Die Inquisition zur Bekämpfung der Häretiker
Die Inquisition ist der Name eines rein kirchlichen Institutes, der Inquisitio haereticae pravitatis oder des heiligen Offiziums.
Stellung der Kirche zu den Häretikern
Jesus Christus, die ewige Wahrheit, übergab den ganzen Glaubensinhalt, welchen er vom Himmel auf die Erde gebracht (Joh. 1, 18), der von ihm gestifteten Kirche mit dem ausdrücklichen Auftrag, denselben zum Gemeingut der Menschheit zu machen (Matth. 28, 19). Die Kirche hat demnach das Recht und die Pflicht, die heiligen Glaubens-Wahrheiten, das depositum fidei, allen Völkern zu verkündigen, dasselbe in seiner Integrität zu erhalten, wider alle Angriffe zu verteidigen und jeden Widerspruch gegen die von Gott geoffenbarten Wahrheiten mit den ihr zu Gebote stehenden Mitteln zu verhindern und zu ahnden (1. Tim. 6, 20; Gal. 1, 8). Hieraus ergibt sich das Verhältnis der Kirche zu den Ungetauften (infideles) und den Getauften. Ersteren soll sie den Glauben predigen und sie durch die heilige Taufe unter die Zahl ihrer Kinder aufnehmen; letzteren gegenüber hat sie die Aufgabe, streng zu wachen, daß der Glaube in ungetrübter Reinheit erhalten werde. Wenn daher ein Getaufter, ein Mitglied der Kirche, vom Glauben abirrt, so ist sie berechtigt und verpflichtet, den Verirrten zu belehren, zu ermahnen und zurechtzuweisen und im Fall des Beharrens bei seinem Irrtum ihn mit körperlichen und geistigen Strafen zu belegen, um ihn zur Reue und Bekehrung zu bewegen; denn das Amt der Kirche ist die Versöhnung der Menschen mit Gott (2. Kor. 5, 19 u. 20). Wenn aber alle diese Mittel sich fruchtlos erweisen, wenn der Irrende trotz des Ausspruches der Kirche an seiner irrgläubigen Meinung festhält, sich der Autorität der Kirche hartnäckig widersetzt und dadurch aus einem materiellen Häretiker ein formeller Häretiker wird (…), so soll derselbe von der Gemeinschaft der Gläubigen entfernt und aus der Kirche ausgeschlossen werden (Tit. 3, 10). –
Nach diesen Grundsätzen verfuhren die heiligen Apostel. Ungeachtet aller Gefahren und Hindernisse zogen sie in die ganze Welt, predigten überall den Glauben an den einen Gott und seinen gekreuzigten Sohn, welcher den Juden ein Ärgernis und den Heiden eineTorheit war (1. Kor. 1, 23), wachten sorgfältig über dessen Reinerhaltung, traten jedem Versuch, den Glaubensinhalt zu verunstalten, kräftig entgegen (Gal. 1, 8), warnten die Gläubigen vor den Verführungs-Künsten der Häretiker (Tit. 3, 10, 1. Tim. 4, 1ff; 2. Joh. 10), forderten letztere zur Ablegung ihrer Irrtümer auf und schlossen sie, wenn gelindere Mittel nichts fruchteten, aus der Gemeinschaft der Kirche aus (1. Tim. 1, 19. 20). Ebenso trugen die Apostel auch den von ihnen mit der Leitung der einzelnen Kirchen beauftragen Bischöfen auf, die Reinheit des Glaubens zu bewahren, alle Neuerungen auf diesem Gebiet zu vermeiden (1. Tim. 6, 20) und ein wachsames Auge auf die ihrer Fürsoge anvertrauten Herde zu haben, insbesondere den Irrlehrern nachzuspüren, ihnen entgegen zu treten und die Verführten aus ihren Schlingen zu befreien (Apg. 20, 28ff). –
Das nämliche Verfahren beobachtete die Kirche in den folgenden Jahrhunderten. Um die Ungläubigen unter das Joch des Glaubens zu beugen, sandte sie ihre Missionare in die heidnischen Länder, verwarf aber die Anwendung jeder Art von Zwangsmitteln, da die Annahme des Glaubens ein Akt des freien Willens sein muss, und verlangte von den christlichen Fürsten nur Schutz für die Glaubensboten (Greg. II ad Carol. Mart., Ep. 18 ed. Jaffé). Wie nun die Kirche bezüglich der Heidenbekehrung die Grundsätze der Apostel befolgte, so beobachtete sie auch dasselbe Benehmen, wie die letzteren, gegen die Häretiker, d. h. gegen diejenigen Christen, welche dem Glauben entsagten und sich der Apostasie schuldig machten, oder welche die Wahrheiten der Religion entstellten und irrige Lehren vorbrachten oder annahmen. Trotz der