Unterscheidung der apostolischen Tradition

Beiträge von Johann Baptist Heinrich: Foto

Kriterien zur Unterscheidung der apostolischen Tradition (Fortsetzung §. 79)
aus der Dogmatik von J. B. Heinrich

III. Die Kriterien zur Unterscheidung der göttlichen und apostolischen Tradition werden von den Theologen in verschiedener Weise und Zahl angegeben. Bei näherer Betrachtung stellt sich aber heraus, dass sie im Wesentlichen übereinstimmen und nur dieselbe Sache bald unter Beifügung von Einzelheiten mehr auseinander legen, bald mehr zusammenfassen und nur das aussprechen, was auch alle Väter lehren, und namentlich auch Vincenz von Lerin unter seinen drei Kriterien, der universitas, antiquitas, consensio versteht, welche nach seiner eigenen Erklärung auf die beiden der universitas und antiquitas sich reduzieren.

Der heilige Alphons von Liguori stellt in seinem Buch über das heilige Konzil von Trient (Sitz. 4, §. 9) zuerst drei Regeln auf, woran sich erkennen lasse, daß eine Tradition menschlich und nicht göttlich ist. Eine Tradition ist nicht göttlich:

1. wenn sie durch einen einzelnen Kirchenvater oder ein Partikular-Konzil entstanden;

2. wenn sie nur in einzelnen Kirchen sich findet: denn „sonst müsste, wie der heil. Augustin den Donatisten entgegenhielt, die katholische Kirche auf irgend einen Winkel der Erde beschränkt werden“;

3. wenn sie auf der Lehre eines Einzigen oder nur Weniger, wie gelehrt und heilig diese auch seien, beruht, mit der allgemeinen Lehre aber in Widerspruch steht. Als Beispiel führt er den Chiliasmus an.

Hierauf stellt der heilige Kirchenlehrer Regeln auf, nach welchen sich erkennen lässt, dass eine Tradition göttlich und nicht menschlich ist:

1. „Jede Glaubenslehre, die von der ganzen Kirche angenommen ist, muss als eine göttliche Tradition betrachtet werden, wenn sie auch nicht in der heiligen Schrift enthalten ist.“

2. „Eine Lehre, welche die Kirche in jedem Jahrhundert verteidigt hat, muss ebenfalls als göttliche Überlieferung betrachtet werden.“

3. „Eine Übung, die von der ganzen Kirche beobachtet wird, die aber nur Gott allein anordnen konnte, muss auf einer apostolischen Tradition beruhen.“

4. „Jede Übung, welche in der Kirche durch alle Jahrhunderte ununterbrochen fortgedauert hat, ohne von einem Concilium angeordnet worden zu sein, muss als eine solche betrachtet werden, die aus apostolischer Überlieferung stammt, sollte sie auch der Art sein, daß sie die Kirche aus eigener Gewalt anordnen konnte.“

Er fügt dann noch, jedoch nicht unter besonderer Nummer, bei, dass eine Tradition, auch wenn sie sich in einigen Kirchen nicht finde, dennoch als eine göttliche anzusehen sei, wenn sie wenigstens in den vorzüglichsten apostolischen Kirchen besteht, zumal in der römischen Kirche, wobei er auf Iren. 3,3 verweist. Man sieht, dass dieses im Wesentlichen die Regeln Bellarmins sind, jedoch etwas mehr vereinfacht und genauer unterschieden… Dass aber der beständige Glaube und die beständige Übung der Kirche auch aus dem gegenwärtigen allgemeinen Glauben und der gegenwärtigen allgemeinen Übung der Kirche, wie nicht minder aus einer ausdrücklichen Lehrentscheidung zu erkennen ist, lehrt Suarez (de fide disput. 5) in den folgenden sectiones 6, 7 & 8.

Hiernach können wir folgende Regel aufstellen:

1. Was gegenwärtig von der lehrenden Kirche, d. h. von dem apostolischen Stuhl und dem ihm verbundenen Episkopat, als eine geoffenbarte Wahrheit gelehrt und demgemäß von der ganzen Kirche geglaubt wird, ist göttlich-apostolischer Überlieferung, wenn dieselbe auch nicht durch eine förmliche Lehrentscheidung ausgesprochen ist. Dieses ist die consensio universitatis des heil Vinzenz von Lerin.

