Kirchenlexikon Objekt der Unfehlbarkeit

Kirchenlexikon Objekt der Unfehlbarkeit: Der Papst als Nachfolger des Apostels Petrus und Bischof von Rom am Steuerruder der Kirche

Das Wesen der Unfehlbarkeit

Kirchenlexikon Objekt der Unfehlbarkeit

Dritter Teil der Reihe zum Stichwort Unfehlbarkeit

Eine sorgsame Umgrenzung des Gegenstandes der Infallibilität erscheint um so dringender geboten, weil eine zu starke Umfangsbeschränkung die Integrität der Glaubenshinterlage, eine zu große Grenzerweiterung hingegen die menschliche Forschungs-Freiheit ungebührlich beeinträchtigen würde. Wenn gleich die Kirche den Umfang ihrer eigenen Unfehlbarkeit lehramtlich noch nicht festgelegt hat, so darf doch schon heute das auf dem Vatikanum nicht mehr verhandelte Primum schema Const. De Ecclesia c. 9 als theologische Richtschnur hier zu Grunde gelegt werden: … (Collect. Lac. VII, 570).

Bei der Ausmessung des Gebietes der kirchlichen Infallibilität, auch der päpstlichen, sind mithin zwei große Gesichtspunkte maßgebend: der Tenor der göttlichen Verheißung einer- und der göttliche Zweck des geoffenbarten Heilsgutes andererseits. Unter jener Rücksicht ersteht ein primäres oder unmittelbares, unter dieser ein sekundäres oder mittelbares Objekt der Unfehlbarkeit. Der Unterschied ist von fundamentaler Wichtigkeit, weil Leugnung des ersteren als Häresie, des letzteren aber bloß als error zu charakterisieren wäre (…). –

1. Das Primärobjekt der Unfehlbarkeit umfasst alle Wahrheiten, Einrichtungen und Tatsachen, welche unmittelbar und formell im depositum fidei, d.i. in Schrift und Tradition, als Wort Gottes enthalten und als solches fide divina zu glauben sind (vgl. Vatican. Sess. III, cap. 3, bei Denzinger n. 1641). Denn die Verheißung göttlicher Assistenz gilt in erster Linie der unbefleckten Bewahrung der ganzen Lehre Christi (vgl. Matth. 28,20) sowie den den Aposteln gewordenen Mitteilungen des heiligen Geistes (vgl. Joh. 14,26; 15,26f.; 16,13; 17,17ff.).

Wenn nun die unverkürzte Erhaltung dieses apostolischen Glaubensgutes und die Fernhaltung aller Abweichungen und Neuerungen geradezu die Fortexistenz der Kirche bedingt (s. Gal. 1,6ff.; Kol. 2,7ff.; Jud. V.3; …), so leuchtet ein, dass, wenn irgendwo, dann gerade hier der gottverheißene Schutz einzusetzen hat, um die in Schrift und Tradition verkörperte Glaubenshinterlage vor Entstellung, Fälschung und Verkürzung zu bewahren (vgl. Vatican. Sess. IV, cap. 4, bei Denzinger n. 1647).

Hieraus folgt unverzüglich, dass das kirchliche Lehramt in der Festsetzung des Schriftkanons, der mündlichen Traditionslehren, der Symbola und Glaubensdekrete, der Sittenvorschriften mit dem Charisma der Unfehlbarkeit ausgestattet sein muss;

denn alle diese Gegenstände gehören zum unmittelbaren depositum fidei. Eingeschlossen sind auch die unmittelbar geoffenbarten Tatsachen (facta revelata), wie die im apostolischen Glaubensbekenntnis aufgezählten Ereignisse im Leben Jesu, die Stiftung der Kirche, die Einsetzung des Primates und der sieben Sakramente, die Bekehrung Pauli u.s.w. Jedoch macht die Kirche selber ihre Unfehlbarkeit nur in rebus fidei et morum geltend, wobei jedoch zu bemerken ist, dass über den Umfang dessen, was nach Schrift oder Tradition als Glaubenssache zu gelten hat, wieder nur sie unfehlbar entscheidet (vgl. Trident. Sess. IV, De can. Script., bei Denzinger nn. 666, 668; Vatican Sess. IV, cap. 2, bei Denzinger n. 1637; …).

