Quanta cura ein unfehlbares Dokument

Tiara des Papstes, Bischofsstab, Schlüssel

Warum Quanta cura ein unfehlbares Dokument ist

J. B. Heinrich:

Nicht minder unfehlbar in Sachen des Glaubens und der Moral, als die Dekrete der allgemeinen Konzilien, sind die Kathedral-Entscheidungen des Papstes, welche zugleich den Konsens der ganzen Kirche, die notwendig mit den Entscheidungen ihres sichtbaren Hauptes übereinstimmt, beweisen und bewirken. Es genügt also eine päpstliche Kathedral-Entscheidung zum vollen Beweis der katholischen Tradition.

Ohne hier den kathedralen Charakter im Einzelnen untersuchen zu können, wollen wir zu einiger Orientierung über das Material die für die Dogmatik wichtigeren, fast sämtlich bei Denzinger mitgeteilten Dekrete der Päpste kurz namhaft machen. Es sind: … die Konstitution Auctorem fidei Pius VI. gegen die Irrtümer der Synode von Pistoja; Gregor`s XVI. Enzyklika Mirari vos über moderne rationalistische Irrtümer; dessen Verurteilung der Irrtümer des Lammenais (1832) und des Hermes (1835); die dogmatische Bulle Pius IX. über die unbefleckte Empfängnis; dessen Enzyklika v. 9. Nov. 1846 über Glaube und Vernunft; und eine Reihe späterer Schreiben und Allokutionen, welche fast alle gegen die Glaubens- und Sittenlehre verstoßende Irrtümer der Gegenwart berühren und welche kurz zusammengefasst sind in der Enzyklika Quanta cura v. 8. Dezember und dem ihr auf Befehl des Papstes beigefügten Syllabus contra praecipuos nostrae aetatis errores. –
aus: J. B. Heinrich., Dogmatische Theologie Bd. 2, 1876, S. 75/77

Prosper Guéranger:

Ebenso muss man in dem Papst den doctor privatus, der seine Meinung über eine Frage ausspricht, ohne dadurch eine feierliche Entscheidung zu geben, von dem doctor infallibilis, dem unfehlbaren Lehrer der Christenheit, der vom apostolischen Lehrstuhl spricht, unterscheiden. Gregor XVI. hat in seiner ausgezeichneten Abhandlung: Der Triumph des heiligen Stuhles, die er vor seiner Thronbesteigung veröffentlichte, von der aber während seines Pontifikates mehrere neue Auflagen erschienen, die Bedingungen einer päpstlichen Entscheidung ex cathedra, der Überlieferung gemäß, kurz und vollständig zusammengefasst. Es ist einerlei, in welcher Form, ob in der einer Bulle, eines Breves oder eines Dekretes eine solche Entscheidung erfolgt, wenn sie nur gültig promulgiert ist; aber der Papst muss seine Entscheidung der Kirche durch einen unmittelbaren Akt bekannt machen und seine Absicht klar zu erkennen geben, daß er über die Frage, um welche es sich handelt, eine Entscheidung geben wolle und dafür gläubige Unterwerfung verlange, indem er die entgegengesetzte Lehre als Häresie bezeichnet und jene, die dieselbe fortan verteidigen, für ausgeschlossen von der Kirche erklärt. Die Formen können wechseln, aber das ist die Bedingung eines Glaubensdekretes ex cathedra.

Daher kommt schließlich alles auf die Fassung der Entscheidungsurkunde selbst an; aus ihr erkennt die Kirche mit Gewissheit die Absicht der entscheidenden Autorität und den Umfang der Verpflichtung, die sie auferlegt. –
aus: Dom Prosper Guéranger, Abt von Solesmes, Die höchste Lehrgewalt des Papstes, 1870, S. 186

Matthias Joseph Scheeben

in seiner Dogmatik mit Bezug auf die gerade erst erfolgte Definition der päpstlichen Unfehlbarkeit:

„Eine der gegenwärtigen Definition fast wörtlich entsprechende Fassung findet sich in der Encyclica „Quanta cura“ vom 8. Dez. 1864: In tanta igitur depravatarum opinionum perversitate, Nos Apostolici Nostri officii probe memores, ac de sanctissima nostra religione, de sana doctrina et animarum salute Nobis divinitus commissa, ac de ipsius humanae societatis bono maxime solliciti, Apostolicam Nostram vocem iterum extollere existimavimus. Itaque omnes et singulas pravas opiniones ac doctrinas singillatim hisce Litteris commemoratas auctoritate Nostra Apostolica reprobamus, proscribimus atque damnamus, easque ab omnibus catholicae Ecclesiae filiis, veluti reprobatas, proscriptas atque damnatas omnino haberi volumus et mandamus.

