Konzil von Trient: Vollmachtsbulle und Beschlüsse zur Verlegung und Vertagung des Konzils
Weitere Beschlüsse zur Verlegung des Konzils
Achte Sitzung, gehalten am 11. März 1547. Beschluss über Verlegung des Konzils.
Ist es euch genehm, zu beschließen und zu erklären, daß es nach dem Vorerwähnten und anderen Berichten bezüglich jener Krankheit so offenkundig und klar feststehe, daß die Kirchenoberen in dieser Stadt ohne Lebensgefahr nicht verweilen, und deshalb in derselben gegen ihren Willen keinesfalls zurück gehalten werden können und dürfen? Und auch mit Rücksicht auf die Abreise vieler Kirchenoberen nach der letzt vergangenen Sitzung, und in Erwägung der in den allgemeinen Versammlungen von mehreren anderen Kirchenoberen erhobenen Einsprüche, welche aus Furcht vor dieser Krankheit durchaus von hier abreisen wollen und rechtlich nicht zurück gehalten werden können, und durch deren Abreise das Konzil entweder aufgelöst, oder doch wegen geringer Anzahl der Kirchenoberen dessen guter Fortgang gehindert würde; und ferner in Anbetracht der drohenen Lebensgefahr und anderer von mehreren Vätern in denselben Versammlungen angegebenen Gründen, welche offenbar wahr und gesetzmäßig sind: ist es euch genehm, gleicherweise zu beschließen und zu erklären, daß dieses Konzil zur Aufrechterhaltung und Fortsetzung des Konzils selber, und zur Sicherstellung des Lebens der Kirchenoberen in die Stadt Bologna, als einem mehr geeigneteren, gesunderen und passenderen Ort für jetzt verlegt werden solle, und von nun an verlegt werde, und daselbst die schon angesagte Sitzung am festgesetzten Tag, am 21, April gehalten werden solle, und gehalten werde; und daß allmählich zu Weiterem vorzuschreiten sei, bis es unserem heiligsten Herrn und dem heiligen Konzil dienlich erscheinen wird, daß dasselbe Konzil, an diesen oder einen anderen Ort auch nach gemeinsamer Beratung mit dem unbesiegbarsten Kaiser, dem allerchristlichsten König, und anderen christlichen Königen und Fürsten, zurück verlegt werden könne und solle? Sie antworteten: Es ist genehm.
Neunte Sitzung, gehalten zu Bologna am 21. April 1547. Beschluss über Vertagung der Sitzung.
Diese hochheilige allgemeine und allumfassende Versammlung, welche früher in der Stadt Trient versammelt war, jetzt zu Bologna im heiligen Geist gesetzmäßig versammelt ist, und auf welcher im Namen unseres heiligsten Vaters und Herrn in Christus, des Herrn durch die göttliche Vorsehung Papstes Paul III. dieselben hochwürdigsten Herren den Vorsitz führen, D. Joannes Maria del Monte, Bischof von Präneste, und Marcellus, Priester zum heiligen Kreuz in Jerusalem, Kardinäle der heiligen römischen Kirche, und apostolische gleich bevollmächtigte Gesandte, zieht in Betracht, daß sie am 11. März gegenwärtigen Jahres in der öffentlichen allgemeinen in derselben Stadt Trient und am gewohnten Ort gehaltenen Sitzung, nach Vollzug alles dessen, was nach Herkommen zu vollziehen war, aus damals nahe liegenden, dringenden und gesetzmäßigen Gründen, auch mit hinzu kommender Vollmacht des heiligen apostolischen Stuhles, die überdies unter dem Vorsitz derselben hochwürdigsten Herren erteilt wurde, beschlossen und verordnet habe, daß das Konzil aus jenem Ort in diese Stadt verlegt werden solle, wie sie es verlegt hat; daß ferner die daselbst auf den gegenwärtigen Tag, den 21. April angesagte Sitzung, damit über Sachen der Sakramente und der Verbesserung, über welche sie zu verhandeln beschlossen hatte, Canones festgesetzt und verkündet würden, in dieser Stadt Bologna hier gehalten werden solle.
