Katholische Dogmatik: Die kirchlichen Lehren
§ 6. Die katholischen Wahrheiten
Entsprechend dem Zweck des kirchlichen Lehramtes, die Offenbarungs-Wahrheit unverfälscht zu bewahren und unfehlbar auszulegen (D1800), sind der erste und vornehmste Gegenstand (obiectum primarium) der kirchlichen Lehrverkündigung die unmittelbar geoffenbarten Wahrheiten und Tatsachen. Die unfehlbare Lehrgewalt der Kirche erstreckt sich aber auch auf alle jene Wahrheiten und Tatsachen, die eine Folgerung aus der Offenbarungslehre oder eine Voraussetzung derselben sind (obiectum secundarium). Diese nicht unmittelbar oder formell geoffenbarten Lehren und Tatsachen, die mit der Offenbarungs-Wahrheit in einem inneren Zusammenhang stehen, bezeichnet man als katholische Wahrheiten (veritates catholicae) oder als kirchliche Lehren (doctrinae ecclesiasticae) zum Unterschied von den göttlichen Wahrheiten oder göttlichen Lehren der Offenbarung (veritates vel doctrinae divinae).
Zu den katholischen Wahrheiten gehören:
1. die theologischen Schlussfolgerungen (conclusiones theologicae) im eigentlichen Sinne. Darunter versteht man religiöse Wahrheiten, die aus zwei Prämissen abgeleitet sind, von denen die eine unmittelbar geoffenbart und die andere eine natürliche Vernunft-Wahrheit ist. Da die Prämisse eine Offenbarungs-Wahrheit ist, nennt man die theologischen Konklusionen mittelbar oder virtuell (virtualiter) geoffenbart. Wenn sie vom kirchlichen Lehramt zu glauben vorgelegt werden, sind sie fide ecclesiastica zu glauben. – Wenn beide Prämissen unmittelbar geoffenbarte Wahrheiten sind, muss auch die Folgerung als unmittelbar geoffenbart und als Gegenstand des fides immediate divina betrachtet werden.
2. die dogmatischen Tatsachen (facta dogmatica). Darunter versteht man geschichtliche Tatsachen, die nicht geoffenbart sind, aber mit einer Offenbarungs-Wahrheit in innerem Zusammenhang stehen, z.B. die Rechtmäßigkeit eines Papstes oder eines allgemeinen Konzils, der römische Episkopat des hl. Petrus. – Im engeren Sinne versteht man unter factum dogmaticum die Tatsache, daß ein bestimmter Text mit der katholischen Glaubenslehre übereinstimmt oder nicht. Die Kirche urteilt nicht über die subjektive Absicht des Verfassers, sondern über den objektiven Sinn des Textes (DD 1350: sensum, quem verba prae se ferunt).
3. Vernunftwahrheiten, die nicht geoffenbart sind, aber mit einer Offenbarungs-Wahrheit in innerem Zusammenhang stehen, z.B. philosophische Wahrheiten, die eine natürliche Voraussetzung des Glaubens bilden (Erkenntnis des Übersinnlichen, Möglichkeit der Gottesbeweise, Geistigkeit der Seele, Willensfreiheit), oder philosophische Begriffe, in denen das Dogma verkündet wird (Person, Substanz, Transsubstantiation). Die Kirche hat das Recht und die Pflicht, zum Schutz des Glaubensgutes philosophische Lehren, die das Dogma direkt oder indirekt gefährden, zu verurteilen. Das Vatikanische Konzil erklärte: ius etiam et officium divinitus habet falsi nominis scientiam proscribendi (D 1798). (*)
(*) hat weiterhin von Gott auch das Recht und die Pflicht, eine Afterwissenschaft zu ächten (Granderath, Geschichte des Vatikanischen Konzils Bd. II, Dogmatische Bestimmung über den katholischen Glauben, 1903, S. 501)
§ 7. Die theologischen Meinungen
Die theologischen Meinungen sind freie Ansichten über Gegenstände der Glaubens- und Sittenlehre, die weder in der Offenbarung klar bezeugt noch durch das kirchliche Lehramt entschieden sind. Ihre Autorität ist abhängig von dem Gewicht ihrer Gründe (Zusammenhang mit der Offenbarungs-Lehre, Stellungnahme der Kirche). Vgl. D 1146.
Eine bisher umstrittene Frage hört auf, Gegenstand der freien Beurteilung zu sein, wenn das kirchliche Lehramt klar zugunsten der einen Ansicht Stellung nimmt. „Wenn die Päpste in ihren Akten absichtlich ein Urteil über eine bislang umstrittene Frage aussprechen, dann ist es für alle klar, daß diese nach der Absicht und dem Willen dieser Päpste nicht mehr der freien Erörterung der Theologen unterliegen kann“ (D 3013).