Der Grund davon liegt darin, dass die Kirche in ihrer Lehre unfehlbar, in ihrem Glauben indefektibel ist. Es ist also unmöglich, daß die Kirche in irgend einem Moment ihres Daseins etwas als von Gott geoffenbart lehre, zu glauben vorstelle, oder als göttliche Einsetzung festhalte (1), was sie nicht von Gott durch die Apostel empfangen hat. (2)

Dass aber die Kirche etwas als von Gott geoffenbart lehrt, oder als von Gott eingesetzt übt und festhält, kann sich entweder schon aus der Natur der Sache, oder aus der Erklärung der Kirche ergeben. Das erste ist der Fall, wenn die fragliche Lehre oder Einrichtung eine solche ist, welche nicht Menschen, sondern nur Gott zum Urheber haben kann (3); das letztere aber, wenn die Kirche eine Wahrheit, die an sich auch schon die Vernunft zu erkennen vermag, als eine Glaubenswahrheit und mithin als eine geoffenbarte Wahrheit zu glauben vorstellt. (4)

Daß Einrichtungen, welche auch kirchlicher Einsetzung sein könnten, nicht durch die Kirche, sondern durch die Apostel eingesetzt sind, kann selbstverständlich nicht aus der bloßen Allgemeinheit, sondern nur aus ihrem Altertum bewiesen werden; wo dann die Augustinische Regel Platz greift, dass von jeher und allgemein in der Kirche sich findenden Einrichtungen, von deren kirchlicher Einsetzung sich keine Spur findet, als apostolische zu betrachten sind; um so mehr, wenn sie, soweit unsere Kunde reicht, stets als solche angesehen wurden. (5)

Die Allgemeinheit einer katholischen Lehre, Einrichtung oder Übung kann durch partielle häretische oder schismatische Abweichungen nicht zweifelhaft gemacht werden. In solchem Falle kann man nimmer irren, wenn man sich an die Lehre des apostolischen Stuhles und der mit ihm verbundenen katholischen Gesamtheit hält.

Denn es ist zwar möglich und leider oft schon wirklich gewesen, dass einzelne Teile der Kirche vom wahren Glauben abweichen oder dass in einzelnen Teilen der Kirche, mit oder ohne Schuld, eine gewisse Verdunkelung einzelner katholischer Wahrheiten eintritt; dass dieses aber bei dem apostolischen Stuhl und der Gesamtheit des Episkopats und der Gläubigen geschehe, ist schlechthin unmöglich, so gewiss die Kirche und das Fundament, worauf Christus sie gegründet hat, von den Pforten der Hölle nicht überwunden werden kann.

Jedoch ist es in solchem Falle, zwar nicht absolut notwendig, aber zweckmäßig, auf die Zeit vor diesem teilweisen Defekt und der dadurch hervorgerufenen Kontroverse, oder auf das Altertum zurückzugreifen, um dadurch die Katholizität und mithin göttlich-apostolische Tradition der fraglichen Lehre oder Einrichtung noch vollkommener zu beweisen.

Hier greift die folgende Regel Platz:

2. Was vor Entstehung einer abweichenden Meinung offenbar allgemeine Lehre und allgemeiner Glaube der Kirche war, das ist unzweifelhafte apostolische Überlieferung. Es ist also zur Konstatierung einer apostolischen Tradition nicht notwendig, dieselbe bis zurück in die Zeiten der Apostel nachzuweisen; es genügt, den Beweis zu führen, dass sie vor dem Entstehen der entgegengesetzten Behauptungen katholische Lehre war: denn dann hat sie nicht nur gegenüber der späteren Neuerung die Vermutung für sich, sondern es ist ihr apostolischer Ursprung schlechthin aus dem sub 1 angegebenen Grund gewiss: denn die Unfehlbarkeit der Kirche ist Bürge, dass kein Irrtum jemals als apostolische Wahrheit von der Kirche allgemein gelehrt und geglaubt werden konnte. (6)

So verfuhren allezeit die allgemeinen Konzilien, wie nicht minder der apostolische Stuhl (7) und alle rechtgläubigen Lehrer. Man hielt es Neuerungen gegenüber für vollkommen genügend, sich auf die Lehre und den Glauben der letzt vorangegangenen Generationen zu berufen. So berief sich das Konzil von Ephesus zur Widerlegung des Nestorianismus auf zehn, den kirchlichen Konsens konstatierende Väter, wovon nur zwei (Cyprian und Papst Felix) dem dritten, die übrigen (die alexandrinischen BB. Petrus, Athanasius, Theophilus; Basilius und die beiden Gregore, Papst Julius und Ambrosius) dem vierten und fünften Jahrhundert als genügenden Beweis gegen die Monophysiten an.

