Unmündige Kinder die ohne Taufe verstorben

Kinder die ohne Taufe verstorben

Gestattet mir hier, in Kürze eine Frage zu beantworten, welche vielleicht bei Einigen von euch sich aufdrängen dürfte, nämlich die Frage nach dem Los der ohne den Empfang der hl. Taufe gestorbenen Kinder. „Wie ist es möglich, so fragt man bisweilen, daß diejenigen Kinder, welche vor Empfang der hl. Taufe der Tod dahin rafft, ohne irgend eine persönliche Schuld zu den ewigen Qualen verdammt werden? Gott behüte! Wer könnte glauben, daß die Kinder, die nur mit der Erbsünde behaftet, sterben ohne jemals eine persönliche Sünde begangen zu haben, in den Kerker der ewigen Peinen hinabsteigen müssen? Ihr ewiger Zustand ist vielmehr ein Zustand irgend einer Glückseligkeit, obgleich sie der Anschauung Gottes entbehren müssen; denn wir kennen keinen andern Weg, auf welchem eine menschliche Seele zur Anschauung Gottes gelangen kann, als den der Wiedergeburt vom hl. Geist. Ohne den Empfang der hl. Taufgnade befindet sich die Seele nicht in der übernatürlichen Ordnung und von denen, welche in der natürlichen Ordnung sterben, dürfen wir, weil uns in dieser Beziehung jede andere Offenbarung mangelt, nicht behaupten, daß die zur übernatürlichen Ordnung gehörige Gnade auf sie ausgedehnt sei. Es ist gleichwohl gewiß, daß der mit der Erbsünde verknüpfte Mangel nichts von dem in sich birgt, was die Welt bisweilen behauptet und zwar im Widerspruch mit dem christlichen Glauben und in der Absicht, diesen zu verspotten. Während also die bloße Erbsünde nur mit einer Beraubung bestraft wird, findet jede aktuelle Sünde ihre persönlichen Strafen. Es gibt eine Strafe des Verlustes als Folge der Erbsünde und eine Strafe der Sinne als Folge der persönlichen Sünde. Eine jede persönliche Sünde, welche man begeht, wird geahndet mit zeitlichen oder mit ewigen Strafen; denn die Strafe folgt der Sünde gerade so, wie der Schatten seinem Wesen.

aus: Heinrich Eduard Kardinal Manning, Die Sünde und ihre Folgen, 1876, S. 18-19

Ludwig Ott: Lehrbuch der Dogmatik

Auf außersakramentale Weise kann die Wiedergeburt der Unmündigen durch die Bluttaufe erfolgen (vgl. die Opfer des bethlehemitischen Kindermordes). Andere Ersatzmittel der Taufe für die ohne sakramentale Taufe sterbenden Kinder, wie Gebet und Verlangen der Eltern (stellvertretende Begierdetaufe – Cajetan) oder Erlangung des Vernunft-Gebrauches im Augenblick des Todes, so daß sterbende Kind sich für oder gegen Gott entscheiden könne (Begierdetaufe – H. Klee), oder Leiden und Tod des Kindes als Quasi-Sakrament (Leidenstaufe – H. Schell), sind wohl möglich, doch kann ihre Tatsächlichkeit aus der Offenbarung nicht bewiesen werden.
Die Theologen unterscheiden in der Höllenstrafe die poena damni, die im Ausschluß von der beseligenden Gottanschauung besteht, und die poena sensus, die durch äußere Mittel verursacht und nach der und nach der Auferstehung des Leibes auch mit den Sinnen empfunden wird. Während Augustin und viele lateinische Väter der Meinung sind, daß die mit der Erbsünde sterbenden Kinder auch eine poena sensus erdulden müssen, wenn auch eine sehr milde (mitissima omnium poena; Enchir. 93), lehren die griechischen Väter (z. B. Gregor von Nazianz, Or. 40, 23) und die Mehrzahl der scholastischen und neueren Theologen, daß sie nur die poena damni erleiden müssen. Zugunsten dieser Lehre spricht die Erklärung des Papstes Innozenz III.:
Poena originalis peccati est carentia visionis Dei (=poena damni), actualis vero poena peccati est gehennae perpetuae cruciatus (= poena sensus)
Übersetzung: Die Strafe der Erbsünde ist der Entzug der Anschauung Gottes, tatsächlich aber die Strafe der Sünden die Qual der ewigen Hölle D 410. (Anm.: Apostolischer Brief Ex parte Tua)

Mit der poena damni ist der Zustand natürlicher Glückseligkeit vereinbar. Vgl. S. Thomas, De malo 5, 3; Sent. II d. 33 q. 2 a. 2.
Die Theologen pflegen einen besonderen Strafort für die ohne Taufe sterbenden Kinder anzunehmen, den sie als limbus puerorum bezeichnen (Vorhölle der Kinder). Pius VI. nahm ihn gegenüber der Synode von Pistoia in Schutz. D 1526.

siehe auch den Beitrag: Die Heilsnotwendigkeit der Taufe

aus: Ludwig Ott, Grundriss der Dogmatik, 1954, S. 132

CIC Kirchenrecht: Die Taufe Kanon 737

Zur Erlangung der übernatürlichen Glückseligkeit ist ebenfalls der Empfang der Wassertaufe oder wenigstens der Begierdetaufe absolut notwendig.