§ 8. Die theologischen Gewissheitsgrade
1. Den höchsten Gewissheitsgrad besitzen die unmittelbar geoffenbarten Wahrheiten. Der ihnen gebührende Glaubensassens stützt sich auf die Autorität des offenbarenden Gottes (fides divina) und, wenn die Kirche durch ihre Vorlage das Enthaltensein in der Offenbarung verbürgt, auch auf die Autorität des unfehlbaren Lehramtes der Kirche (fides catholica). Wenn sie durch ein feierliches Glaubensurteil Definition) des Papstes oder eines allgemeinen Konzils vorgelegt werden, sind sie de fide definita.
2. Die katholischen Wahrheiten oder kirchlichen Lehren, über die das unfehlbare Lehramt der Kirche endgültig entschieden hat, sind mit einem Glaubensassens anzunehmen, der sich auf die Autorität der Kirche allein stützt (fides ecclesiastica). Die Gewissheit dieser Wahrheiten ist unfehlbar wie bei den eigentlichen Dogmen.
3. Sententia fidei proxima ist eine Lehre, die von den Theologen fast allgemein als Offenbarungs-Wahrheit angesehen wird, von der Kirche aber noch nicht endgültig als solche verkündet worden ist.
4. Sententia ad fidem pertinens oder theologice certa ist eine Lehre, über die sich das kirchliche Lehramt noch nicht endgültig geäußert hat, deren Wahrheit aber durch ihren inneren Zusammenhang mit der Offenbarungs-Lehre verbürgt ist (theologische Konklusionen).
5. Sententia communis ist eine Lehre, die an sich in das Gebiet der freien Meinung gehört, von den Theologen aber allgemein vertreten wird.
6. Theologische Meinungen von geringerem Gewissheitsgrad sind die sententia probabilis, probabilior, bene fundata und die mit Rücksicht auf ihre Übereinstimmung mit dem Glaubens-Bewusstsein der Kirche sog. sententia pia. Den geringsten Gewissheitsgrad besitzt die opinio tolerata, die nur schwach begründet ist, aber von der Kirche geduldet word.
Bezüglich der kirchlichen Lehrverkündigung ist wohl zu beachten, daß nicht alle Äußerungen des kirchlichen Lehramtes über Fragen des Glaubens und der Sitten unfehlbar und deswegen unwiderruflich sind. Unfehlbar sind nur die Entscheidungen der den Gesamtepiskopat repräsentierenden allgemeinen Konzilien und die päpstlichen Kathedral-Entscheidungen (vgl. D 1839). Die ordentliche und gewöhnliche Form der päpstlichen Lehrtätigkeit ist nicht unfehlbar.
Auch die Entscheidungen der römischen Kongregationen (Hl. Offizium, Bibelkommission) sind nicht unfehlbar. Gleichwohl sind sie mit einer aus übernatürlichen Beweggründen hervor gehenden inneren Zustimmung (assensus internus supernaturalis, assensus religiosus) anzunehmen. Das sog. Silentium obsequiosum, d.h. das ehrfürchtige Schweigen genügt im allgemeinen nicht. Ausnahmsweise kann die Pflicht der inneren Zustimmung aufhören, wenn ein kompetenter Beurteiler nach erneuter gewissenhafter Prüfung aller Gründe zur sicheren Überzeugung gelangt, daß die Entscheidung auf einem Irrtum beruht.
§ 9. Die theologischen Zensuren
Unter theologischen Zensuren versteht man ein Urteil, wodurch ein die katholische Glaubens- oder Sittenlehre berührender Satz als glaubenswidrig oder wenigstens als bedenklich gekennzeichnet wird. Je nachdem sie vom kirchlichen Lehramt oder von der theologischen Wissenschaft ausgesprochen wird, ist sie ein autoritatives richterliches oder ein privates wissenschaftliches Urteil (censura authentica oder iudicialis – censura doctrinalis).
Die gebräuchlichsten Zensuren sind folgende: Propositio haeretica (Gegensatz zum formellen Dogma), prop. Haeresi proxima (Gegensatz zur sententia fidei proxima), prop. Haeresim sapiens oder de haeresi suspecta (Häresie verdächtig), prop. Erronea (Gegensatz zu einer katholischen Wahrheit), prop. Falsa (einer dogmatischen Tatsache widersprechend), prop. Temeraria (ohne Grund von der allgemeinen Lehre abweichend), prop. Piarum aurium offensiva (das religiöse Empfinden verletzend) prop. Male sonans (in der Ausdrucksweise missverständlich), prop. Captiosa (durch gewollte Zweideutigkeit verfänglich), prop. Scandalosa (Ärgernis erregend).
Nach der Form der Zensuren unterscheidet man die damnatio specialis, bei der ein einzelner Satz mit einer entsprechenden Zensur belegt wird, und die damnatio in globo, bei der eine Reihe von Sätzen mit mehreren Zensuren versehen wird. –
aus: Ludwig Ott, Grundriss der katholischen Dogmatik, 1954, S. 9 – S. 12