Auflehnung solcher Christen gegen den Glauben und die Autorität der Kirche betrachtete und behandelte letztere dieselben als ihre, wenn auch unwürdigen Mitgliedern und war eifrigst bemüht, ihren Ungehorsam zu brechen und sie vom Irrtum auf den Weg der Wahrheit zurück zu führen. Sie verwarf feierlich die aufgetauchten Irrlehren, forderte deren Anhänger auf, ihrem Irrtum zu entsagen, verhängte Zensuren und andere Strafen gegen die Widerspenstigen, belegte die hartnäckigen Häretiker mit der Exkommunikation und suchte durch besondere Verfügungen die Gläubigen vor den Verführungskünsten solcher Häretiker sicher zu stellen (excommunicati vitandi), ließ aber diesen auch jetzt noch den Weg der Buße und reumütigen Rückkehr in ihre mütterlichen Arme offen. Den Bischöfen aber trug sie besonders auf, ein wachsames Auge auf die ihrer Fürsorge anvertraute Herde zu haben, namentlich den auftretenden Irrlehrern nachzuspüren (Apg. 20, 29 u. 30), sie zu entlarven und die von ihnen bereits Umgarnten aus den Schlingen derselben zu befreien. – Auch in den folgenden Jahrhunderten blieb die Kirche ihrer hohen Mission in dieser doppelten Beziehung treu.
Verhalten der weltlichen Gewalt gegen die Häretiker
So lange zwischen der Kirche und dem römischen Reich das feindselige Verhältnis bestand, welches die lang andauernden und blutigen Christenverfolgungen hervorrief, musste sich die Kirche den Häretikern gegenüber auf Anwendung geistlicher Strafmittel beschränken. Mit der Bekehrung Konstantins des Großen trat aber eine Änderung ein. Die christlich-römischen Kaiser erachteten es als eine Pflicht, die Kirche in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen und besonders jedem Versuch zur Entstellung der Lehre kräftig zu begegnen. Sie erklärten deshalb die Häresie auch für ein bürgerliches Verbrechen und verhängten Strafen gegen diejenigen, welche an einer von der Kirche verworfenen Meinung hartnäckig festhielten. Sie glaubten sich hierzu um so mehr berechtigt, weil dem Staat die Pflicht obliege, wie das Eigentum so noch mehr die höchsten Güter seiner Bewohner, also vorzüglich deren Glauben zu schützen und jeden Angriff auf denselben als ein strafwürdiges Attentat auf das Gemeingut ihrer Untertanen zu bestrafen; …
Die Häresie war das schwerste Verbrechen
Die Häresie ward als das schwerste Verbrechen, als Hochverrat an der göttlichen Majestät betrachtet, welcher viel strenger zu ahnden sei als die Auflehnung gegen den weltlichen Fürsten, … Die Größe der Strafe war verschieden und richtete sich nach dem Charakter, den Lehren und dem sittlichen Verhalten der Häretiker. Die Strafe bestand in Verlust der bürgerlichen Rechte, Güterkonfiskation, Verbannung, Einkerkerung, körperlichen Züchtigungen, Infamie, Verbot des Gottesdienstes, Wegnahme der Kirchen usw. … außerdem kam auch in einzelnen Fällen die Todesstrafe zur Anwendung. Sie wurde vorzüglich gegen die Manichäer verhängt; der Grund hiervon waren nicht allein die abscheulichen, dem Christentum diametral entgegen stehenden Lehren der Sekte und die schändlichen Ausschweifungen, welche in deren Versammlungen stattfanden, sondern auch das Bestreben der Sektierer, in den Schleier der Heimlichkeit sich zu hüllen und als geheime Gesellschaft die Grundfeste der Kirche und des Staates zu unterwühlen. Gerade der Charakter der Heimlichkeit machte die Mitglieder der manichäischen Sekte besonders gefährlich, und schon der heidnische Kaiser Diokletian wollte deshalb die Strafe des Feuertodes gegen dieselben angewandt wissen (Baron. ad a. 287, n. 1). Auch Priscillian, dessen Lehre und Leben große Ähnlichkeit mit den Manichäern hatte, wurde durch kaiserlichen Spruch mit einigen seiner Anhänger in Trier im Jahre 385 zum Tode verurteilt, wobei aber weniger die Gesetze gegen Häresie als die gegen Magie usw. den Ausschlag gaben. Doch blieb die Todesstrafe gegen die Häretiker im römischen Reich mehr eine Ausnahme.
