Einführung des römischen Rechts – eines fremden Rechtes
Der verhängnisvolle Einfluss des in dem Gesetzbuch Justinians niedergelegten römisch-byzantinischen Rechtes auf die germanisch-romanischen Völker war in erster Linie von der Bologneser Rechtsschule ausgegangen. Diese erfüllte seit dem 12. Jahrhundert die unzähligen, aus fast sämtlichen europäischen Ländern herbei strömenden Jünglinge mit einer abgöttischen Verehrung vor dem fremden Recht.
Den Bologneser Rechtsgelehrten, den sog. Glossatoren (1) und ihren Nachfolgern, erging es mit dem römischen Recht gerade so wie später den italienischen und den jungdeutschen Humanisten mit der klassischen Literatur. Voll einseitiger Bewunderung dieser Literatur, wurden die Humanisten in den Gedankenkreis der Griechen und Römer derart hinein gezogen, dass ihnen die klassische Bildung als die allein richtige und wahre Bildung, die antike Form des Lebens und Denkens als die rein menschliche und deshalb als die allein berechtigte erschien.
Ebenso lebten sich die Glossatoren, überwältigt von der Schönheit des römischen Rechtes, von seiner scharfen Bestimmung der Begriffe, seiner logisch fortschreitenden Folgerichtigkeit, seiner ganzen Art der Entwicklung und strengen Zucht der Form, vollständig in die juristische Denkweise der Römer hinein und erklärten nur das für ‚vernünftig und gut‘, was ihnen vom römischen Standpunkt aus betrachtet so vorkam.
Das römische Recht, so lehrten sie, sei das wahre, vernunftgemäße und darum für alle Zeiten und Völker passende Recht: es enthalte eine folgerichtige Darstellung der aus der Vernunft abgeleiteten Rechtswahrheiten und könne aus diesem Grund dieselbe Allgemeingültigkeit beanspruchen, welche man den Gesetzen der Logik und Mathematik zuerkenne; es sei gleichsam ‚die nieder geschriebene Vernunft‘. (2) Nicht allein in der Beurteilung von privatrechtlichen Dingen, sondern auch in allen dem öffentlichen Leben angehörigen Rechtsverhältnissen sollte die römische Auffassung maßgebend sein. In der Geringschätzung der einheimischen Rechte ging man nicht selten so weit, dass man es kaum der Mühe wert erachtete, auch nur ihren Inhalt und ihren Zusammenhang mit den bestehenden Zuständen zu prüfen.
Es stand aber das römische Recht in den wichtigsten Beziehungen in einem vollen Gegensatz zu der christlich-germanischen Rechtsanschauung. Während letztere alles Recht als ein Erzeugnis des göttlichen Willens betrachtet und das ganze Rechtsleben auf die Abhängigkeit des Menschen von Gott gegründet wissen will, lässt die römisch-heidnische Auffassung das Recht aus dem Willen des Volkes hervor gehen.
Das Recht ist dieser Auffassung gemäß nicht eine höhere, den Menschen gegebene und schon durch das Sittengesetz vorgezeichnete Regel, sondern eine vom Sittengesetz völlig unabhängige Vorschrift, welche die Menschen sich selbst um ihres persönlichen Nutzens willen aufgestellt haben.
Vor der Gründung des Staates standen die einzelnen im Zustand natürlicher Freiheit und völliger Unumschränktheit rechtlich einander fremd und pflichtlos gegenüber; es galt zwischen ihnen nur das der Stärke. Dieses Dieses Recht führte jedoch vermöge des natürlichen Strebens der Menschen, ihre Herrschaft auf Kosten der Freiheit anderer auszudehnen, zu fortwährenden Verwirrungen, zu einem Krieg aller gegen alle. Deshalb traten die Menschen zu Schutz und Trutz miteinander in Verbindung und gründeten den Staat.
Durch Gründung des Staates ging die frühere Vollherrschaft der einzelnen auf die Gesamtheit über. Die Gesamtheit hat die Befugnis, für alle Angehörigen des Staates verbindliche Vorschriften zu erlassen, und sie übt diese Befugnis entweder unmittelbar durch Volksbeschlüsse aus, oder vermittelst der vom Volk dafür aufgestellten Gewalthaber.
Die erlassenen Vorschriften heißen Gesetze, und diese Gesetze begründen das Recht.
Das Recht steht also nicht, wie die christlich-germanische Rechtslehre verlangt, vor und über dem Gesetz, sondern es entsteht erst durch das Gesetz im Staat, in welchem allein es seinen Grund und Zweck findet. Es steht unter der Herrschaft des Staates.
Während die christlich-germanische Rechtslehre den Inhaber der höchsten staatlichen Gewalt als den bloßen Vollzieher oder Hilfsvollstrecker des Rechtes betrachtet, ist nach römischer Auffassung der mit der Machtvollkommenheit des Volkes bekleidete oberste Träger der Staatsgewalt unumschränkt; er ist die letzte Quelle des Rechtes und darum befugt, durch seine Vorschriften das Recht sowohl im allgemeinen als in einzelnen Fällen willkürlich zu ändern.