Neben den in Schrift und Tradition explicite geoffenbarten Wahrheiten gehören zum Umkreis des Primärobjektes der Unfehlbarkeit auch diejenigen Lehren, welche bloß implicite in den genannten Glaubensquellen enthalten sind. Denn in der allmählichen Aufrollung des Inhaltes der Gesamtoffenbarung findet eine organische Entwicklung der Glaubenslehre aus ihren keimhaften Prinzipien zu immer höheren Spezialisierungen statt, wodurch sie nicht zwar zu einem substantiellen Wachstum, wohl aber zu einer reicheren Entfaltung des unveränderlich gegebenen Glaubens-Schatzes Anlass gibt (s. d. Art. Dogmenentwicklung).

Was immer also vermittels logischer Operationen aus dem unmittelbaren Inhalt des Depositums, entweder durch das kirchliche Lehramt oder durch die theologische Wissenschaft, sich rechtmäßig entwickeln lässt, das gehört noch zum Primärobjekt der Unfehlbarkeit, ganz einerlei, ob die aus der Verborgenheit hervor gezogene Wahrheit im depositum fidei wie der Teil im Ganzen (z. B. Unfehlbarkeit im Lehrprimat, unbefleckte Empfängnis in der Idee der reinsten Gottesmutter), oder wie das Definitum in der Definition (z. B. Allmacht des heiligen Geistes in seiner Gottheit), oder wie das Besondere im Allgemeinen (z. B. Unsterblichkeit der Seele Christi in seiner wahren Menschheit), oder endlich wie der Schlusssatz in zwei Offenbarungsprämissen (z.B. latreutischer Kult der Eucharistie) eingeschlossen liegt.

Lehramtliche Unfehlbarkeit

Von den durch bloße Explikation ans Licht gezogenen Dogmen sind die sekundären, nicht geoffenbarten Wahrheiten verschieden, welche mit den geoffenbarten in einem so unzertrennlichen Zusammenhang stehen, dass die Leugnung oder Bezweiflung jener auch sofort zur Leugnung oder Bezweiflung dieser führen müsste (…). Wenn bezüglich dieser Kategorie von Wahrheiten die lehramtliche Unfehlbarkeit sich zwar nicht auf den Tenor der göttlichen Verheißung berufen kann, so wird sie dennoch durch den Zweck der Offenbarung gefordert, insofern die wirksame Hütung, Verteidigung und Geltendmachung der letzteren ohne das Postulat der ersteren nicht möglich ist.

Weil solche Wahrheiten jedoch nicht auf die Autorität Gottes, sondern auf die der unfehlbaren Kirche hin geglaubt werden, so hat man es nicht mit einem actus fidei divinae et catholicae, sondern mit einem actus fidei ecclesiasticae zu tun; daher die Unterscheidung zwischen credere und tenere (vgl. Vatican. Sess. III, cap. 3, bei Denzinger n. 1641, mit Sess. IV, cap. 4, bei Denzinger n. 1682). Die strenge Verbindlichkeit auch dieser Lehrurteile hat die Kirche dem liberalen Katholizismus, den englischen Minimizers und dem sog. Amerikanismus gegenüber wiederholt geltend gemacht (Syllab. Prop. 22; vgl. das Schreiben Leo`s XIII. vom 22. Januar 1899 an den Kardinal Gibbons in Baltimore,…)…

a. …Mit dem Pantheismus, Dualismus und Materialismus kann weder der biblische Monotheismus noch die Trinität zusammen bestehen,… Könnte die Kirche nun aber in der lehramtlichen Verwerfung all dieser Irrtümer irren, so wäre sie außerstande, ihre gottgesetzte Aufgabe, in der unversehrten Erhaltung, Fortpflanzung und Verteidigung der Glaubens-Hinterlage zu erfüllen; mit der sekundären wäre auch ihre primäre Unfehlbarkeit dahin. Schon der Völkerapostel hat in der kategorischen Zurückweisung einer falschen Zeitphilosophie nichts weniger als eine Kompetenz-Überschreitung seiner übernatürlichen Mission erblickt (vgl. Apg. 17, 18ff.; Kol. 2, 8; 1. Tim. 6, 20f.).