Die übernatürliche Glückseligkeit besteht in der Anschauung Gottes.

Wer also nicht einmal die Begierdetaufe empfangen hat, z. B. ein kleines Kind, kann nicht zur Anschauung Gottes gelangen. Dadurch ist aber nicht ausgeschlossen, daß ihm nach seinem Tode eine natürliche Glückseligkeit zuteil wird.

aus: Heribert Jone OFMCap, Gesetzbuch der lateinischen Kirche Erklärung der Kanones, II.Band, 1952, S.22

Papst Pius V. Auctorem fidei

VON DER STRAFE DERER, DIE NUR MIT DER ERBSÜNDE BEHAFTET STERBEN.
Von der Taufe, § 3.

XXVI. Die Lehre, welche als eine pelagianische Fabel jenen Ort der Unterwelt bezeichnet (welchen die Gläubigen allgemein den ‚limbus puerorum‘ [= den Aufenthaltsort der Kinder] nennen), in welchem die bloß mit der Schuld der Erbsünde Gestorbenen ohne Strafe des Feuers mit der Strafe des Seligkeitsverlustes gestraft werden:
so als wenn eben dadurch diejenigen, die die Strafe des Feuers (von dort) fern halten, eben diesen Ort, sowie einen der Schuld und Strafe ledigen Zustand zwischen dem Reiche Gottes und der ewigen Verwerfung (neu) einführen würden, so wie es den Fabeleien der Pelagianer entspricht,
als FALSCH, VERWEGEN, DIE KATHOLISCHEN SCHULEN BELEIDIGEND.

Papst Innozenz III.

 „…aber durch das Sakrament der durch Christi Blut geröteten Taufe wird die Schuld vergeben und man gelangt auch zum Himmelreich, dessen Pforte das Blut Christi seinen Gläubigen barmherzig aufschloss. Ferne sei nämlich, dass alle kleinen Kinder zugrunde gehen, von denen täglich eine solche große Menge stirbt, ohne dass der barmherzige Gott, der will, dass niemand zugrunde gehe, auch für sie irgendein Mittel zum Heil besorgt hat. …“ (Schreiben von Papst Innozenz III. 1201 an Erzbischof Ymbertus von Arles u.a.)

Pius XII.

„Der Gnadenstand ist für das Heil absolut notwendig: ohne ihn kann das übernatürliche Glück, die glückselige Gottesschau, nicht erlangt werden. Im Erwachsenen kann ein Akt der Liebe ausreichen, um ihm die heiligende Gnade zu erlangen und Ersatz zu bieten für die fehlende Taufe; noch ungeborenen oder gerade geborenen Kindern steht dieser Weg nicht offen.“ (Pius XII., Ansprache an den Verband der katholischen Hebammen Italiens AAS 43 (1951) 841)

Sixtus V.

zum Verbrechen der Abtreibung:

Effrænatam vom 29. Oktober 1588

Der Hauptzweck dieses Dokuments bestand darin, die zivil- und kanonischen Sanktionen gegen diejenigen, die Abtreibungen und Sterilisationen in den päpstlichen Staaten durchführen, zu verstärken: Es geht so weit, die Todesstrafe für diese beiden Straftaten vorzuschreiben.

Der Papst bekräftigt zunächst die Notwendigkeit strengerer Maßnahmen gegen die „Barbarei“…von denen, die nicht vor dem grausamsten Mord an Föten zurückschrecken, die im Schutz ihrer Mutterleibs noch reifen“ („… eorum immanitatem … quet immaturos fetus intra materna viscera adhuc latentes crudelissime necare non verentur ”).

„Denn wer würde ein so schändliches Verbrechen nicht verabscheuen – ein Verbrechen, dessen Folge ist, dass nicht nur Körper, sondern – was noch schlimmer ist ! – sogar Seelen gleichsam weggeworfen werden? Die Seele des ungeborenen Kindes trägt den Abdruck des Bildes Gottes! Es ist eine Seele, für deren Erlösung Christus, unser Herr, sein kostbares Blut vergossen hat, eine Seele, die zur ewigen Seligkeit fähig ist und für die Gesellschaft der Engel bestimmt ist. Wer würde daher nicht die Schändung, die von jemandem, der eine solche Seele von der gesegneten Vision Gottes ausgeschlossen hat, begangen hat, nicht mit äußerster Härte verurteilen und bestrafen? Ein solcher hat alles getan, was er oder sie möglicherweise getan haben könnte, um diese Seele daran zu hindern, dass sie den für sie im Himmel vorbereiteten Ort erreicht, und hat Gott des Einsatzes dieser Seiner eigenen Kreatur beraubt. “
“Quis enim non detestetur, tam execrandum facinus, per quod nedum corporum, sed quod gravius est, etiam animarum certa iactura sequitur? Quis non gravissimis suppliciis damnet illius impietatem, qui animam Dei imagine insignitam, pro qua redimenda Christus Dominus noster preciosum Sanguinem fudit, aeternae capacem Beatitudinis, et ad consortium Angelorum destinatam, a beata Dei visione exclusit, reparationem coelestium sedium quantum in ipso fuit, impedivit, Deo servitium suae creaturae ademit?” (in: P. Gasparri, Codex Iuris Canonici Fontes, vol. I, p. 308)

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