Das Dogma über
Das Los der in der Erbsünde sterbenden Kinder
Die Seelen, die im Stande der Erbsünde aus dem Leben scheiden, sind von der beseligenden Anschauung Gottes ausgeschlossen. De fide.
Das 2. allgemeine Konzil von Lyon (1274) und das Konzil von Florenz (1438-45) erklärten: Illorum animas, qui in actuali mortali peccato vel solo originali decedunt, mox in infernum descendere, poenis tamen disparibus puniendas. D 464, 693; vgl. 493 a.
Das Dogma stützt sich auf das Wort des Herrn: „Wenn jemand nicht wiedergeboren wird aus dem Wasser und dem Hl. Geist (d. h. durch die Taufe), kann er nicht in das Reich Gottes eingehen“ (Joh. 3, 5)
Auf außersakramentale Weise kann die Wiedergeburt der Unmündigen durch die Bluttaufe erfolgen (vgl. die Opfer des bethlehemitischen Kindermordes). Andere Ersatzmittel der Taufe für die ohne sakramentale Taufe sterbenden Kinder, wie Gebet und Verlangen der Eltern (stellvertretende Begierdetaufe – Cajetan) oder Erlangung des Vernunft-Gebrauches im Augenblick des Todes, so daß sterbende Kind sich für oder gegen Gott entscheiden könne (Begierdetaufe – H. Klee), oder Leiden und Tod des Kindes als Quasi-Sakrament (Leidenstaufe – H. Schell), sind wohl möglich, doch kann ihre Tatsächlichkeit aus der Offenbarung nicht bewiesen werden.
Die Theologen unterscheiden in der Höllenstrafe die poena damni, die im Ausschluss von der beseligenden Gottanschauung besteht, und die poena sensus, die durch äußere Mittel verursacht und nach der und nach der Auferstehung des Leibes auch mit den Sinnen empfunden wird. Während Augustin und viele lateinische Väter der Meinung sind, daß die mit der Erbsünde sterbenden Kinder auch eine poena sensus erdulden müssen, wenn auch eine sehr milde (mitissima omnium poena; Enchir. 93), lehren die griechischen Väter (z. B. Gregor von Nazianz, Or. 40, 23) und die Mehrzahl der scholastischen und neueren Theologen, daß sie nur die poena damni erleiden müssen. Zugunsten dieser Lehre spricht die Erklärung des Papstes Innozenz III.:
Poena originalis peccati est carentia visionis Dei (=poena damni), actualis vero poena peccati est gehennae perpetuae cruciatus (= poena sensus)
Übersetzung: Die Strafe der Erbsünde ist der Entzug der Anschauung Gottes, tatsächlich aber die Strafe der Sünden die Qual der ewigen Hölle D 410. (Anm.: Apostolischer Brief Ex parte Tua)
Mit der poena damni ist der Zustand natürlicher Glückseligkeit vereinbar. Vgl. S. Thomas, De malo 5, 3; Sent. II d. 33 q. 2 a. 2.
Die Theologen pflegen einen besonderen Strafort für die ohne Taufe sterbenden Kinder anzunehmen, den sie als limbus puerorum bezeichnen (Vorhölle der Kinder). Pius VI. nahm ihn gegenüber der Synode von Pistoia in Schutz. D 1526. –
aus: Ludwig Ott, Grundriss der Dogmatik, 1954, S. 132
siehe auch den Beitrag: Die Heilsnotwendigkeit der Taufe
sowie: Konzil von Trient: Warum die Taufe zum Heil notwendig ist