Die kirchlichen Oberen anempfahlen die Anwendung milderer Mittel. Auch der hl. Augustin war anfangs einem strengen Einschreiten der weltlichen Gewalt gegen die Häretiker und Schismatiker, insbesondere gegen die Donatisten, abgeneigt, änderte aber, vornehmlich durch die Gräuel der sogenannten Circumcellionen veranlaßt, später seine Ansicht und sprach sich für die Bestrafung der Ketzer aus. Er machte u. A. geltend, daß der Staat auch Mord, Ehebruch und andere Verbrechen bestrafe, und daß er daher die Sakrilegien nicht unbestraft lassen dürfe. Bei den germanischen Völkern wurde die Häresie ebenfalls zu den größten Verbrechen gerechnet und um so härter bestraft, je verderblicher Lehre und Kultus der Häretiker und je blutiger die Gesetzgebung überhaupt war. Meistens bestanden die Strafen, wie im römischen Reich, in Verbannung, Gefängnis, Güter-Konfiskation, Infamie. Auch kam in einzelnen Fällen die Todesstrafe, und zwar die Strafe des Feuertodes, vor. Letztere Strafe wurde zuerst in Deutschland gegen die gnostisch-manichäischen Ketzereien angewendet, während sie in anderen Ländern, besonders in Italien, selten vorkam (Ficker bei Mühlbacher, Mitteilungen des Instituts für österreichische Geschichtsforschung I, 177ff).
Entsetzliche Verheerungen der Katharer und Albigenser
Die immer größere Ausbreitung und die entsetzlichen Verheerungen der Katharer und Albigenser, welche gar nicht mehr auf dem Boden des Christentums standen, Ehe, Familie, Eigentum angriffen und „ärger waren als die Sarazenen“, nötigte die kirchliche wie die weltliche Gewalt im 13. Jahrhundert zu einem energischeren Einschreiten, besonders da diese Sektierer von einflußreichen Großen, wie Raymund VI. von Toulouse, Roger II. von Beziers u. A., unterstützt wurden und so dem christlichen Abendland die größten Gefahren bereiteten. Solche Erfahrungen nötigten überhaupt zu einem strengeren Einschreiten gegen die Sektierer. Es wurden deshalb die früheren Strafen gegen das Verbrechen der Häresie nicht bloß wiederholt, sondern noch verschärft. Namentlich kam die Strafe des Feuertodes jetzt mehr und allgemeiner in Anwendung. Kaiser Friedrich II. erließ einige Gesetze, welche die Todesart des Verbrennens für überwiesene hartnäckige Ketzer festsetzten (Mon. Germ. Leg. II, 326 sqq,). Auch der Sachsenspiegel (Buch 2, Art. 13, § 7) und der Schwabenspiegel (Landrecht § 313) enthalten ähnliche Bestimmungen (vgl. Jarcke, Handbuch des gemeinen deutschen Strafrechts, Band II). Die kirchlichen Oberen, welche auf verschiedenen Synoden ebenfalls strenge Verordnungen gegen die Ketzereien gaben, erkannten die Befugnis der Staatsgewalt, hartnäckige Häretiker mit dem Tode zu bestrafen, an und erklärten solche Strafen für erlaubt und zulässig. Der hl. Thomas von Aquin verteidigt ausdrücklich den Satz: Haeretici possunt non solum excommunicari, sed et juste occidi (2, 2, q. 11, a. 3). Doch befolgte die Kirche den Grundsatz des hl. Augustin: „Wir wünschen wohl, daß man sie (die Häretiker) bessere, aber nicht, daß man sie töte; daß man hinsichtlich ihrer eine disziplinäre Strenge und Unterdrückung nicht vernachlässige, sie aber nicht denjenigen Strafen unterwerfe, die sie allerdings verdienen“ (Ep. 100 ad Donat. Procons. Afr., Migne, PP. Lat. XXXIII, 360), und verlangte demgemäß, daß man vornehmlich mildere Mittel in Anwendung bringe und nur im Notfall sich zu strengeren Maßregeln entschließe. (Vgl. Havet, L`hérésie et le bras séculier au moyen-âge, Paris 1881)