Indem die Kirche durch die Verurteilung der glaubenswidrigen Systeme des Polytheismus, Gnostizismus, Pantheismus usw. von Alters her seinen sicheren Spuren folgte, hat sie ihre diesbezügliche Unfehlbarkeit wenigstens in actu exercito zum Ausdruck gebracht. „Wenn der Irrtum nur den Philosophenmantel umzuhängen oder den Gelehrtentitel sich zu geben brauchte, um im Schoße der Kirche selbst gegen jede kirchliche Verurteilung gesichert zu sein, so wäre die Kirche den verderblichsten Irrtümern gegenüber wehrlos.“ (Heinrich II, 561f.).

Noch mehr: wegen des engen Bündnisses zwischen Philosophie und Theologie hat sich die Kirche förmlich gezwungen gesehen, das Verhältnis von Glauben und Wissen prinzipiell zu bestimmen und sich das Recht zu wahren, in Gefahrsfällen gegen alle glaubensgefährlichen Philosopheme amtlich einzuschreiten und ihren Söhnen die Annahme oder Verfechtung derselben, wo nötig unter dem Anathem, zu verbieten (vgl. Vatican. Sess. III, cap. 4, can. 2 et 3, bei Denzinger n. 1664 sq.; Syllab. Prop. 11). Nicht als ob die Kirche hiermit einen unberechtigten Ein- und Übergriff in das ureigene Gebiet der weltlichen Wissenschaften beabsichtigte, die Zirkel der Gelehrten stören oder in herrischer Anmaßung den Gang der profanen Forschung beeinflussen wollte.

Umgekehrt will und muss sie, wie auch das Vatican (Sess. III, cap. 4, bei Denzinger n. 1646) hervorhebt, der Gebietsüberschreitungen einer falschen Wissenschaft auf das Glaubensfeld sich erwehren und denkt nicht daran, die Autonomie, Freiheit und Methode der wissenschaftlichen Forschung selbst im Geringsten anzutasten. Konflikte zwischen beiden Sphären sind daher nur auf den Grenzgebieten, niemals in rein profanen Fragen der Wissenschaft denkbar, und auch dort nur dann, wenn die Kirche einen bestimmten Satz der Wissenschaft (z.B. Abstammung aller Menschen von Adam, wegen der Erbsünde und Erlösung) unbedingt nötig hat, um das eigentliche depositum fidei zu schützen (…). –

b. Mit den theologischen Konklusionen verwandt sind die dogmatischen Tatsachen, die, zwischen rein historischen und förmlich geoffenbarten Facta in der Mitte stehend, mit den Dogmen so unzertrennlich verknüpft sind, dass diese ohne jene nicht mehr aufrechterhalten werden könnten.

So würden sich mit der Ökumenizität des Tridentinuums alle Glaubensentscheidungen desselben, mit der Authentizität der Vulgata die Göttlichkeit der Glaubensregel, mit der Legitimität Leo`s XIII. als des wahren Papstes alle seine Amtshandlungen in Nichts auflösen. (das Nähere s. im Art. Facta dogmatica). Eine besondere Anwendung findet die sekundäre Unfehlbarkeit auf die sog. dogmatischen Texte, welche über Glaubens- und Sittensachen handeln…. In der Tat liegt die kirchliche Unfehlbarkeit hinsichtlich dogmatischer Texte so sehr im Bedürfnis der Kirche, dass die jansenistische Theorie die Ausübung der unfehlbaren Lehrgewalt von Haus aus unmöglich machen würde… –