‚Wohl erworbene Rechte‘, welche nach christlich-germanischer Anschauung die staatliche Gewalt so wenig wie der einzelne verletzen durfte, kannte die römische Auffassung nicht. Es war darum auch von all jenen Bürgschaften, welche das christlich-germanische Recht zum Schutz dieser Rechte aufstellte, im römischen Recht keine Rede. (3)
Die fortdauernde Geltung und Verbindlichkeit des in dem kaiserlichen Gesetzbuch nieder gelegten römischen Rechtes erklärten die Glossatoren und ihre Nachfolger schon deshalb für unbestreitbar, weil das römische Kaiserreich selbst noch immer fortbestehe; denn die römischen Kaiser deutscher Nation seien die unmittelbaren Nachfolger der alten Imperatoren. Alle Machtbefugnisse, welche ehedem die Imperatoren besaßen, seien auf die römischen Kaiser deutscher Nation übergegangen: der Wille des Kaisers sei Gesetz.
Durch diese Lehre fanden die Glossatoren die Gunst der staufischen Kaiser, die darin eine rechtliche Begründung ihrer absolutistischen Herrschergelüste erkennen wollten. Auf das eifrigste bemühten sich die Staufer für die Verbreitung des römischen Rechtes; sie stellten die fortdauernde Gültigkeit desselben als kaiserliches Recht schon dadurch außer Zweifel, dass sie den Glossatoren mehrere ihrer eigenen Gesetze zuschickten und diese in das römische Gesetzbuch aufnehmen ließen.
Schon Friedrich Barbarossa sprach sich alle Rechte zu, welche die Imperatoren geübt hatten. Er betrachtete sich nicht allein in staatsrechtlicher Beziehung als deren Nachfolger, sondern wandte auch bei der Entscheidung von privatrechtlichen Fragen altrömische Rechtsgrundsätze zum Nachteil der deutschen Gewohnheitsrechte in Deutschland an.
So erscheint es begreiflich, daß im folgenden 13. Jahrhundert die namentlich in Bologna herangebildeten Juristen in Deutschland ziemlich stark vertreten waren; ihre trügerischen Künste, um das recht zu kränken und ihren Beutel zu füllen, riefen vielfache Klagen hervor.
In kirchlich-politischen Fragen wurde das römische Recht zeitweise als Waffe gegen das kirchliche Recht verwendet, besonders unter Ludwig dem Bayer, der während seiner Kämpfe mit der Kirche sich als erhaben über jedes Recht erklärte und durch seine dienstbaren Hofjuristen aus altrömischen Rechtssätzen unter anderem den Nachweis zu führen versuchte, dass der Kaiser keiner Bestätigung des Papstes bedürfe. (4)
Ein Wendepunkt in der deutschen Rechtsgeschichte trat dann mit Karl IV. ein, der den altrömisch gebildeten Juristen eine feste Stellung in der kaiserlichen Kanzlei anwies, sich ihrer während seiner langen Regierung in Staatsgeschäften bediente und ihnen einen gewissen Einfluss auf die Reichsregierung gestattete. Karl IV. stellte die Doktoren des römischen Rechts dem niederen Adel gleich. Die Juristen boten von nun an alle Kräfte auf, das fremde Recht, dem sie ihre Bedeutung verdankten, als das überall gültige anzuwenden und durch Berufung auf dasselbe ihre Stellung immer mehr zu erhöhen. Unter Kaiser Sigmund finden sich vielfältige, mit dem Beirat gelehrter Juristen erlassene Rechts- und Schiedssprüche.
Auch unter Friedrich III. und Maximilian I. stieg das Ansehen der juristischen Räte. Beide liebten zwar weder das römische Recht noch die Romanisten, aber sie waren des Dienstes derselben dringend bedürftig, da sowohl sämtliche Fürsten als auch die größeren Reichsstädte gelehrte Juristen in ihren Dienst genommen hatten und für ihren Verkehr mit dem Hof und die Führung ihrer Rechtsstreitigkeiten gebrauchten.
Wie sehr aber auch die Verwendung der Romanisten in Sachen des Reiches schon seit dem 14. Jahrhundert die Aufnahme des römischen Rechtes beförderte, so gelang es demselben doch so leicht nicht, zum Nachteil des einheimischen Rechtes die bestehenden deutschen Grundsätze zu verdrängen. Bis gegen Ende des 15. Jahrhunderts stand im allgemeinen das deutsche Recht noch unerschüttert da.
