Von dem unfehlbaren kirchlichen Lehr- und Richteramt – Das Lehramt als nächste Glaubensregel (§. 84 u. §. 85)
aus der Dogmatik von J. B. Heinrich
§. 84. Vorbemerkung
Das gegenwärtige Kapitel hat die nähere Erklärung des letzten und wichtigsten Punktes der katholischen Glaubensregel, zum Gegenstand. Dass nämlich das von Christus eingesetzte kirchliche Magisterium es ist, welches uns die in Schrift und Überlieferung enthaltene Glaubens- und Sittenlehre mit Unfehlbarkeit proponiert. Schrift und Überlieferung sind Quelle und entfernte Norm des Glaubens; aber insofern sie der Vergangenheit angehören und in Büchern und Denkmälern niedergelegt sind, sind sie eine stumme und tote Norm, welche, sich selbst überlassen, gegen die Missdeutungen häretischer Willkür und gegen unverschuldeten Irrtum der einzelnen Gläubigen keine genügende Bürgschaft gewähren.
Das leistet nur die allzeit gegenwärtige und lebendige Autorität des durch Gottes Beistand unfehlbaren kirchlichen Lehr- und Richter-Amtes. Daher ist auch in der bestehenden allgemeinen Ordnung der Providenz ein solches Lehramt und die unfehlbare Proposition des materiellen Glaubensobjektes durch dasselbe, wie wir gesehen haben (§. 56, V, 2. – Band 1, S. 582ff.), zur Ermöglichung des wahren göttlichen Glaubens schlechthin notwendig.
Wo aber dieses Lehramt sich findet, wie es konstituiert ist und welches die Bedingungen und Gesetze seiner unfehlbaren Betätigung sind, das hängt ganz und gar von der positiven Einsetzung und Anordnung Jesu Christi, d. h. von der Natur und Verfassung ab, die er seiner Kirche gegeben hat.
Es kann daher nur zu großen und unheilvollen Verirrungen führen, wenn man in diesem Fundamentalpunkt, anstatt zu den Gedanken Gottes, die nicht unsere Gedanken sind, sich zu erheben und in sie nach Vermögen einzudringen, das Werk der göttlichen Weisheit nach menschlichen Ideen, nach modernen Anschauungen, nach politischen Analogien messen und modeln wollte.
Wie der Gottmensch Jesus Christus selbst, ist auch sein Reich und mystischer Leib, die Kirche, ein Glaubensgeheimnis, das wir erst in der speziellen Dogmatik in seinem vollen Licht betrachten können. Es würde zu Wiederholungen führen und dennoch ungenügend bleiben, wenn wir an dieser Stelle das Wesen und die Verfassung der Kirche allseitig darlegen und begründen wollten…
Da die ordentliche Tätigkeit des kirchlichen Lehramtes bereits in der Lehre von der Tradition genügend besprochen wurde, so haben wir uns hier vorzüglich mit den förmlichen Lehrentscheidungen des Papstes und der allgemeinen Konzilien zu beschäftigen.
Da aber die Kirche und ihr Oberhaupt ihr Magisterium nicht nur durch förmliche Glaubens-Entscheidungen, sondern auch durch andere Maßnahmen zum Schutz und zur Reinerhaltung des katholischen Glaubens üben, und „da es nicht genug ist, die Verkehrtheit der Häresie zu vermeiden, wenn man nicht zugleich jene Irrtümer sorgfältig flieht, welche mit derselben in näherem oder entfernterem Zusammenhang stehen“ (Vatican. Decr. De fide, in fine.), so müssen wir auch jene Konstitutionen und Dekrete und ihre Bedeutung näher betrachten, wodurch solche verkehrte oder gefährliche Meinungen von dem Oberhaupt der Kirche selbst oder von den hierzu aufgestellten kirchlichen Behörden irgendwie verworfen oder berichtigt werden.
§. 85. Notwendigkeit des kirchlichen Lehr- und Richter-Amtes
Die Theologen pflegen zuerst die Frage nach der Notwendigkeit eines kirchlichen Lehr- und Richter-Amtes aufzuwerfen.
I. Wenn von einer Notwendigkeit eines kirchlichen Lehramtes geredet wird, so wird selbstverständlich nicht eine den göttlichen Willen zur Einsetzung des kirchlichen Lehramtes bestimmende Notwendigkeit (necessitas antecedens et absoluta) behauptet.
