen Zensuren und Strafen: ferner dasselbe Konzil in einer anderen Stadt auf gleiche Weise, wohin selbes etwa verlegt oder gewechselt wird, fortzusetzen, abzuhalten und zu feiern, und zu demselben die Kirchenoberen und andere Personen dieses Konzils von Trient selbst unter den Strafen des Eidbruches und anderer, welche in der Ansagungsurkunde dieses Konzils angeführt sind, herbei zu rufen: auch in diesem auf solche Weise verlegten und abgeänderten Konzil in vorerwähnten Namen und Vollmacht den Vorsitz zu führen, und in demselben vorzuschreiten, und das Übrige in Vorerwähntem und in Rücksicht darauf Nötige und Förderliche anderweitig gemäß Inhalt und Sinn der an euch früher gerichteten Schreiben zu tun, zu bestimmen, anzuordnen und zu vollziehen.
Wir werden für gültig und genehm erachten, was immer von euch in Vorerwähntem getan, bestimmt, angeordnet und vollzogen wird, und werden bewirken, daß es mit Gottes Beistand unverletzlich beobachtet werde, ohne daß apostolische Verfügung und Anordnungen und anderes Entgegengesetztes hinderlich seien. Darum soll es durchaus Niemanden zustehen, diese Urkunde unserer Bevollmächtigung zu verletzen oder ihr mit vermessenem Erkühnen entgegen zu handeln. Wenn aber Jemand dieses zu versuchen wagen sollte, so wisse er, daß er der Ungnade des allmächtigen Gottes und seiner heiligen Apostel Petrus und Paulus verfalle.
Gegeben zu Rom bei St. Petrus im Jahr der Menschwerdung des Herrn 1547 am 25. Februar, im 11. Jahr unserer päpstlichen Regierung.
Fab. Bischof von Spol.
B. Motta
aus: Beschlüsse und Glaubensregeln des hocheiligen allgemeinen Concils zu Trient unter den Päpsten Paul III., Julius III. und Pius IV., 1865, S. 47 – S. 48