Übersetzung:

Bei dieser ungeheuren Verkehrtheit entarteter Anschauungen waren Wir Uns Unserer apostolischen Pflicht gebührend bewusst und haben daher in Sorge um Unsern heiligsten Glauben, um die rechte Lehre, um das Heil der Seelen, das Uns von Gott anvertraut wurde, um das Wohl der menschlichen Gesellschaft selbst, abermals Unsere Stimme vernehmen lassen. Alle verkehrten Meinungen und Lehren also, die Wir in diesem Schreiben einzeln angeführt haben, weisen Wir kraft unserer apostolischen Vollmacht zurück, verbieten sie und verdammen sie und wollen, daß alle Söhne der katholischen Kirche sie durchaus als zurückgewiesen, verboten und verdammt ansehen. –
aus: Matthias Joseph Scheeben, Handbuch der katholischen Dogmatik, Bd. 1, 1927, S. 224

Kirchenlexikon:

Betreffs der erwähnten 16 in der Enzyklika selbst angeführten Sätze kann kein Zweifel bestehen, daß es sich bei ihnen um eine Verwerfung kraft der unfehlbaren höchsten päpstlichen Lehrgewalt handelt; dies geht klar aus der Verwerfungsformel hervor.

Dagegen ist es unbestreitbar, daß dem Syllabus durch die allgemeine Annahme von Seiten des Episkopates nachträglich dasselbe Ansehen zuteil geworden ist, welches einer Entscheidung ex cathedra zukommt. Die Tatsache dieser Annahme durch die Bischöfe steht fest (vgl. die Adresse an den Papst im J. 1867, abgedruckt im „Katholik“ 1867, II, 137ff., gegen welche sich von keinem Kompetenten Widerspruch erhoben hat); der Satz, daß auch dem magisterium ordinarium der Kirche Unfehlbarkeit in der Lehre wie in der Verdammung von Irrtümern und zwar in demselben Umfang zukommt wie dem extraordinarium des Papstes, ist katholischer Glaubenssatz. –
aus: Wetzer und Welte`s Kirchenlexikon, Bd. 11, 1899, Sp. 1024 – Sp. 1025/1031

Die Verwerfung der im Syllabus enthaltenen Irrtümer

Die Hauptfrage betreffs des Syllabus ist die, welche Autorität ihm zukommt. Betreffs der erwähnten 16 in der Enzyklika selbst angeführten Sätze kann kein Zweifel bestehen, daß es sich bei ihm um eine Verwerfung kraft der unfehlbaren höchsten päpstlichen Lehrgewalt handelt; dies geht klar aus der Verwerfungs-Formel hervor. Auch im Syllabus hat man eine Äußerung des die gesamte Kirche umfassenden Lehr- und Hirtenamtes des Papstes zu erblicken, und wenigstens von den meisten dieser Sätze stand schon lange vor der Herausgabe des Syllabus und vor jeder Verurteilung durch Pius IX. durch das ordentliche, bzw. durch das außerordentliche Lehramt der Kirche fest, daß sie falsche und verdammliche Sätze findet; über manche derselben hat zudem später das Vaticanum das Anathem verhängt (vgl. Syllabus § I-III und die Canones der dritten Sitzung des Vaticanums). Allein eine andere Frage ist die, ob die im Syllabus enthaltene Verwerfung der betreffenden Sätze ein mit Unfehlbarkeit ausgestattetes Lehrurteil des Papstes, ob sie eine wirkliche definitio ex cathedra sei…

Dagegen ist es unbestreitbar, daß dem Syllabus durch die allgemeine Annahme von Seiten des Episkopates nachträglich dasselbe Ansehen zuteil geworden ist, welches einer Entscheidung ex cathedra zukommt. Die Tatsache dieser Annahme durch die Bischöfe steht fest (vgl. die Adresse an den Papst im J. 1867, abgedruckt im „Katholik“ 1867, II, 137ff., gegen welche sich von keinem Kompetenten Widerspruch erhoben hat). (siehe den gesamten Beitrag: Kirchenlexikon Stichwort Syllabus) –
aus: Wetzer und Welte`s Kirchenlexikon, Bd. 11, 1899, Sp. 1019 – Sp. 1021

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