Disziplinargesetze

c. In den vom Papst oder einem allgemeinen Konzil der Gesamtkirche auferlegten Disziplinargesetzen ist die lehrende Kirche in dem Sinne unfehlbar, als darin nichts enthalten sein kann, was dem rechten Glauben oder den guten Sitten widerspricht (Prop. Synod. Pistor. damn. n. 78, bei Denzinger n. 1441). Mit dieser Einschränkung scheidet die Frage nach der Zweckmäßigkeit oder Klugheit solcher Gesetzgebung, unter dem Gesichtswinkel der Infallibilität betrachtet, von selbst aus. Die hier geltend gemachte Unfehlbarkeit fällt tatsächlich mit der Unmöglichkeit zusammen, überhaupt in Glaubens- und Sittensachen zu irren (vgl. d. Art. Disziplin III, 1821ff.). Denn ein praktischer Irrtum richtet nicht nur viel größere Verheerungen im christlichen Volksleben an, sondern hat notwendig auch einen theoretischen zur Voraussetzung (…).

Deshalb kann die Kirche unmöglich irren, wenn sie z. B. die Infusionstaufe als gültig gestattet, den Ritus der Sakramenten-Spendung festsetzt, den Text des Messkanons formuliert, die Azymenfrage als dogmatisch belanglos erklärt, die Kommunion unter Einer Gestalt, den Zölibat der Priester, die Erfüllung des österlichen Sakramenten-Empfanges anbefiehlt (vgl. Trident. Sess. VII, can. 13; Sess. XXII, can. 7, bei Denzinger n. 737. 831). … Auch die Verpflichtung der Priester zur Abbetung der zweiten Nokturn im Brevier, in der manche historische Irrtümer vorkommen, bildet keine gültige Gegeninstanz, da geschichtliche Schnitzer mit Glaubens- und Sittensachen, also auch mit der Unfehlbarkeit, nichts zu schaffen haben (…). –

Als besonderer Fall lässt sich die feierliche Approbation religiöser Orden (s.d. Art.) unter die kirchliche Unfehlbarkeit in Disziplinarvorschriften subsumieren… Obgleich die möglichen Missgriffe in der Beurteilung der Opportunität, in der Zulassung oder Aufhebung bestimmter Orden auf die Klugheit oder Weisheit der obersten Kirchenbehörde allerdings einen Schatten zu werfen geeignet sind (s.d. Artt. Jesuiten VI, 1413ff. und Templer XI, 1324ff.), so gehen dennoch die feierlichen, an die Gesamtkirche gerichteten, unter dem Aufwand der ganzen apostolischen Machtfülle promulgierten, die Heiligkeit oder Zuträglichkeit der Ordensregel bestätigenden Approbations-Urteile des Papstes eine so notwendige Beziehung zu den res morum ein, dass die Möglichkeit der päpstlichen Fehlbarkeit in diesem Stück zum größten Unsegen der ganzen Kirche ausschlagen müsste.

Mit einziger Ausnahme des Melchior Cano sind deshalb alle Theologen in dem Satz einig, dass die feierliche Bestätigung (approbatio solemnis) einzelner Ordensgesellschaften in das Gebiet unfehlbarer Lehraussprüche falle (vgl. Heinrich II, 620). –

d. Die Unfehlbarkeit der Kirche in der Kanonisation (nicht Beatifikation) eines Heiligen wird von den Theologen einstimmig als eine theologische Konklusion verteidigt (vgl. Bened. XIV. De beatific. Sanctor. 1, 45,28). Einmal haben manche Kanonisations-Bullen einen so autoritativen, den ganzen Erdkreis im Gewissen verpflichtenden Charakter, dass darin die Jurisdiktions- und Lehrgewalt des Papstes sich in ihrer höchsten Stufe aufbieten zu wollen scheint (…). –
Quelle: Wetzer und Welte`s Kirchenlexikon, Bd. 12, 1901, Sp. 261 – Sp. 267

zu: Erster Teil der Reihe zum Stichwort Unfehlbarkeit

zu: Zweiter Teil der Reihe zum Stichwort Unfehlbarkeit

siehe auch Beitrag auf katholischglauben.online: Christus verhieß die Unfehlbarkeit im Lehramt der Kirche

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