Verschiedene Formen der Lehrentscheidung (Fortsetzung von §. 89)
aus der Dogmatik von J. B. Heinrich
2. Es sind ferner die eigentlichen Entscheidungen von anderweitigen Äußerungen des kirchlichen Lehramtes zu unterscheiden. Unfehlbar sind nur die definitiven Lehrentscheidungen oder Lehrdeklarationen, welche alle Angehörigen der Kirche zum Gehorsam des Glaubens verpflichten. Solche Entscheidungen können nur von der höchsten Lehrgewalt ausgehen, d. h. vom Papst, sei es allein, sei es in Vereinigung mit dem auf einem allgemeinen Konzil versammelten Episkopat.
Mag nun eine definitive Lehrentscheidung vom Papst oder von einem allgemeinen Konzil ausgehen, immer ist dieselbe nur insoweit absolut bindend, weil unfehlbar, als sie eben Lehrentscheidung ist, d. h. insofern, als sie Wahrheiten, welche die Glaubens- oder Sittenlehre betreffen, der ganzen Kirche zu glauben und zu halten vorschreibt. (1) Bloße Beweise und Begründungen der entschiedenen und deklarierten Wahrheit, seien dieselben der heiligen Schrift und Tradition oder der Vernunft entnommen, fallen nicht unter die dogmatische und unfehlbare Entscheidung selbst. Desgleichen nicht bloße Ermahnungen, Nutzanwendungen u. dgl.
Auch diese Ausführungen der höchsten kirchlichen Autorität haben selbstverständlich eine hohe Bedeutung und können die darin enthaltenen dogmatischen oder moralischen Auseinandersetzungen höchst gewichtige Zeugnisse für die Lehre und den Glauben der Kirche sein und insofern zur Führung des Traditionsbeweises dienen; allein weil die kirchliche Autorität, von der sie ausgehen, nicht die Absicht hatte, die in solchen Motivierungen und Ermahnungen enthaltenen Wahrheiten als dogmata fidei sive morum zu definieren und alle zu deren gläubiger Annahme zu verpflichten, so sind sie auch nicht definiert und ist ihnen jene Unfehlbarkeit förmlicher Definitionen nicht eigen; daher genügen sie für sich allein zu einem vollkommenen dogmatischen Beweise nicht. (2)
Um jedoch bei Beurteilung der Frage, was in einem Erlass der höchsten kirchlichen Lehr- und Richterautorität dogmatisch bindende unfehlbare Definition ist und was nicht, die rechte Grenze einzuhalten und nicht, mit manchen Modernen, die Tragweite kirchlicher Lehrentscheidungen ungebührlich einzuschränken, sind namentlich folgende Grundsätze zu beachten.
a. Ob überhaupt eine Kundgebung, sei es des Papstes, sei es eines allgemeinen Konzils, eine förmliche Lehrentscheidung ist, wie weit sich diese Lehrentscheidung erstreckt und was sie umfasst, hängt selbstverständlich von der Absicht ab, welche die kirchliche Autorität dabei hatte.
Diese Absicht ist für uns gewiss, wenn sie aus den Worten und dem Kontext selbst oder aus anderweitigen authentischen Erklärungen des Lehramtes klar erhellt. Zu diesem Zweck pflegt sich allerdings die Kirche gewisser im Laufe der Zeiten aufgekommener und im kirchlichen Sprachgebrauch technisch gewordener Ausdrücke zu bedienen. (3) Allein es ist der dogmatische und zum Glauben verpflichtende Charakter einer kirchlichen Lehrentscheidung keineswegs an diese Ausdrücke gebunden.
Daher ist es grundlose Willkür, die dogmatische Geltung eines Aktes der Kirche von irgend einer Form abhängig zu machen. Dass die göttliche Offenbarung selbst eine solche unerlässliche Form kirchlicher Lehrentscheidungen nicht festgesetzt hat, bedarf keines Beweises. Aber auch die Kirche, obwohl sie sich jener zweckmäßigen und durch den Gebrauch geheiligten Formen zu bedienen pflegt, hat niemals sich an eine bestimmte Form gebunden oder bestimmte Formen, als Bedingungen der Gültigkeit ihrer Lehrentscheidungen oder auch nur als allein entscheidende Merkmale derselben und ihrer Absicht dogmatisch zu entscheiden, gesetzgeberisch festgestellt.