Ferner zieht sie in Betracht, daß einige der Väter, welche auf diesem Konzil anwesend zu sein pflegten, an diesen hohen Festtagen der großen Woche und der Osterfeier in den eigenen Kirchen beschäftigt, einige auch durch andere Hindernisse abgehalten noch nicht hieher gekommen sind, die aber, wie zu hoffen ist, bald sich einfinden werden; und daß es hiedurch geschehen ist, daß diese Gegenstände bezüglich der Sakramente und der Verbesserung nicht von einer großen Anzahl der Kirchenoberen, wie die heilige Versammlung sie wünschte, geprüft und erörtert werden können, so hielt und hält sie für gut, ersprießlich und dienlich, damit alles mit reiflicher Beratung, mit gebührender Würde und Ernst geschehe, die vorgenannte Sitzung, welche wie oben gesagt an eben diesem Tag gehalten werden sollte, auf den nächst künftigen Donnerstag innerhalb der Pfingstoktav zur Behandlung jener Gegenstände aufzuschieben und zu vertagen, wie sie auch aufgeschoben und vertagt wird. Diesen Tag hielt und hält sie sowohl zur Behandlung der Sache ganz zweckdienlich, als auch besonders für die abwesenden Väter sehr geeignet; jedoch mit dem Beifügen, daß die heilige Versammlung selber diesen Zeitpunkt nach ihrem Gutdünken und Willen, wie sie es für die Angelegenheiten des Konzils für ersprießlich hält, auch in besonderer Versammlung beschränken und abkürzen könne und dürfe.
Zehnte Sitzung, gehalten zu Bologna am 2. Juni 1547. Beschluss über Vertagung der Sitzung.
Obgleich diese hochheilige allgemeine und allumfassende Versammlung die Sitzung, welche am 21. Tag des letzt verflossenen Monats April über die Gegenstände bezüglich der Sakramente und der Verbesserung in dieser ruhmreichen Stadt Bologna gemäß des in der öffentlichen Sitzung am 11. März ind er Stadt Trient kund gegebenen Beschlusses gehalten werden sollte, aus verschiedenen Gründen und namentlich wegen Abwesenheit mehrerer Väter, welche sie in Kurzem anwesend erhoffte, auf diesen gegenwärtigen Tag zu verschieben und zu vertagen beschlossen hat: so wollte doch diese hochheilige im heiligen Geist rechtmäßig versammelte, unter dem Vorsitz derselben Kardinäle der römischen Kirche und Abgesandten des apostolischen Stuhles selbst jetzt noch mit denen, welche nicht gekommen sind, gnädig verfahren, und beschloss und verordnete, daß diese Sitzung, welche sie heute am 2. Juni des gegenwärtigen Jahres 1547 zu halten beschlossen hatte, auf den Donnerstag nach dem fest der Geburt der heiligen Jungfrau Maria, welcher der fünfzehnte des nächst kommenden Monats September sein wird, um die oben genannten und andere Gegenstände zu erledigen, hinaus zu schieben und zu vertagen sei, wie dieselbe auch verschoben und vertagt wird; jedoch so, daß die Weiterführung der Erörterung und Prüfung sowohl dessen, was die Glaubenslehre, als was die Verbesserung betrifft, inzwischen nicht ausgesetzt werde, und daß dieselbe heilige Versammlung diese Zeitfrist nach Gutdünken und Belieben auch in besonderer Versammlung ungehindert abkürzen und verlängern könne und dürfe.
Am 14. September 1547 wurde in allgemeiner Versammlung zu Bologna die Sitzung, welche am folgenden Tag sein sollte, vertagt nach Gutdünken des heiligen Konzils. –
aus: Beschlüsse und Glaubensregeln des hocheiligen allgemeinen Concils zu Trient unter den Päpsten Paul III., Julius III. und Pius IV., 1865, S. 48 – S. 50