Lexikon für Theologie und Kirche
Stichwort: Eybel
Eybel, Jos. Valentin, österreichischer Hofkanonist, erblickte zu Wien am 3. März 1741 das Licht der Welt. Nach Vollendung seiner Studien widmete er sich zunächst dem Dienst des Staates und fand als Konzipist und später als Protokollist bei der inner-österreichischen Regierung Anstellung. In seinem zweiunddreißigsten Jahr wandte er sich dem juridischen Lehrfach zu und trat als öffentlicher Professor des Kirchenrechts an der Universität seiner Vaterstadt auf. Im Jahre 1777 empfing er von der Kaiserin Maria Theresia die formelle Bestätigung. Dieselbe ward ihm aber schon bald wieder entzogen, da er sich wegen seiner freisinnigen, kirchenfeindlichen Grundsätze und Lehren die päpstliche Exkommunikation zugezogen hatte. Eybel musste deshalb seine Lehrtätigkeit abbrechen und trat von Neuem den eigentlichen Staatsdienst an.
Joseph II., der ihm stets gewogen blieb, schickte ihn nach Linz, wo er als geistlicher Gubernialrat kraft kaiserlicher Verordnung das Referat in geistlichen und Toleranzsachen für Oberösterreich übernahm. Er war ein treuer Schüler des berüchtigten josephinischen Rechtsgelehrten Riegger, ein rühriger Vorkämpfer der kirchenfeindlichen Doktrinen, deren Entwicklung und Verbreitung er durch sein Wirken und seine Schriften großen Vorschub geleistet hat. Auch muss er zu den ärgsten Klosterstürmern gezählt werden; seine Tätigkeit in dieser Richtung verhalf ihm zu großem Reichtum. Wie sehr nun Eybel auch in gesunden Tagen dem Glaubensleben fremd und feindselig gegenüber stand, so fand er dennoch am Abend seines Lebens den Weg zur Tugendübung wieder. Er starb am 30. Juli 1805 als Landrat zu Linz.
Seine literarischen Produkte sind eher der Zahl als dem inneren Gehalt nach der Beachtung wert. Schulte äußert sich über dieselben folgendermaßen: „Seine Werke sind vom wissenschaftlichen Standpunkt betrachtet unbedeutend, leiden an Mangel exakter Quellenstudien, sind erfüllt und geleitet von dem schalen, damals allmächtigen Naturrecht, ohne eigene Ideen, meist aus anderen (Febronius und Riegger) zusammen getragen.“ Mehrere derselben verstießen so arg gegen die richtige Auffassung des katholischen Lehrbegriffs, daß sie auf den römischen Index gesetzt wurden; z. B. Introductio in jus ecclesiasticum catholicorum, ferner die Flugschrift: „Was ist der Papst?“ Was die Tendenz seiner lehramtlichen und schriftstellerischen Tätigkeit anlangt, so genügt es zu sagen, daß sie ganz vom Geist des schlimmsten Josephinismus belebt und getrieben wurde. Der Grundsatz, daß alle öffentlichen Verhältnisse sich der Machtvollkommenheit des Staates unterordnen und von ihm ihre Gestaltung und Regelung erhalten müssen, gelangt darin zur vollen Entwicklung. Auf Grund dieses Kirchenrechtes, daß die Suprematie des Staates über die Kirche als Fundamentallehre hinstellt, vindizierte Eybel der weltlichen Regierung alle erdenklichen Rechte circa sacra et in sacra.
Im trügerischen Licht seiner wissenschaftlichen Darstellungen erscheint der Primat des römischen Bischofs nicht als unmittelbar göttliche Institution, sondern als eine Usurpation, welche sich die Päpste im Laufe der Jahrhunderte unter kluger Ausbeutung der jeweiligen Zeitverhältnisse erlaubt haben. Da die Gegenwart des Papstes Pius VI., der sich 1782 vom 22. März bis zum 22. April in Wien aufhielt, unglaublich weitgreifende Wirkungen hatte und zur Weckung des religiösen Bewusstseins unbeschreiblich viel beitrug, suchte Eybel samt Genossen diesen heilsamen Einfluss nach Kräften abzuschwächen. Damals warf er mehrere Pamphlete, die, mit pikanten Titeln ausgestattet, die Lehren des Febronius in volkstümlicher Fassung enthielten, unter die Massen. Während der Anwesenheit des heiligen Vaters veröffentlichte er die Flugschriften: „Was ist der Papst?“ – „Was ist der Bischof?“ – „Was ist ein Pfarrer?“ – Seine Antwort lautet dahin: „Nur in der bischöflichen Macht besteht die gesamte Kirchengewalt, die jeder Bischof für seinen Sprengel und alle Bischöfe zusammen für die ganze Kirche oder für den Teil derselben, welcher deren bedarf, in einem Kirchenrat oder auch außer demselben, durch Übereinstimmung auszuüben haben. Dem bischöflichen Stuhl des alten Rom haben die Väter, weil das eine Kaiserstadt war, manches Vorrecht zugestanden. Wer aber den Papst heutigen Tages für den obersten Richter in Glaubensfragen oder für untrüglich darin ausgeben wollte, würde als ein Mensch angesehen werden, der von keiner heiligen Schrift, von keiner Erblehre, von keinen heiligen Vätern, von keiner Kirchengeschichte etwas wüßte.“
Als die Klosterfrage mehr und mehr bei den österreichischen Staatsmännern in den Vordergrund kam, war es Eybel, der sich als ein geeignetes Werkzeug zur Unterdrückung der Klöster zeigte. Charakteristisch ist in dieser Hinsicht seine Ansicht, die er bezüglich der Laienbrüder der zu unterdrückenden Mendikanten-Klöster in einem von ihm ausgearbeiteten und von allen Mitgliedern der Kommission eigenhändig unterzeichneten Vorschlag zum Ausdruck gebracht hat. Diese Laienbrüder sollen gewaltsam aus ihren Ordenshäusern entfernt und zu Handwerkern gemacht werden. „Denn die Arbeit ist immer ihre Bestimmung, und da Klostergeistliche auch Bürger sind, so kann es ihnen und der Religion immer gleichgültig sein, ob sie einem uneingesperrten oder einem zwischen vier Mauern eingesperrten Bürger ihre Dienst leisten; – ihre Dienste werden in der Welt auch gemeinnütziger, und sie werden in so gestalteter Verwendung sich ungleich größere Vorteile als von ihren vorigen Dienstleistungen versprechen.“ –
Quelle: Wetzer und Welte`s Kirchenlexikon, Bd. 4, 1886, Sp. 1152 – Sp. 1153