Die Taufe ist zum Heile notwendig
1. Heilsnotwendigkeit der Taufe
Die Wassertaufe (baptismus fluminis) ist seit der Promulgation des Evangeliums für alle Menschen ohne Ausnahme zum Heile notwendig. De fide.
Das Konzil von Trient erklärte gegenüber den Reformatoren, deren Rechtfertigungs-Begriff zur Bestreitung der Heilsnotwendigkeit der Taufe führt: Si quis dixerit, baptismum liberum esse, hoc est non necessarium ad salutem, A.S.D 861. Vgl. D 791. Über den Zeitpunkt des Beginns der Taufverpflichtung erklärte das Konzil von Trient, die Rechtfertigung könne nach der Verkündigung des Evangeliums (post Evangelium promulgatum) nicht ohne Taufe oder das Verlangen nach derselben geschehen. D 796. Die Heilsnotwendigkeit der Taufe ist nach Joh. 3,5 und Mk. 16,16 eine Notwendigkeit des Mittels (necessitas medii), nach Mt. 28,19 für die Erwachsenen auch eine Notwendigkeit des Gebotes (necessitas praecepti). Die Notwendigkeit des Mittels ist jedoch keine innere, in der Natur des Sakramentes selbst begründete, sondern eine äußere, insofern die Taufe durch eine positive Anordnung Gottes zum unerläßlichen Mittel des Heiles bestimmt ist. Unter besonderen Umständen kann von dem tatsächlichen Gebrauch des vorgeschriebenen Mittels abgesehen werden (hypothetische Notwendigkeit).
In der Tradition wird die Heilsnotwendigkeit der Taufe im Hinblick auf Joh. 3,5 stark betont. Tertullian bemerkt unter Berufung auf dieses Wort: „Durch Gesetz ist bestimmt, daß niemand ohne Taufe das Heil zusteht“ (De bapt. 12,1). Vgl. Pastor Hermae, Sim. IX 16.
2. Ersetzbarkeit der sakramentalen Taufe
Die Wassertaufe kann im Notfall durch die Begierdetaufe und die Bluttaufe ersetzt werden. Sent. fidei proxima.
a) Die Begierdetaufe (baptismus flaminis sive Spiritus Sancti)
Die Begierdetaufe ist das mit vollkommener Reue verbundene ausdrückliche oder eingeschlossene Verlangen nach der sakramentalen Taufe (votum baptismi). Das Konzil von Trient lehrt, daß die Rechtfertigung des Erbsünders nicht möglich ist „ohne das Bad der Wiedergeburt oder das Verlangen nach demselben“ (sine lavacro regenerationis aut eius voto). D 796. Vgl. D 847,388,413.
Nach der Lehre der Hl. Schrift besitzt die vollkommene Liebe rechtfertigende Kraft. Lk. 7,47: „Ihre vielen Sünden sind ihr vergeben, weil sie viel geliebt hat.“ Joh. 14,21: „Wer mich liebt, wird von meinem Vater geliebt werden, und ich werde ihn lieben und mich ihm offenbaren.“ Lk. 23,43: „Heute noch wirst du mit mir im Paradiese sein.“
Die Hauptzeugen der Tradition sind der hl. Ambrosius und der hl. Augustinus. Ambrosius sagt in der Trauerrede auf den ohne Taufe gestorbenen Kaiser Valentinian II.: „Sollte er die Gnade nicht besitzen, nach der er sich sehnte? Sollte er nicht besitzen, wonach er verlangte? Sicherlich, da er danach verlangte, hat er sie erlangt… Diesen hat sein frommes Verlangen abgewaschen“ (De obitu Valent. 51.53). Augustinus erklärt: „Ich finde, daß nicht nur das Leiden für den Namen Christi ersetzen kann, was an der Taufe fehlte, sondern auch der Glaube und die Bekehrung des Herzens (fidem conversionemque corids), wenn etwa die Kürze der Zeit nicht gestattet, das Geheimnis der Taufe zu feiern“ (De bapt. IV 22,29). In der Frühscholastik verteidigen Bernhard von Clairvaux (Ep. 77 c.2, n. 6-9), Hugo von St. Viktor (De sacr. II 6,7) und die Summa sententiarum (V 5) die Möglichkeit der Begierdetaufe gegen Peter Abaelard. Vgl. S. th. III 68,2.
Die Begierdetaufe wirkt ex opere operantis. Sie verleiht die Rechtfertigungsgnade, womit die Nachlassung der Erbsünde, aller persönlichen schweren Sünden und der ewigen Sündenstrafe verbunden ist. Läßliche Sünden und zeitliche Sündenstrafen werden entsprechend dem Grade der subjektiven Disposition nachgelassen. Der Taufcharakter wird nicht eingeprägt.
b) Die Bluttaufe (baptismus sanguinis)
Die Bluttaufe ist das Martyrium eines Ungetauften, d.i. Das geduldige Ertragen eines gewaltsamen Todes oder einer ihrer Natur nach zum Tode führenden Mißhandlung um des Bekenntnisses des christlichen Glaubens oder um der Übung der christlichen Tugend willen.
Jesus selbst bezeugt die rechtfertigende Kraft des Martyriums. Mt. 10,32: „Wer mich vor den Menschen bekennt, den werde auch ich vor meinem Vater bekennen, der im Himmel ist.“ Mt. 10,39 (16,25): „Wer sein Leben um meinetwillen verliert, der wird es finden.“ Joh. 12,25: „Wer sein Leben in dieser Welt gering achtet, wird es für das ewige Leben retten.“
Die Väter betrachten den Märtyrertod von Anfang an als Ersatz für die Taufe. Tertullian nennt ihn „Bluttaufe“ (lavacrum sanguinis) und schreibt ihm als Wirkung zu, daß er „das Taufbad, wenn es nicht empfangen wurde, ersetzt und das verlorene wieder herstellt“ (De bapt. 16). Nach Cyprian wird den Katechumenen, die das Martyrium erleiden, „die ruhmvollste und erhabenste Bluttaufe“ zuteil (Ep. 73,22). Vgl. Augustinus, De civ. Dei XIII 7.
Da nach dem Zeugnis der Tradition und der kirchlichen Liturgie (vgl. das Fest der Unschuldigen Kinder) auch die unmündigen Kinder die Bluttaufe erlangen können, so wirkt die Bluttaufe nicht bloß ex opere operantis wie die Begierdetaufe, sondern als objektives Bekenntnis auch quasi ex opere operato. Ihre Wirkung ist die Verleihung der Rechtfertigungs-Gnade und bei entsprechender Disposition auch die Nachlassung aller läßlichen Sünden und zeitlichen Sündenstrafen. Augustinus sagt: Es ist eine Beleidigung, für einen Märtyrer zu beten; wir sollen uns vielmehr seinen Gebeten empfehlen“ (Sermo 159,1). Den Taufcharakter verleiht die Bluttaufe nicht. Vgl. S. th. 66,11 u. 12.
aus: Ludwig Ott, Grundriss der katholischen Dogmatik, 1954, S. 410-412