Lexikon E

Emser Kongress

Lexikon für Theologie und Kirche

Stichwort: Emser Kongress

Emser Kongress, Zusammenkunft der Gesandten der Erzbischöfe Friedrich Karl J. v. Erthal v. Mainz, Maximilian Franz v. Köln, Klemens Wenzelsaus v. Trier und Colloredo v. Salzburg in Bad Ems Sommer 1786, um die Rechte ihrer Erzbischöfe gegenüber Rom festzustellen und sich über ein innerkirchlichen Reformprogramm zu verständigen. Die geistlichen Höfe hatten sich dem Einfluss gallikanischer, febronianischer und aufklärerischer Ideen nicht verschlossen. Bereits 1769 hatten die damaligen 3 rheinischen Erzbischöfe in Koblenz 31 Gravamina gegen die Kurie aufstellen lassen. Die Errichtung einer Nuntiatur in München bildete die Veranlassung zu dem viel bedeutenderen Emser Kongress.

Kurfürst Karl Theodor v. Bayern empfand es unangenehm, dass seine weit ausgedehnten Lande (Bayern, Pfalz, Jülich, Berg) unter Bischöfen standen, die ihm nicht untertan, sondern als Reichsfürsten koordiniert waren. Seine Bemühungen, von den betreffenden Bischöfen die Ernennung besonderer Generalvikare für seine Gebiete zu erlangen, waren vergeblich, ebenso sein Gesuch an Pius VI. um Errichtung eigener Bistümer für seine Territorien. Dagegen willigte der Papst 1785 ein, für die Lande des Kurfürsten eine Nuntiatur in München zu errichten. Mai 1786 traf Zoglio mit Jurisdiktions-Rechten versehen dort ein.

Die genannten 4 Erzbischöfe fühlten sich durch die konkurrierende Gerichtsbarkeit des Nuntius beeinträchtigt und schlossen sich, ermutigt durch ein Reskript Josephs II. vom Oktober 1785, zu gemeinsamem Widerstand zusammen. 25.8.1786 unterzeichneten ihre Gesandten die Emser Punktation mit 23 Artikeln. Der Papst sei zwar Oberhaupt und Mittelpunkt der ganzen Kirche und besitze von Gott die hierzu notwendigen Jurisdiktion, aber er müsse sich mit jenen Rechten begnügen, die er vor den pseudo-isidorischen Dekretalen gehabt habe. Die Bischöfe seien berechtigt, den auf jenen Dekretalen beruhenden Übergriffen der Kurie ein Ende zu machen; denn als Nachfolger der Apostel besäßen auch sie von Gott eine unbeschränkte Binde- und Lösegewalt über ihre Diözesanen.

Daraus zog man die Folgerungen: die Appellationen nach Rom mit Übergehung der Bischöfe und die Exemtionen sind aufzuheben; die Verbindung der Klöster mit auswärtigen Obern ist zu lösen; die Nuntiaturen sind abzuschaffen; die Quinquennal-Fakultäten sind nicht mehr von Rom zu begehren, sondern die Bischöfe haben von selbst das recht, vom Abstinenz-Gebot, von Ordens-Gelübden, Ehehindernissen usw. zu dispensieren; die Schreiben der Kurie unterliegen dem Placet der Bischöfe, das Pfründen- und Prozeß-Wesen ist zu Gunsten der Bischöfe umzugestalten usw. Die Erzbischöfe übersandten diese Artikel dem Kaiser.

Doch Joseph II. hielt sich im Gegensatz zu seinen früheren Auslassungen zurück und riet, sich vorerst mit ihren Suffraganen zu verständigen. Unter diesen hatte sich aber bereits unter Führung des Fürstbischofs Limburg-Stirum v. Speyer eine Partei gegen die Emser Verbündeten gebildet, die eine Ausdehnung der Metropolitan-Rechte befürchtete und verhindern wollte. Eine Einigung der deutschen Kirche stellte sich als unmöglich heraus. Doch gaben die Erzbischöfe, von denen inzwischen besonders Max Franz mit dem Kölner Nuntius Pacca in heftigem Streit geraten war, ihre Absichten noch nicht auf, wenn auch 1787 der Mainzer, der in Ems mit dem Salzburger am entschiedensten aufgetreten war, sich unter preußischer Vermittlung vorübergehend mit der Kurie geheim zu verständigen suchte.

Seit 1788 bemühte man sich um einen Reichstags-Beschluss über Verbot der Nuntiaturen; die Verhandlungen wurden aber durch einen Vermittlungs-Versuch Preußens, der an der Ablehnung der Kurie scheiterte, verzögert; dann brach die Front der Erzbischöfe durch den Rücktritt des Trierers von der Emser Punktation (Febr. 1790) auseinander. Auch Köln und Salzburg begannen einzulenken. Die Revolutions-Kriege, die 1794 zur Vertreibung der rheinischen Erzbischöfe aus ihren Residenzen führten, machten dem Streit für immer ein Ende. –
aus: Michael Buchberger, Lexikon für Theologie und Kirche, Bd. III, 1931, Sp. 669 – Sp. 670

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