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Episkopalsystem

Lexikon für Theologie und Kirche

Stichwort: Episkopalsystem

Episkopalsystem, eine im Anschluß an das bischöfliche Amt vertretene Theorie der Kirchenverfassung.

In der Geschichte der katholischen Kirchenverfassung wird das Wort Episkopalsystem im Gegensatz zum Papalsystem gebraucht.

1) Erklärung. Episkopalsystem bedeutet nicht die legitime Verteidigung der Rechte, die den Bischöfen kraft göttlichen Rechts als den ordentlichen Leitern ihrer Sprengel zustehen, sondern eine dem päpstlichen Jurisdiktions-Primate Abbruch tuende Übertreibung der bischöflichen Jurisdiktions-Rechte, sei es der Rechte, die den Bischöfen in ihrer Gesamtheit als den Vertretern der Kirche auf dem allgemeinen Konzil zukommen sollen, so daß diesem die Superiorität über den Papst zuerkannt wird, sei es der Rechte der einzelnen Bischöfe, wodurch den letzteren gewisse originäre und ordentliche Rechte beigelegt werden, die vom Papst nicht beschränkt werden dürfen. Die erstere Form des Episkopalsystems ist die in den literarischen Streitigkeiten des 14. und 15. Jahrhunderts scharf herausgearbeitete konziliare Theorie, die zweite,, nicht überall gleich intensiv ausgeprägt, knüpft auch an den Gallikanismus, Febronianismus, Josephinismus und die Aufklärung. –

2) Geschichte. Das Episkopalsystem entstand als Reaktion gegen die starken Konzentrations-Bestrebungen des Papsttums im 13. und 14. Jahrhundert. Die konziliare Theorie sucht ihre sachliche Begründung hauptsächlich in der Lehre vom Korporations-Charakter der Kirche, wonach die oberste Jurisdiktion bei der Ecclesia universalis, nicht bei dem Papsttum liege, nach dem von den Nominalisten angewandten Satz: Totum est majus sua parte. Sie fand Förderung besonders durch die Zeitwirren (Avignon, Streit mit Ludwig dem Bayer, Schisma), welche die päpstliche Jurisdiktions-Gewalt vielfach in der Praxis lahm legten. Da wurde sie von vielen Theologen wenigstens als Notstands-Theorie ergriffen und verteidigt, vor allem von Heinrich Heynbuch, Peter d`Ailly, Joh. Gerson und Dietrich von Nieheim. Die Konzilien zu Konstanz (5. Sitzung) und Basel (2. Sitzung) sprachen die Superiorität des Konzils über den Papst aus; doch haben die Beschlüsse keinen kanonischen Charakter. Der Gallikanismus fand seinen hauptsächlichsten praktischen Niederschlag in der Pragmatischen Sanktion von Bourges 1438 und der Erklärung des französischen Klerus von 1682. In der Bekämpfung der päpstlichen Prärogativen gingen die Jansenisten mit den Gallikanern einig. Durch Vermittlung des Löwener Kanonisten Espen gelangten die episkopalistischen Ideen nach Deutschland, aufgenommen besonders vom Vater des Febronianismus, Nik. v. Hontheim, der ein ausführliches System der päpstlichen und bischöflichen Rechte ausarbeitete. In Verbindung mit dem Josephinismus griff dann das Episkopalsystem in Deutschland stark um sich, bis ihm die Säkularisation die Grundlagen der materiellen acht entzog. Die bedeutendsten praktischen Kundgebungen des Episkopalsystems sind die Emser Punktation und die Synode von Pistoia, führende literarische Vertreter (außer Febronius) Rautenstrauch, Eybel, Pehem u.a., letzter Ausläufer der Pariser Erzbischof Georg Darboy. Das Vatikanische Konzil definierte in Sess. IV, cap. 3 den päpstlichen Primat als potestas suprema et plena, ordinaria, vere episcopalis et immediata und verurteilte damit die verschiedenen Richtungen des Episkopalsystems endgültig, fügte aber auch eine Klausel zu Gunsten der legitimen Gewalt der Bischöfe hinzu. –
aus: Michael Buchberger, Lexikon für Theologie und Kirche, Bd. III, 1931, Sp. 731 – Sp. 732

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