Anfänge der kirchlichen Inquisition
Die Untersuchung über Häresie und die Entscheidung, ob ein Mitglied der Kirche als ein formeller Häretiker zu betrachten sei, steht selbstverständlich nur den kirchlichen Oberen zu. Sie gehörte schon seit den apostolischen Zeiten zu dem Geschäftskreis der Bischöfe, denen vornehmlich die Fürsorge für die Reinerhaltung des Glaubens übertragen war. Sie hatten die Pflicht, nicht nur die ihnen als Häretiker bezeichneten Personen über ihren Glauben zu prüfen, zu belehren und und nötigenfalls zu bestrafen, sondern auch entweder selbst oder durch ihre Bevollmächtigten in den Sendgerichten die der Häresie Verdächtigen aufzusuchen, Untersuchungen über deren Glauben anzustellen und je nach Befund der Sache dieselben freizusprechen, zu belehren und zur Abschwörung ihres Irrtums zu bewegen, oder bei hartnäckigem Widerstand sie aus der Kirchengemeinschaft auszuschließen und dem weltlichen Arm zur weiteren Bestrafung auszuliefern. So bestand die kirchliche Inquisition, wenn auch der Name erst im 13. Jahrhundert vorkommt (Bangen, Die römische Kurie 93), hinsichtlich der Nachforschung und der Verurteilung durch die Kirche schon seit den Zeiten der Apostel, bezüglich der Bestrafung durch die weltliche Gewalt aber seit Kaiser Konstantin d. Gr.
Die bischöflichen Tribunale
Die gewöhnlichen, von der Kirche in Anwendung gebrachten Mittel erwiesen sich aber in denjenigen Gegenden, welche vom Geist der Häresie stark infiziert waren, als unzureichend. Papst Lucius III. erneuerte deshalb auf dem Konzil von Verona 1184 im Einverständnis mit Kaiser Friedrich I. die alten Gesetze gegen die Häresie und verordnete, daß jeder Bischof entweder persönlich oder durch Stellvertreter die Pfarreien seiner Diözese, in welchen sich Ketzer aufhalten, alljährlich zwei- oder dreimal visitieren und drei oder mehrere gut beleumdete Personen des Ortes über die dort sich vorfindlichen Häretiker befragen solle. Der Angeklagte sei vom Bischof oder seinem Kommissär vorzurufen und zu bestrafen, falls er sich nicht reinige, oder in den Irrtum zurück gefallen sei. Auch gegen die Begünstiger der Häresie wurden besondere Strafen festgesetzt. Das berühmte Dekret dieses Papstes vermochte jedoch nicht den Verheerungen der Sektierer, besonders der Katharer, ein Ziel zu setzen, und Papst Innozenz III. fand sich genötigt, gegen dieselben einen Kreuzzug predigen zu lassen, um das christliche Abendland vor dem Rückfall in die Barbarei zu bewahren. Der Kampf wurde auf beiden Seiten mit der äußersten Erbitterung geführt, endigte aber schließlich mit der Besiegung der Häretiker. Um die Wiederkehr solcher Zustände zu verhindern, war die kirchliche und die weltliche Obrigkeit bemüht, das Land von Häretikern zu säubern und eine noch größere Wachsamkeit gegen dieselben zu üben. Schon das vierte lateranensische Konzil (1215) unter dem großen Papst