Lexikon für Theologie und Kirche
Stichwort: Ketzertaufe
Ketzertaufe. Soweit die historischen Zeugnisse zurückreichen, stellte man sich in der alten Kirche zur außerkirchlichen Taufe verschieden. Im Morgenland erklärten sich um 230 bis 240 die Synoden von Ikonium und Symnada (vgl. auch Can. apost. 46 u. 47) gegen die Gültigkeit jeder Art von außerkirchlicher Taufe. Aus nicht viel späterer Zeit stammt nach Basilius ein „Kanon der Alten“, der nur die Taufe der die Trinität verwerfenden und darum trotz Anwendung der Trinitäts-Formel nicht wirklich auf den Namen des dreieinigen Gottes taufenden Häretiker für ungültig erklärte. Ob und inwieweit im Orient die Anerkennung jeglicher in trinitarischer Form, wenn auch außerhalb der Kirche und ohne richtigen Trinitäts-Glauben, gespendeten Taufe theoretische und praktische Vertretung fand, darüber fehlen uns sichere Anhaltspunkte.
Dagegen wurde die Ketzertaufe in der abendländischen Kirche durchweg anerkannt. Auch Nordafrika machte ursprünglich keine Ausnahme. Erst um 220 befahl ein Konzil, vielleicht beeinflusst durch die Stellungnahme Tertullians (De bapt. c. 15) gegen die Ketzertaufe, die Wiedertaufe aller Konvertiten aus der Häresie. Dieser Beschluss war jedoch nur von den Bischöfen von Africa proconsularis und Numidien gefasst; in Mauretanien wurden auch ferner die Konvertiten aus der Häresie ohne Wiedertaufe in die Kirche aufgenommen.
Die zwiespältige Praxis führte zu Auseinandersetzungen
Diese zwiespältige Praxis in Afrika führte zu Auseinandersetzungen, und als der Primas von Afrika, der hl. Cyprian, mit lebhafter Entschiedenheit für die Wiedertaufe aller in irgendwelcher Sekte getauften Konvertiten Partei ergriff, zum Ketzertaufe-Streit. Cyprian ging von dem Satz aus: Salus extra Ecclesiam non est (Ep. 73, 21), darum auch kein gültiges Sakrament; die Vollmacht zu taufen ist von Christus nur den Aposteln und ihren rechtmäßigen Nachfolgern übertragen worden.
Der Standpunkt des hl. Cyprian
Diesen Standpunkt vertrat Cyprian zuerst in Ep. 69, auf die Anfrage eines Magnus über die Gültigkeit der novatianischen Taufe antwortend, dann in Ep. 71 an den mauretanischen Bischof Quintus und in Ep. 73 an den wahrscheinlich gleichfalls mauretanischen Jubajan. In Ep. 73 wandte er sich gegen die Einwürfe seiner Gegner, darunter auch des von einem mauretanischen stammenden Liber de rebaptismate, der einzigen uns erhaltenen Streitschrift der Gegenpartei.
Aber Cyprian ließ seine Auffassung auch durch Konzilsbeschlüsse bestätigen; zuerst durch 30 Bischöfe aus Africa proconsularis auf dem Konzil von Karthago 255 (Ep. 70); sodann durch 70 Bischöfe der Provinzen Africa proconsularis und Numidien auf einem 2. karthagischen Konzil wahrscheinlich Frühjahr 256. Dieses Konzil legte (Ep. 72) seinen Beschluss dem Papst Stephan I zur Genehmigung vor.
Papst Stephan I. drohte mit Exkommunikation
Dass Stephan schon vorher in den Streit autoritativ eingegriffen, ist durchaus unwahrscheinlich. Ehe der Papst sich entschied, berief Cyprian (Sept., wahrscheinlich 256) ein 3. karthagisches Konzil, woran auch mauretanische Bischöfe, also aus den 3 nordafrikanischen Provinzen, teilnahmen, und ließ nochmals jegliche außerkirchliche Taufe für ungültig erklären … Bald darauf traf die Entscheidung des Papstes ein … (Denzinger 46). Hätten die Häretiker auch nicht den wahren Glauben an die Trinität, so tauften sie doch im Namen und nach der Intention Jesu und darum auf die wirkliche Dreifaltigkeit.