Von einer Besetzung der Gerichte durch Gelehrte war vorher noch fast nirgends die Rede; in sämtlichen Territorien galt lediglich deutsches Gewohnheitsrecht, und von den geschriebenen Rechtsquellen genossen nur die deutschen Rechtsbücher allgemeines Ansehen. Der so häufig vorkommende Ausdruck ‚der Kaiser geschrieben Recht‘ wurde weder ursprünglich noch ausschließlich für das fremde Recht gebraucht, bezeichnete auch weder eine bestimmte Klasse von Rechtsquellen noch das im ganzen Reich als gemeines Recht zur Anwendung gelangte Recht: er bezeichnete nur alle diejenigen Rechtssätze, welche man mittelbar oder unmittelbar auf die Oberherrlichkeit des Kaisers zurückführte oder zurückführen zu dürfen glaubte.
Anmerkungen:
(1) Irnerius, der Gründer der Bologneser Schule, und seine Nachfolger lasen den Text der Justinianeischen Rechtsbücher vor und machten zu dunklen Stellen kurze Anmerkungen juristischen und grammatischen Inhalts, glossae ad ipsam legum litteram. Daher erhielten sie den Namen Glossatoren.
(2) ratio scripta. ‚Die sozialpolitische Ablehnung des römischen Rechtes als „Musterrechtes“, als „wahren Rechtes“, ja kurzweg als „des Rechtes“ – verringert keineswegs die Anerkennung seiner formellen Vorzüglichkeit und Vollendung. Ja sie kehrt sie nur um so schärfer hervor. Wir haben im römischen Recht einen detaillierten Rechtsorganismus vor uns von einziger juristischen Technik und Methode, Konsequenz und Schärfe, und in diesem Sinne äußern sich die meisten Germanisten.‘ Bruder 35, 313.
(3) Näheres bei Schmidt, Principieller Unterschied 29-80. ‚Nach römischer Anschauung‘, erörtert Schmidt 153ff., ‚ist die Staatsgewalt die höchste Gewalt im Staat und als solche unwiderstehlich; es gibt keine andere Gewalt, deren Interzession ihr gegenüber nachgesucht werden könnte, und in dieser ihrer Machtstellung ist auch ihre rechtliche Omnipotenz begründet.
Die hieraus sich ergebenden Konsequenzen werden von den römischen Juristen in der Kaiserzeit, wo sie in mehrfacher Beziehung praktische Bedeutung erhielten, unbedenklich anerkannt, zugleich aber auch als so selbstverständliche Konsequenzen des Satzes: Quod principi placuit, legis habet vigorem angesehen, daß sie einer besonderen Erwähnung nicht bedürftig erachtet werden.‘ Treffend sagt deshalb Jakob Grim, Rechtsaltertümer XVI: ‚Das römische Recht ist uns kein vaterländisches, nicht auf unserem Boden erzeugt und gewachsen, unserer Denkungsart in wesentlichen Grundzügen widerstreitend und kann uns eben darum nicht befriedigen.
Der praktische Gebrauch des römischen Rechtes hat unleugbar unserer Verfassung und Freiheit keinen Vorteil gebracht. England, Schweden, Norwegen und andere Länder, die ihm nicht unmittelbar ausgesetzt worden sind, haben, ohne in geistiger Ausbildung hinter uns zu stehen, gewiss manche kostbare Vorzüge ihres gemeinen Volkslebens auch der Beibehaltung einheimischer Gesetze zu danken.‘
Während in den Ländern, welche römisches Recht einführten, das öffentliche Leben zerfiel und die bestehenden Verfassungen einem dem Wesen des germanischen Rechtes nicht entsprechenden Absolutismus Platz machten, bewahrte sich das englische Volk unter der Herrschaft des nationalen Rechtes seine Freiheit und Verfassung… – Wie die grundverschiedene Auffassung von dem Wesen und der Entstehung des Rechtes auch die Auffassung von Freiheit und Ehre bei den Römern und bei den Germanen verschieden gestaltete, darüber vgl. Schmidt 161-192.
(4) Das älteste Beispiel einer Verwendung des heidnisch-römischen Rechtes gegen die christlich-germanischen Rechtsanschauungen liefert eine im Jahr 1080 von dem italienischen Juristen Petrus Crassus abgefaßte Schmähschrift gegen Gregor VII. Selbst Bestimmungen des römischen Privatrechtes über Besitz, Verjährung usw. beutet der Libellist zu dem Beweis aus, daß, da Heinrich IV. das Reich nach Erbrecht besitze, jegliche Auflehnung gegen seine Gewalt als ein Eingriff in ein wohl erworbenes Eigentum zu bestrafen sei.
In ganz erniedrigender Weise schmeichelt Crassus dem Kaiser und erbittet sich in Bettelversen reiche Belohnung für seine Bemühungen. Er ist ein würdiges Urbild der zahllosen Hofjuristen späterer Jahrhunderte, die jede Anmaßung und Gewalttat ihrer Soldherren mit Gründen aus dem römischen Recht zu beschönigen und zu verteidigen wußten. –
aus: Johannes Janssen, Zustände des deutschen Volkes, Bd. 1, Deutschlands allgemeine Zustände beim Ausgang des Mittelalters, besorgt von Ludwig von Pastor 1913, S. 570 – S. 575
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