Wie in allen seinen Werken war Gott auch in der Einsetzung und in der Organisation des kirchlichen Lehramtes absolut frei. Gott hätte also allerdings die geoffenbarte Wahrheit auch durch andere Mittel, als durch das kirchliche Lehramt, erhalten und den Menschen mitteilen, und die Kirche und ihr Lehramt anders, als er wirklich getan hat, organisieren können. Allein unter allen Mitteln, die er zu diesem Zweck wählen konnte, hat er eben das kirchliche Lehramt, und unter allen Organisationen, die er demselben möglicher Weise geben konnte, gerade diese bestimmte unten näher zu betrachtende Organisation gewählt.
Diese seine Wahl aber ist unendlich weise und gütig und steht mit der Natur der Dinge und der gesamten von Gott gewollten natürlichen und übernatürlichen Ordnung im vollkommensten Einklang. Wenn man also von der Notwendigkeit des kirchlichen Lehramtes redet, so versteht man darunter, was Gott betrifft, einesteils eine auf seinem freien Ratschluss beruhende Notwendigkeit (necessitas decreti oder subsequens) und andernteils die bloße Kongruenz (auch necessitas congruentiae genannt). Nichts kann aber einleuchtender sein, als die Gründe, welche Väter und Theologen für die Einsetzung eines sichtbaren und bleibenden, Menschen anvertrauten kirchlichen Lehramtes anführen.
1. Dass Gott das Wort seiner Offenbarung nicht, wie der Protestantismus und Rationalismus in allen seine Gestalten behauptet, der subjektiven Auslegung des einzelnen unterwarf, sondern einer von ihm bevollmächtigten und von ihm schlechthin abhängigen Autorität anvertraute, entspricht der Würde dieses göttlichen Wortes und der Majestät seines Urhebers. Es geziemte sich, dass die von der göttlichen Autorität ursprünglich den Menschen gegebene und als Glaubensgesetz vorgeschriebene Wahrheit auch fort und fort durch eine von Gott gesetzte Autorität bewahrt, geschützt und den Menschen zu glauben vorgestellt und vorgeschrieben werde.
Dagegen ist es mit der Würde des göttlichen Wortes unverträglich, daß dasselbe wie ein philosophisches oder historisches Problem dem Urteil menschlicher Wissenschaft und menschlicher Willkür unterworfen sei. (Vgl. Vatic. Const. de Fide cath. cap. 4, alin. Ult.) …
Der bisher betrachtete Kongruenzgrund wird wesentlich verstärkt durch den Umstand, dass der Inhalt des Christentums vorzugsweise in übervernünftigen Geheimnissen besteht, und dass seine Gebote, insbesondere die übernatürlichen Tugenden, welche es fordert, der menschlichen Selbstsucht widerstreiten. Damit jene und diese nicht mit innerer Notwendigkeit jeglicher Missdeutung und Umgehung anheim fallen, ist eine starke, lebendige und übernatürliche Autorität durchaus erforderlich.
2. Ein zweiter Kongruenzgrund liegt in Gottes Erbarmung gegen die Schwäche und Bedürftigkeit der menschlichen Natur überhaupt und der gefallenen insbesondere. Hier treten dieselben Gründe, welche wir §. 30-33 für die Notwendigkeit beziehungsweise Angemessenheit der Offenbarung angeführt haben, für die Einsetzung eines die geoffenbarte Wahrheit den einzelnen vermittelnden Lehramtes ein. Durch es allein wird die geoffenbarte Wahrheit auf dem Wege eines positiven und lebendigen Unterrichts allen Menschen leicht und sicher zugänglich. Dass hierzu die Bibel allein nicht zureicht und dass sowohl die vermeintliche Privaterleuchtung der protestantischen Orthodoxie, als die rationalistische Behandlung der Schrift absolut ungeeignet ist, vielmehr auf dem einen, wie auf dem anderen Wege zu völliger Auflösung jeder objektiven Glaubenswahrheit führt, haben wir bereits allseitig nachgewiesen. (Bd. 1, §. 70-72.)
Dasselbe haben wir bezüglich der von dem lebendigen kirchlichen Lehr- und Richter-Amt losgetrennten Tradition gesehen. (s. Namentlich oben §. 77 u. §. 83.) Wohl kann die Möglichkeit nicht geleugnet werden, daß Gott jeden einzelnen zum Verständnis der Schrift oder auch einer Tradition unfehlbar erleuchte, ja ohne jedes äußere Mittel sich jedem einzelnen unmittelbar offenbare; allein eben so gewiss ist es, dass Gott solches nicht tut, ja dass es mit der ganzen natürlichen und übernatürlichen Ordnung und insbesondere mit dem Wesen des Christentums in Widerspruch steht, wie sich aus den folgenden Kongruenz-Gründen noch mehr ergibt.