Innozenz III. hatte eine Reihe von Bestimmungen hinsichtlich der Häretiker und deren Gönner und Begünstiger gegeben und namentlich das Dekret des Papstes Lucius III. erneuert. An dieseVerordnung anknüpfend, bestimmte die Synode von Toulouse (1229) nach Beendigung der Albigenser-Kriege in can. 1: die Bischöfe sollten in den „einzelnen Pfarreien“ in und außerhalb der Städte einen Priester und zwei oder drei oder auch mehrere gut beleumundete Laien, wenn nötig eidlich, verpflichten, fleißig, treu und häufig den Häretikern in den Pfarreien nachzuforschen, einzelne verdächtige Häuser usw. durchsuchen und die entdeckten Häretiker, ihre Gönner und Verteidiger dem Bischof und dem weltlichen Herrn des Ortes oder dessen Baliven anzuzeigen, damit sie gebührend bestraft würden. Dasselbe sollten auch die exemten Äbte tun (ca. 2); ebenso werden die Herrn der verschiedenen Distrikte verpflichtet, den Häretikern fleißig nachforschen zu lassen und ihre Schlupfwinkel zu zerstören (Harduin, Conc. VII, 176 sqq.; Hefele, Konziliengesch. 2. Aufl., V, 980). Damit war die bischöfliche Inquisition eingerichtet.
Übergang der Inquisition an den Orden der Dominikaner
Da aber dieses Mittel seine Zweck nicht vollständig erfüllte, und da an manchen Orten die Ketzer unter den Mitgliedern der bischöflichen Kommission durch Bestechung sogar Freunde und Begünstiger fanden (Hurter, Papst Innozenz III., II, 220), so sah sich Papst Gregor IX. veranlaßt, dem neu gegründeten Orden des hl. Dominikus die Inquisition besonders an den von der Häresie ganz durchsäuerten Gegenden zu übertragen. Die Dominikaner eigneten sich vorzüglich zu dem Amt der Inquisitoren; denn der Hauptzweck ihres Ordens war die Bekämpfung der Häresie und die Bekehrung der Verführten. Vor ihnen waren schon Zisterzienser-Mönche als Inquisitoren tätig gewesen. Später wurden auch Minoriten vom apostolischen Stuhl als Inquisitoren aufgestellt. Die allzu große Strenge einzelner Dominikaner rief große Erbitterung hervor, und mehrere Inquisitoren fielen derselben zum Opfer; Gregor IX. suspendierte daher 1237 ihre Amtstätigkeit im Gebiet von Toulouse. Sein Nachfolger, Innozenz IV., gab neue und detaillierte Bestimmungen für die Inquisitions-Tribunale in der Bulle Ad extitpanda 1252, zunächst für die Lombardei, Romagna und die Trevisanische Mark (Bull. Rom., ed. Taurin. III, 552 sqq.), welche jede Willkür und Härte im Prozessverfahren ausschlossen. Schon vorher hatte der Papst in einem Breve an den hl. Raimund von Pennaforte die Dominikaner-Mönche speziell (specialiter) mit der Untersuchung wegen Häresie betraut (Hefele, Card. Ximenes, 2. Aufl., 254); damit sollte jedoch keineswegs das recht der Bischöfe, über die Reinerhaltung des Glaubens zu wachen, beeinträchtigt werden. –
