Dogma Die Existenz der Erbsünde

Abfall des Menschen von der Übernatur

§ 21. Die Existenz der Erbsünde

1. Die häretischen Gegensätze

Die Erbsünde wurde indirekt geleugnet von den Gnostikern und Manichäern, welche die sittliche Verderbnis des Menschen auf ein ewiges böses Prinzip, die Materie zurück führten, sowie von den Origenisten und Priszillianisten, welche die Neigung des Menschen zum Bösen aus einem vorleiblichen Sündenfall erklärten.
Direkt wurde die Erbsünde geleugnet von den Pelagianern, die lehrten: a) die Sünde Adams sei nicht durch Vererbung auf seine nachkommen übergegangen, sondern durch Nachahmung seines schlechten Beispiels (imitatione, non propagatione); b) der Tod, die Leiden und die Konkupiszenz seien keine Sündenstrafe, sondern Auswirkungen des reinen Naturzustandes; c) die Kindertaufe werde nicht gespendet zur Nachlassung der Sünden, sondern auf Aufnahme in die kirchliche Gemeinschaft und zur Erlangung des von der vita aeterna verschiedenen regnum coelorum (eine höhere Stufe der Seligkeit).
Die pelagianische Irrlehre wurde hauptsächlich vom hl. Augustinus bekämpft, und vom kirchlichen Lehramt auf den Synoden von Mileve 416, Karthago 418, Orange 529 und neuerdings auf dem Konzil von Trient (1546) verurteilt. D 102, 174f, 787 ff.
Der pelagianische Irrtum lebt im Rationalismus der Neuzeit bis zur Gegenwart fort (Sozinianismus, Rationalismus der Aufklärungszeit, liberale protestantische Theologie, moderner Unglaube).
Im Mittelalter verwarf eine Synode von Sens (1141) folgenden Satz des Peter Abaelard: Quod non contraximus culpam ex Adam, sed poenam tantum. D. 376.
Die Reformatoren, Bajaner und Jansenisten hielten an der Wirklichkeit der Erbsünde fest, verkannten aber ihr Wesen und ihre Wirkungen, indem sie dieselbe in die Konkupiszenz verlegten und als völlige Verderbnis der menschlichen Natur erklärten. Vgl. Conf. Aug. Art. 2.

2. Lehre der Kirche

Die Sünde Adams ist durch Abstammung, nicht durch Nachahmung auf alle seine Nachkommen übergegangen. De fide.

Die dogmatische Lehre über die Erbsünde ist niedergelegt in dem tridentinischen Decretum super peccato originali (Sess. V; 1546), das sich teilweise wörtlich an die Entscheidungen des Synoden von Karthago und von Orange anlehnt. Das Tridentinum verwirft die Lehre, daß Adam die von Gott empfangene Heiligkeit und Gerechtigkeit bloß für sich allein, nicht auch für uns verloren habe und daß er nur den Tod und die körperlichen Leiden, nicht auch die sündenschuld auf seine nachkommen vererbt habe. Positiv lehrt es, daß die Sünde, welche der Tod der Seele ist, von Adam auf alle seine Nachkommen durch Abstammung, nicht durch Nachahmung übergeht und jedem einzelnen Menschen innewohnt. Sie wird hinweg genommen durch das Erlösungs-Verdienst Jesu Christi, das in der Regel durch das Taufsakrament den Erwachsenen sowohl als auch den kleinen Kindern zugewendet wird. Daher werden auch die neugeborenen Kinder in Wahrheit zur Vergebung der Sünden (in remissionem peccatorum) getauft. D 789-791.

3. Beweis aus den Glaubensquellen

a) Schriftbeweis

Das Alte Testament enthält nur Andeutungen der Erbsünde. Vgl. besonders PS. 50, 7: „Siehe, in Schuld bin ich geboren, und in Sünde hat mich meine Mutter empfangen.“ Job 14,4 (nach Vulg.): „Wer kann den rein machen, der aus unreinen Samen empfangen ist?“ (M: „Wer wird geben einen Reinen von einem Unreinen?“) Beide Stellen sprechen von einer angeborenen Sündhaftigkeit, mag man sie im Sinne der habituellen Sünde oder der bloßen Neigung zur Sünde verstehen, bringen dieselbe aber noch nicht in kausale Beziehung zur Sünde Adams. Den kausalen Zusammenhang zwischen dem Tod aller Menschen und der Sünde der Stammeltern (Erbtod) hat das Alte Testament jedoch bereits klar erkannt. Vgl. Sir. 25, 33; Weish. 2, 24.

Die klassische Beweisstelle ist Röm. 5, 12-21, wo der Apostel eine Parallele zieht zwischen dem ersten Adam, von dem die Sünde und der Tod auf alle Menschen übergegangen ist, und Christus, dem zweiten Adam, von dem die Gerechtigkeit und das Leben auf alle Menschen übergeht. V. 12: „Wie durch einen Menschen die Sünde in die Welt gekommen ist und durch die Sünde der Tod, und so der Tod auf alle menschen übergegangen ist, weil alle gesündigt haben (in quo omnes peccaverunt) … 19. Wie nämlich durch den Ungehorsam des einen Menschen die Vielen zu Sündern geworden sind, so werden durch den gehorsam des Einen die Vielen zu Gerechten werden.“

b) Traditionsbeweis

Der hl. Augustinus beruft sich gegenüber dem pelagianischen Bischof Julian von Eclanum auf die kirchliche Überlieferung: „Nicht ich habe die Erbsünde erfunden, an der der katholische Glaube seit alters festhält, sondern du, der du sie leugnest, bist ohne Zweifel ein neuer Häretiker“ (De nupt. Et concup. II 12, 25). Augustinus führt in der Schrift Contra Julianum (L. I u. II) bereits einen förmlichen Traditionsbeweis, worin er Irenäus, Cyprian, Reticius von Autun, Olympius, Hilarius, Ambrosius, Innozenz I., Gregor von Nazianz, Johannes Chrysostomus, Basilius und Hieronymus als Zeugen der katholischen Lehre anführt. Manche Äußerungen griechischer Väter, welche die Sünde sehr stark als persönliche Verschuldung hinstellen und von der Erbsünde ganz abzusehen scheinen, sind aus dem Gegensatz zum gnostisch-manichäischen Dualismus und zum origenistischen Präexistentianismus zu verstehen. Augustin nimmt bereits die Lehre des hl. Johannes Chrysostomus in Schutz vor der Mißdeutung der Pelagianer: vobis nondum litigantibus securius loquebatur (Contra Jul. I 6, 22).
Ein unwiderleglicher Realbeweis für die Überzeugung der alten Kirche von der Wirklichkeit der Erbsünde ist die altchristliche Praxis der Kindertaufe „zur Vergebung der Sünden“ (in remissionem peccatorum). Vgl. Cyprian, Ep. 64, 5.

4. Dogma und Vernunft

Die natürliche Vernunft kann die Existenz der Erbsünde nicht stringent beweisen, sondern nur mit Wahrscheinlichkeit aus gewissen Anzeichen erschließen (…). Solche Anzeichen sind die furchtbaren sittlichen Verirrungen der Menschheit und der Abfall vom wahren Gottesglauben (Polytheismus, Atheismus) –
aus: Ludwig Ott, Grundriss der katholischen Dogmatik, 1954, S. 124 – S. 127

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