Lexikon für Theologie und Kirche
Stichwort: Abtreibung
Abtreibung (Abortus), die direkte, gewaltsame Entfernung des noch nicht lebensfähigen Fötus (also vor dem 7. Schwangerschaftsmonat) aus dem Mutterleib. Nicht damit zu verwechseln ist der durch den Gebrauch der für die Mutter notwendigen Heilmittel lediglich mittelbar veranlaßte, also nicht intendierte Abortus. Der erschreckenden Verbreitung der Abtreibung wird Vorschub geleistet durch die immer mehr sich verbreitende materialistische Denkweise, die nur ein irdisches Dasein kennt und das Leben möglichst bequem und genußreich gestalten will. Nach christlicher Lehre ist die Abtreibung ein verbrecherischer Eingriff in ein Menschenleben, um so verwerflicher, als das Kind der Taufgnade beraubt und die Mutter sogar bei „kunstgerechter“ Methode gesundheitlich oft schwer geschädigt wird (die Leibesfrucht nicht etwa nur ein Organ der Mutter, sondern selbständiger Organismus). Überdies bedeutet die Abtreibung eine Herabwürdigung der Ehe und zumal eine solche der Mutter. Auch die Berufung auf die soziale Not kann die grundsätzliche sittliche Beurteilung nicht entkräften und umstoßen. Natürlich muss die Gesellschaft alles, was geschehen kann zur Linderung der Wohnungsnot, zur Sicherung des gerechten Lohnes, zur Unterstützung kinderreicher Familien tun. So wenig wie die medizinische und die soziale Indikation (Urteil über ärztliche Verfahren zur Rettung der Mutter und Urteil betreffs Beseitigung des Kindes auf Grund der sozialen Notlage) rechtfertigt die eugenische Indikation die Abtreibung, nämlich das Urteil, daß das Kind als schwer belastet zu beseitigen sei. Mit Recht hält die Kirche demgegenüber an dem Grundsatz „Du sollst nicht töten“ fest: es gibt unantastbare Rechte des Menschenkindes, und nie wird das verwerfliche Mittel durch den Zweck geheiligt. Daran könnte auch eine staatliche Gesetzgebung nichts ändern, die unter gewissen Umständen die direkte Abtreibung nicht bestrafen würde. Der Staat hat die Sozialpolitik organisch weiter zu entwickeln und die angedeuteten sozialen Maßnahmen zu treffen; er müsste entgegen sozialistischer und kommunistischer Bestrebungen die Abtreibung wie bisher (StGB §218ff) als Verbrechen mit Strafe bedrohen und die Kirche in ihren Bemühungen unterstützen, Religion und Sittlichkeit zu erhalten. Es darf nicht in materialistischer Art der Gedanke der Entsagung verhöhnt werden; der Mensch soll nicht auf die Stufe des Tieres und durch die Methode der Abtreibung unter dieses herab sinken. Wer die Ehe schließt, ohne über die genügenden Mittel und die nötige Gesundheit zu verfügen, ist gewissenlos. Würden diese Grundsätze mehr beachtet, so würden die Ausflüchte zur Rechtfertigung der Abtreibung eher verstummen. –
Die Kirche verhängt über jene, welche die Abtreibung bewerkstelligen, mit Einschluss der schuldigen Mutter, die Strafe der von selbst eintretenden, dem Ordinarius reservierten Exkommunikation (CIC ca. 2350, §1; can. 985, n. 4); zu den Mitwirkenden gehören alle, die den Eingriff wirksam beeinflussen oder unterstützen, nicht aber die pflichtwidrig dazu schweigen oder die in entfernter Weise Beihilfe leisten. –
aus: Michael Buchberger, Lexikon für Theologie und Kirche, Bd. I, 1930, S. 54 – S. 55