Ja hier, wo es sich um die Betätigung des von Gott eingesetzten kirchlichen Lehramtes handelt, scheint es weder ziemlich noch zweckmäßig, dass die Kirche deren Gültigkeit an andere Bedingungen knüpfe, als an welche der Herr und Urheber der Kirche sie geknüpft hat. Namentlich ist es eine grundlose und falsche Meinung, daß nur jene Sätze unfehlbare Lehrentscheidungen seien, deren Leugnung ausdrücklich mit dem Anathem belegt oder für häretisch erklärt ist.
Die Kirche hat zu allen Zeiten nicht nur in dieser negativen Form der Verwerfung des entgegengesetzten Irrtums, sondern auch in der positiven Form eines Glaubensbekenntnisses oder einer positiven Lehrexposition die katholische Wahrheit dogmatisch ausgesprochen. Auch ist die lehramtliche und definitive Verwerfung eines Irrtums nicht an die Form des Anathematisma gebunden, wenn nur die Absicht der Kirche evident ist, jenen Irrtum als einen glaubenswidrigen zu bezeichnen. Die Kirche hat ihre Lehrentscheidungen bald in dieser, bald in jener Form gegeben und oftmals die verschiedenen Formen mit einander verbunden. (4)
b. Die Frage, was in dem Dekret eines Papstes oder ökumenischen Konzils dogmatisch deklarierte Wahrheit und was bloße Motivierung und Erklärung ist, ist gleichfalls nicht nach äußerlichen Formen, sondern nach der aus dem Zusammenhang und anderen sicheren äußeren und inneren Beweisen sich ergebenden Intention der Kirche zu entscheiden. Hierbei sind namentlich zwei Punkte zu beachten:
α. Die kirchlichen Lehrentscheidungen fassen sehr häufig die deklarierte Wahrheit in einem kurzen und präzisen Ausdruck zusammen, sei es in der positiven Form eines Bekenntnisses, sei es in der negativen eines Anathematisma, erklären dann aber zugleich die also formulierte Wahrheit in einem ausführlichen Kontext. Hier ist es nun offenbar, dass diese Erklärung eine authentische ist, dass sie mit zur Lehrentscheidung gehört und an deren Unfehlbarkeit partizipiert und dass es somit häretisch ist, einen Lehrausspruch der Kirche anders zu erklären, als diese selbst ihn erklärt hat.
β. Was die Begründungen betrifft, so kommen dieselben in doppelter Beziehung in Betracht: lediglich als Beweise, dann aber auch als Explikationen des Sinnes der Kirche. In letzterer Beziehung gilt das sub α. Gesagte. In ersterer Beziehung ist aber wohl zu beachten, ob die von einer kirchlichen Lehrdeklaration angeführten Schrift- und Traditionsbeweise lediglich, wofür die Vermutung streitet, theologische Motivierungen sind, oder ob sie, was aus triftigen Gründen festzustellen ist, eine authentische Interpretation enthalten. In dem letzteren Fall liegt eine förmliche und deshalb unfehlbare Lehrentscheidung, wenn auch in der Form einer Motivierung, vor.
c. Über die Frage, ob und inwieweit ein kirchlicher Ausspruch eine unfehlbare Entscheidung sei und mithin dogmatischen Charakter habe, steht die autoritative und definitive Entscheidung selbstverständlich nicht dem Privaturteil oder der Wissenschaft, sondern dem lebendigen und höchsten kirchlichen Lehr- und Richteramt selbst zu. Diese lebendige Autorität ist immer und überall die höchste Richtschnur des katholischen Glaubens, durch welche etwaige Zweifel und Streitfragen ihre unfehlbare Erledigung finden. Die Frage nämlich nach dem dogmatischen Charakter und dem Umfang einer früheren kirchlichen Lehrentscheidung ist allerdings eine faktische Frage, allein das Faktum, um das es sich hier handelt, ist ein factum dogmaticum und unterliegt daher, wie wir in der Lehre vom Gegenstand der Unfehlbarkeit sehen werden, der unfehlbaren Kognition der Kirche.
Anmerkungen:
(1) So definiert das Vatic. Const. I de Eccl. cap. 4, alin. 5 die päpstliche Kathedral-Entscheidungen: „dass der römische Papst, wenn er ex cathedra spricht, d. h. wenn er in Ausübung seines Amtes als Hirt und Lehrer aller Christen, kraft seiner höchsten apostolischen Autorität eine den Glauben oder die Sitten betreffende Lehre als von der gesamten Kirche festzuhalten entscheidet,…“ Dasselbe gilt aber ebenso von den Entscheidungen eines ökumenischen Konzils.