3. Stolz und Ungehorsam ist der Ursprung der Sünde und des Irrtums. (1) Deshalb hat Gott beschlossen, die Menschheit auf dem Wege der Demut und des Gehorsams zur Wahrheit und zum Heile zurückzuführen. Dazu war aber die Einsetzung eines kirchlichen Lehramtes, dem alle in Demut, gläubigem Gehorsam und einträchtigem Frieden um Christi willen sich unterwerfen, das geeignetste Mittel. Diesen Weg des Glaubens und Gehorsams gegen die von ihm gesetzte kirchliche Autorität hat Gott gewählt.
4. Die Einsetzung eines einheitlichen und kirchlichen Lehr- und Richter-Amtes , von dem alle den Glauben zu empfangen und dessen Entscheidung alle in Glaubenssachen sich zu unterwerfen haben, ist auch das naturgemäßeste und das dem Geist des Christentums entsprechendste Mittel, die Einheit und Allgemeinheit des Glaubens und der Kirche, den unerschütterlichen Frieden des christlichen Gemeinwesens und das Band der Liebe im ganzen Leib der Kirche zu bewahren. Gott, der selbst Mensch geworden, um alle Menschen zur Einheit des Glaubens zu führen, wollte auch durch Menschen, welche er zu Stellvertretern seiner Autorität und Dienern und Werkzeugen seiner Wahrheit und Gnade machte, alle Menschen in der Einheit des Glaubens bewahren.
Deshalb hat er selbst da, wo er bei einzelnen wunderbar und unmittelbar eingriff, dennoch die so Begnadigten an die Kirche und ihre Diener gewiesen. (2) In der regelmäßigen Ordnung der Dinge ist dieses der einzige Weg, um die Einheit und Allgemeinheit des Glaubens und dadurch die Einheit der Kirche und diese selbst zu verwirklichen, wie wir unten noch näher sehen werden.
5. Wenn die Einsetzung des kirchlichen Lehr- und Richter-Amtes dem Geist der Demut und des Gehorsams entspricht, worauf das ganze christliche Heilswerk gegründet ist, so liegt darin aber auch zugleich eine wunderbare Erhöhung der menschlichen Natur; denn dass Gott nicht etwa Engel, sondern Menschen zu Werkzeugen und Dienern seiner Wahrheit und Gnade erwählt und zu seinen Mitarbeitern im Werk des menschlichen Heiles (1. Kor. 3, 9) macht, ist eine hohe Ehre und Würdigung für die gesamte Menschheit, eine Folge und Ausdehnung jener höchsten Ehre, die er selbst derselben durch seine eigene Menschwerdung erwiesen hat.
Anmerkungen
(1) Durch ihren Hochmut sind die Heiden und ihre Philosophen in so große Verirrungen gefallen. Dicentes, se esse sapientes, stulti facti sunt. (Röm. 1, 22) Sie irrten, quia in quaerendo summo bono semetipsis ducibus utebantur. Aug. Civ. Dei 8, 8. Propster contra Collator. Desgleichen die Häretiker, cf. 2. Tim. 3, 1-8, von denen Irenäus schreibt: Dum nolunt esse dsicipuli veritatis, magistri fiunt erroris. C. Haer. 3, 3. Cf. August., De util. cred. 10.
Ohne ein Lehr- und Richter-Amt dient die Offenbarung selbst, gegen ihren Zweck, zur Verstärkung des Irrtums und Verschlimmerung des Stolzes. Denn die Irrtümer der Häretiker, die ihre falschen Lehren auf das Wort Gottes stützen und ihnen so den Schein göttlicher Offenbarungen geben, sind in dieser Beziehung schlimmer und gefährlicher, als die Irrtümer der Philosophen, die doch nur eine menschliche Autorität für sich beanspruchen.
(2) So weist der Herr den Paulus an Ananias, Act. 3, den Cornelius an Petrus, Act. 10. Durch Philippus wird der Eunuche belehrt. Act. 8. Cf. August. De doctr. christ. Prolog. –
aus: J.B. Heinrich, Dogmatische Theologie, Bd. 2, 1876, S. 165 – S. 168
siehe auch den Beitrag: Christus verhieß die Unfehlbarkeit im Lehramt
Bildquellen
- Joh._Baptist_Heinrich,_Mainz_JS: wikimedia