Leo der Große führt in seinem Schreiben an Kaiser Leo sechs Väter aus dem vierten und fünften Jahrhundert als genügenden Beweis gegen die Monophysiten an. Von den fünfundzwanzig Vätern, welche Augustin gegen den Arianer Julian zitiert, sind nur zwei älter als das vierte Jahrhundert. Von dem sechsten allgemeinen Konzil und von Papst Agatho werden gegen die Monotheleten vierzehn Väter angeführt, von denen keiner über das vierte Jahrhundert zurückreicht.

3. Da der apostolische Stuhl das Fundament der Kirche, vor allem bezüglich des Glaubens ist, und mit ihm notwendig alle rechtgläubigen Bischöfe und Christen übereinstimmen, so bildet die Lehre und der Glaube der römischen Kirche schon für sich allein einen voll genügenden Beweis der apostolische Überlieferung. Dass dieses die Lehre und der Glaube des gesamten christlichen Altertums ist und seinen wesentlichen Grund in der lehramtlichen Unfehlbarkeit des Nachfolgers Petri hat, haben wir bereits gesehen (§. 66) und werden wir im nachfolgenden Kapitel noch mehr begründen.

Anmerkungen:

(1) Es ist möglich, wie wir gesehen haben, dass die Kirche etwas, was geoffenbart ist, nicht allezeit explicite proponiere; es ist aber nicht möglich, dass sie etwas, was Gott auch nur implicite offenbart hat, direkt oder indirekt leugne, oder dass sie etwas ausdrücklich proponiere, was damit im Widerspruch steht, oder dass sie etwas direkt oder indirekt als geoffenbart proponiere, was nicht geoffenbart ist.

(2) Die universalitas einer Lehre oder Einrichtung beweist also von vornherein deren antiquas. Was die Kirche jetzt allgemein lehrt und glaubt, davon haben wir die Glaubens-Gewissheit, dass es seit der Apostelzeit immer, wenigstens implicite, gelehrt und geglaubt wurde.

(3) So z. B. der Canon der heiligen Schriften: denn die Kirche kann keine Schriften als inspirierte gebrauchen, die nicht inspiriert sind; daß sie aber inspiriert sind, kann sie nur aus göttlicher Offenbarung durch die apostolische Tradition wissen und glauben. So auch die Kindertaufe… Dasselbe gilt von der Gültigkeit der Ketzertaufe. Desgleichen von der Vollmacht der Kirche, Ablässe zu erteilen, Gelübde zu lösen u. dgl., was nur auf göttlicher Ermächtigung beruhen kann. Cf. Canus, Loc. theol. Lib. 3, c. 4; Bell. I. c.; S. Alph. Liguor. Conc. v. Trient, S. 50.

(4) Das gilt von allen an sich schon der Vernunft erkennbaren Wahrheiten, welche die Kirche als auch von Gott geoffenbarte auf Grund der Schrift und Tradition lehrt. Oder wer kann daran zweifeln, dass das Dasein Gottes, die Unsterblichkeit der Seele stets, vor aller und ohne alle ausdrückliche Lehrentscheidung, katholische Glaubenslehren waren?

(5) Hieraus folgern die Väter und Theologen z. B. die apostolische Einsetzung der Quadragesimal-Fasten.

(6) Namentlich da, wo eine früher implicite Lehre später explicite in der Kirche gelehrt und geglaubt wurde, ist diese Berufung auf eine uns nähere Vorzeit, wo diese Explikation bereits vollendet war, notwendig und berechtigt. Daher ist es ebenso sehr mit dem Glauben, als mit der Wissenschaft im Widerspruch, unter Zurückweisung dieser späteren Explikation lediglich das höchste Altertum als maßgebend betrachten zu wollen.
(7) Vinzenz von Lerin weist in dieser Beziehung besonders auf das Beispiel des Papstes Stephanus in seinem Verhalten in dem Ketzertaufe-Streit gegenüber der von Agrippinus von Carthago angeführten Neuerung (…) hin. –
aus: J.B. Heinrich, Dogmatische Theologie, Bd. 2, 1876, S. 63 – S. 70

Proponieren = vorschlagen, beantragen

siehe auch den Beitrag: Verhältnis der Tradition zum Lehramt

siehe auch den Beitrag: Der Name Apostolischer Stuhl

Bildquellen

Verwandte Beiträge

Das Lehramt als nächste Glaubensregel
Kriterien der katholischen Tradition