(2) Wir reden also hier nicht davon, daß Begründungen zur Festsetzung des von der Kirche intendierten Sinnes des entschiedenen Dogmas dienen – insofern gehören sie zu dieser Entscheidung selbst und partizipieren an deren Unfehlbarkeit, wie wir unten sehen werden – sondern von dem Fall, dass die Motive für das entschiedene Dogma zugleich Zeugnisse für andere, aber hier nicht förmlich entschiedene Wahrheiten enthalten. Solche Zeugnisse sind dann keine förmlichen Lehrentscheidungen, wohl aber höchst gewichtige Zeugnisse für die kirchliche Überlieferung.
So enthalten z. B. die vom Ephesinum adoptierten Anathematismen des heiligen Cyrill ein herrliches Zeugnis für die Eucharistie. Dieses Zeugnis ist aber nicht, wie die als solche intendierten Aussprüche über die Inkarnation, eine förmliche Lehrentscheidung, sondern ein einzelnes Zeugnis vom Glauben der Kirche, das eben deshalb, wie gewichtig es ist, durch andere Zeugnisse unterstützt werden muss, um bezüglich der Eucharistie den Konsens der Kirche zu konstatieren.
(3) Der wichtigste Ausdruck ist definire, welcher schon im Altertum konstant zur Bezeichnung definitiver Lehrentscheidungen gebraucht wird… Daher auch die Formel: definiens subscripsi, womit die auf einem allgemeinen Konzil als Glaubensrichter mit dem Papst urteilenden Bischöfe unterschrieben.
Ein anderer häufiger Ausdruck ist der Ausdruck declarare, namentlich wenn noch Beisätze, wie dogmatisch“, als „geoffenbarte Wahrheit“ damit verbunden sind. Oftmals, namentlich in den letzten Jahrhunderten, haben die Päpste in ihren dogmatischen Entscheidungen, um Schwierigkeiten und Zweifel abzuschneiden, ausdrücklich erklärt, dass sie als oberste Glaubensrichter die fragliche Wahrheit als eine geoffenbarte und im Glaubensdepositum der Kirche enthaltene hiermit dogmatisch erklären, resp. einen Irrtum als dem Dogma widersprechen verwerfen. Auch haben sie öfters die Erfüllung der Requisite, welche die Theologen zu einer Kathedral-Entscheidung zu fordern pflegten, ausdrücklich konstatiert, wie die Freiheit ihrer Entscheidung, die vorausgegangene Untersuchung und Beratung und die Anrufung des heiligen Geistes. Dahin gehören namentlich auch die Ausdrücke „ex certa scientia, motu proprio, ex plenitudine potestatis.“ (…)
Daraus folgt aber nicht, dass diese üblichen oder zur größeren Sicherheit beigefügten Formeln unerlässliche Bedingungen oder Merkmale einer dogmatischen Definition seien und solche nicht auch in anderer Weise gewiss sein könnte. Ebenso wenig ist aber immer ein solcher Ausdruck, der auch in einem weiteren Sinne gebraucht werden kann, für sich allein voller Beweis einer dogmatischen Entscheidung. Es kommt, wie gesagt, alles auf die irgendwie konstatierte Absicht der kirchlichen Autorität an.
(4) So meistens in der älteren Zeit. So auch das Tridentinum in seinen ersten Sitzungen und das Vaticanum in seinem ersten Dekret de Ecclesia. Von der VI. Sitzung an hat das Tridentinum in den capitula die positive Lehrexposition gegeben und denselben in den canones Anthematismen gegen die entgegenstehenden Irrtümer beigefügt. Ähnlich das Vaticanumin seinem Decr. de fide. Die Meinung, nur die canones, nicht aber die capitula des Tridentinum seien dogmatisch, ist nicht nur grundlos, sondern steht mit vielfachen ausdrücklichen Erklärungen der Kapitel selbst in Widerspruch.
So schließen z. B. die Kapitel über die Justifikation Sess. VI. mit der Erklärung: „Nach dieser katholischen Belehrung über die Rechtfertigung, ohne deren gläubige und unerschütterliche Annahme niemand gerechtfertigt werden kann, hat die heilige Versammlung für gut erachtet, folgende Canones beizufügen, damit Alle wissen, was sie nicht nur halten und befolgen (das also ist der Zweck der Kapitel), sondern auch was sie meiden und fliehen müssen (das wollen also die Canones).“ Ähnlich Sess. XIII, cap. 8. i. f. Desgl. Sess. XIV in fine capitulor. –
aus: J.B. Heinrich, Dogmatische Theologie, Bd. 2, 1876, S. 216 – S. 220
siehe auch den Beitrag: Zur Frage der Autorität der päpstlichen Ansprachen
Bildquellen
- Joh._Baptist_Heinrich,_Mainz_JS: wikimedia