Zugleich drohte Stephan mit der Exkommunikation für den Fall des Beharrens bei der Praxis der Wiedertaufe. Cyprian kritisierte bitter im 74. Brief an Pompejus diese Entscheidung. Eine entweder schon vom 3. karthagischen Konzil oder, was wahrscheinlicher, später von Cyprian nach Rom geschickte Gesandtschaft afrikanischer Bischöfe ließ der Papst zu weiteren Verhandlungen nicht zu, verbot sogar deren gastliche Aufnahme in der römischen Gemeinde.
Der Bruch zwischen der römischen und afrikanischen Kirche
Das vollendet den Bruch zwischen der römischen und afrikanischen Kirche. Cyprian sandte den Diakon Rogatian zum Haupt der asiatischen Gesinnungsgenossen, zum Bischof Firmilian von Cäsarea (Kappad.). Der ganz den Standpunkt Cyprians teilende, an leidenschaftlicher Gereiztheit Cyprians Ep. 74 noch überbietenden Brief Firmilians, den Rogatian heimbrachte, ist als Ep. 75 in die cyprianische Korrespondenz aufgenommen. Auch gegen die asiatischen Anabaptisten hatte Stephan, wohl gleichzeitig mit der Exkommunikations-Androhung an die Afrikaner, mit dem Bann gedroht. Aber zu einer förmlichen Exkommunikation kam es nicht, weder hier noch dort.
Die Friedensbemühungen von Dionysius dem Großen
Die Friedensbemühungen des Dionysius dem Großen von Alexandrien hatten, unterstützt durch die bedrängte Lage der Kirche nach Ausbruch der valerianischen Verfolgung, nach dem Tod Stephans Erfolg.
Sixtus II. trat wieder mit Cyprian in Verbindung; der Papst tolerierte die anabaptistische Praxis der Afrikaner. Auch das Konzil von Arles 314 (can. 8) gestattete den Afrikanern die anabaptistische Praxis, jedoch mit der Einschränkung auf die bei antitrinitarischen Sekten Getauften. Optatus von Mileve bezeugt und verteidigt die also modifizierte Übung der Afrikaner. Als die Donatisten den Standpunkt Cyprians zu dem ihrigen machten und jedes außerhalb der legitimen Kirche gespendete Sakrament als ungültig verwarfen, näherte man sich auf orthodoxer Seite immer mehr der römischen und abendländischen Praxis, und Augustinus errang der bei den Katholiken Afrikas immer allgemein gewordenen Nicht-Wiederholung irgendwelcher in rechtmäßiger Form gespendeten außerkirchlichen Taufe auch theoretisch den Sieg.
Feststellung der Gültigkeit der Ketzertaufe durch das 4. Laterankonzil und das Konzil von Trient
Als im Mittelalter die Katharer die katholische Sakraments-Spendung verwarfen, stellte das 4. Laterankonzil die Gültigkeit des sacramentum baptismi a quocumque rite collatum fest (cap. I Firmiter: Denzinger 430), und dasselbe tat das Konzil von Trient gegenüber den die Gültigkeit der Ketzertaufe leugnenden Wiclifiten und Hussiten (Sess. VII de bapt. can. 4: Denzinger 860).
Im Orient dagegen behielt der Brauch, die bei antitrinitarischen Sekten Getauften nochmals zu taufen, die Oberhand. Das Konzil von Nicäa hat ihn, wenn nicht direkt anerkannt, so doch geduldet, indem es im 8. Kanon wohl die Anstellung der aus der novatianischen Sekte übertretenden Kleriker in der katholischen Hierarchie ohne Wiederholung der Taufe zuließ, aber im 19. Kanon die alte Verordnung als zu Recht bestehend erklärt, dass Konvertiten aus antitrinitarischen Sekten getauft werden müssten.
Diese Disziplinarordnung des allgemeinen Konzils findet, von anderem abgesehen, ihre Rechtfertigung darin, dass die Gültigkeit der nicht im Glauben an die Trinität gespendeten Taufe damals noch nicht völlig gesichert war, da aber, wo die Gültigkeit des Sakramentes in Frage kommt, anerkanntermaßen das Sicherere (pars tutior) zu wählen ist. Die nicänische Bestimmung blieb in der orientalischen Kirche maßgebend.
aus: Michael Buchberger, Lexikon für Theologie und Kirche, Bd. V, 1933, Sp. 940 – Sp. 942