Lexikon für Theologie und Kirche
Stichwort: Werkmeister
Werkmeister, Benedikt Maria Leonhard, wegen seiner „aufklärerischen“ Richtung übel berufener katholischer Theologe, war zu Füssen (Allgäu) 1745 geboren, kam 1757 in die Benediktiner-Abtei Neresheim und trat daselbst 1764 in den Orden ein. Nach seiner Priesterweihe (1769) wurde er Novizenmeister; er versah dieses Amt, obschon er nach eigenem Geständnis keine Befriedigung im Ordensstand fand und lieber den Novizen zum Austritt als zum Eintritt hätte raten mögen. Er selbst wurde 1790 durch Säkularisation aus dem Orden ausgeschieden. Noch als Ordensmann war er wiederholt Lehrer der Philosophie zu Freising, kam 1784 und wieder 1795 als Hofprediger nach Stuttgart, wurde dann (1796) Pfarrer in Steinbach, katholischer geistlicher Rat in Stuttgart (1807), Mitglied der Oberstudien-Kommission (1816) und zuletzt Oberkirchenrat (1817). Er starb zu Stuttgart 1823. Von Werkmeisters Schriften erschien die Mehrzahl anonym, doch war seine Autorschaft allgemein bekannt. Reform der Kirche in Lehre, Verfassung und Kultus war das Thema, welches er darin unter Aufstellung freisinniger, oft geradezu ketzerischer Behauptungen erörterte. Am weitesten ging er wohl in der Schrift „Thomas Freikirch oder freimütige Untersuchungen über die Unfehlbarkeit der katholischen Kirche“, Frankfurt-Leipzig (eigentlich Göttingen) 1792, worin er die Unfehlbarkeit der Kirche bestritt. Andere Werke handelten von der Einführung der Priesterehe (1803), von den Ehescheidungen, die nach protestantischer Art auch für die Katholiken als völlige Trennung des Ehebandes gelten sollten (1804) usw. Von schlimmem Einfluß war auch die von ihm herausgegebene „Jahrschrift für Theologie und Kirchenrecht der Katholiken“ (Ulm 1806-18165, 4 Bde.); die Titel der einzelnen (im ganzen 44) Schriften Werkmeisters findet man bei Felder-Waitzenegger, Gelehrten- und Schriftsteller-Lexikon II, Landshut 1820, 500 ff. aufgeführt. Seine kirchenfeindliche Richtung zeigte sich auch darin, daß er den Abschluss eines Konkordates mit dem römischen Stuhl zu verhindern suchte; der Staat solle vielmehr, schlug er 1816 in einem Schriftchen vor, einseitig ein Gesetz über die Kirchenverfassung erlassen und dieses dem Papst zur Annahme vorlegen. Die von ihm, Wessenberg und Anderen vertretenen unkirchlichen Grundsätze sind bekanntlich erst sehr allmählich überwunden worden, auch seine Schriften haben unter dem Klerus lange verderblich gewirkt. (Vgl. noch Longner, Beiträge zur Geschichte der oberrh. Kirchenprovinz, Tübingen 1863, 291 ff; Brück, Die rationalistischen Bestrebungen im katholischen Deutschland, Mainz 1865, 21 ff; Hurter, Nomencl. Lit. III, 2. ed., 896 sqq.) –
Quelle: Wetzer und Welte`s Kirchenlexikon, Bd. 12, 1901, S9. 1331 – Sp. 1332