Die Inquisition fand nicht in allen Ländern der Christenheit gleiche Verbreitung. Die Inquisitions-Tribunale wurden namentlich in denjenigen Gegenden errichtet, wo ein Bedürfnis vorhanden war. Zuweilen fand ihre Einführung auf Bitten der weltlichen Gewalt statt. Die meisten Tribunale zählte Südfrankreich, das nördliche Spanien und die Lombardei, wo die Katharer besonders zahlreich und gefährlich waren. In den andern Ländern blieben die alten kirchlichen Einrichtungen mehr oder weniger bestehen, wonach die Diözesanbischöfe die Untersuchungen wegen Häresie zu führen hatten. Dies war auch in England und in Deutschland der Fall. Doch gab es auch hier besondere Inquisitions-Tribunale, und diese mussten im Laufe der Zeit noch vermehrt werden. Das mitunter zu schroffe Auftreten des Weltpriesters Konrad von Marburg als päpstlichen Inquisitors verursachte dessen Ermordung (30. Juli 1233). –
Das ebenso lästige als gefährliche Amt der Inquisitoren, von welchen nicht wenige ein Opfer ihres Berufes wurden, bestand vorzüglich darin, zu untersuchen und zu entscheiden, ob die wegen Häresie Angeklagten wirklich dieses Verbrechens schuldig seien, die Überwiesenen zur Abschwörung ihres Irrtums zu bewegen und unter Auflegung einer Buße mit der Kirche auszusöhnen, die hartnäckigen Häretiker aber dem weltlichen Arm zur Bestrafung zu übergeben. Außer der Häresie hatten die Inquisitoren noch über andere grobe Verbrechen, Apostasie usw. zu urteilen.
Das Prozessverfahren
Der Prozessgang wegen Häresie war derselbe wie wegen Hochverrats, da nach dem kaiserlichen Recht die Häresie für ein schwereres Verbrechen als die Majestäts-Beleidigung galt. Wie beim Hochverrat war jeder verpflichtet, die ihm bekannten Häretiker (mit Beziehung auf Röm. 16, 17) zur Anzeige zu bringen; jeder, selbst der Ehrlose und des des nämlichen Verbrechens Schuldige, wurde als Zeuge zugelassen. Zur Erlangung eines Geständnisses durfte, wie bei anderen peinlichen Untersuchungen, die Folter angewendet werden. Auch wurden die Namen der Ankläger und Zeugen dem Angeklagten verschwiegen, wenn für dieselben eine Gefahr zu befürchten war. Doch darf hierbei nicht übersehen werden, daß die Folter viel seltener und in viel milderer Weise als bei den weltlichen Gerichten und mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Person und des Vergehens und in der Regel nur zur Ergänzung des Beweises durch Geständnis in Anwendung kam. Nach einer Bestimmung Klemens` V. (c. 1, § 1, Clement. 5, 3) konnte die Tortur nur in Übereinstimmung zwischen Bischof (Kapitelsvikar) und Inquisitor verhängt werden. Auch durfte der Angeklagte seine Feinde angeben, welche dann von der Zeugenschaft ausgeschlossen wurden; außerdem sollte die Glaubwürdigkeit der Zeugen von einigen ehrbaren, besonnenen und im Recht erfahrenen Männern genau geprüft werden. Nach dem Rechtssatz In criminalibus judiciis probationes debent esse luce meridiana clariores wurde der Prozess mit der größten Gewissenhaftigkeit geführt; bei Fällung des Urteils mussten Sachverständige herbei gezogen werden. Ohne strengen Beweis oder eigenes Geständnis durfte keine Verurteilung erfolgen. Klemens V. verordnete eigens, daß ein Urteil nur erfolgen könne, wenn Bischof und Inquisitor übereinstimmten. Nach den päpstlichen Verordnungen konnten die Bischöfe eine Kontrolle über die Inquisitoren einrichten. Dem Verurteilten stand das Rechtsmittel der Appellation zu Gebote. Sehr häufig wurde der Urteilsspruch der Inquisition vom heiligen Stuhl modifiziert und gemildert. –
aus: Wetzer und Welte`s Kirchenlexikon, Bd. 6, 1889, Sp. 765 – Sp. 772