Abschaffung der Sklaverei in Europa

Abschaffung der Sklaverei durch das Christentum

Die langsame Abschaffung der Sklaverei in Europa

Die heidnischen Sitten waren noch lange wirksam

Nach diesen schönen Anfängen hätte man von dem siegenden Christentum allerdings eine raschere Beseitigung der Sklaverei erwarten sollen, als sie wirklich eintrat; man hat ihm das zum Vorwurf gemacht und die Tatsache damit in Zusammenhang gebracht, daß die Kirche überhaupt verweltlicht sei. Allein diese Anschauung geht von einer falschen Voraussetzung aus, indem man der Kirche mehr Macht zuschreibt, als sie wirklich hatte. Das Heidentum war noch lange nicht überwunden, und die Kirche musste noch Jahrhunderte lang heidnische Sitten gewissermaßen übersehen. Eine solch revolutionäre Maßregel wie die Aufhebung der Sklaverei wäre weder rechtlich wirtschaftlich möglich gewesen. Die Kirche konnte nur an den freien Willen der Herren appellieren und auf gesetzliche Milderung der Sklaverei dringen. Das tat sie auch in vollem Maß. Schon Laktantius bezeugt, daß zwischen Herren und Sklaven nur noch äußerliche Unterschiede beständen. Salvian im 5. Jahrhundert sagt, täglich würden Sklaven mit dem Bürgerrecht beschenkt und nähmen mit, was sie sich im Haus ihres Herrn erspart hätten. Nach Gregor von Nyssa geschahen die meisten Freilassungen zu Ostern. –

Gründe für die Überwindung der Haussklaverei

Dem Einfluss des Christentums ist es hauptsächlich zuzuschreiben, daß auch die weltliche Gesetzgebung milder gegen die Sklaven wurde. Konstantin der Große übertrug die Untersuchung über die Klagen und über die Vergehen der Sklaven an die ordentlichen Richter, belegte die einzelnen Grausamkeiten gegen die Sklaven mit namhafter Strafe, verbot, sie zu kreuzigen, führte eine neue, leichtere und einfachere Art der Freilassung ein (die manumissio in ecclesia), begünstigte überhaupt die Freilassungen aus religiöser Gesinnung, im Gegensatz zu Augustus, der sie beschränkt hatte, verbot den Juden, christliche Sklaven zu haben, und untersagte, einem entlaufenen Sklaven das F.H.E. (= fugitivus hic est) auf die Stirn zu brennen. Eine Quelle der Sklaverei, Kinderaussetzung und Kinderverkauf, suchte er ebenfalls durch Gesetze zu verstopfen. Im nämlichen Geist wirkten die folgenden christlichen Kaiser, namentlich Justinian, der manche alte Gesetze gegen die Sklaven, welche Konstantin noch hatte bestehen lassen, im 6. Jahrhundert aufhob, und es war nun nicht mehr selten, daß Sklaven auch in den geistlichen Stand eintraten. Infolge dieser Gesetzgebung fehlte den Sklaven nur noch die Freizügigkeit, der freie Erwerb und die freie Verfügung über ihre Person, also immerhin wertvolle Rechte, die aber tatsächlich damals nicht gar so hoch geschätzt wurden.

Die Rückkehr zur Natural- und Hauswirtschaft

Eigentlich überwunden wurde die Haussklaverei erst, wie schon oben angedeutet, durch die politische und wirtschaftliche Umwälzung und die Rückkehr zur Natural- und Hauswirtschaft, welche sich mit der Eroberung des römischen Reiches durch die Germanen verband. Damit hörten die kapitalistischen Großbetriebe ebenso auf wie die luxuriösen Haushaltungen. Die Germanen hatten zum persönlichen Haushalt nur sehr wenig Sklaven, ein germanischer Hof aber bildete eine geschlossene Wirtschaft, wo fast nur für die eigenen Bedürfnisse, nicht für fremden Absatz gearbeitet wurde, wo aber auch auswärtige Angebote entbehrt werden konnten. Nur die reicheren und vornehmeren Volksgenossen hatten Haussklaven, nämlich die später sogenannten Ministerialen (Marschall, Seneschall, Kämmerer, Schenk, Truchseß, Koch und Bäcker, Falkner und Jäger). Je vornehmer der Herr war, eine desto größere Bedeutung erlangten diese Hausdiener; sie erhielten Benefizien (Lehen) für ihre Dienste und schwangen sich später sogar über die Adeligen empor. Ministerialen wurden bald auch nachgeborene Söhne von Adeligen. Ihnen zunächst standen die Hofhandwerker, unter denen der Schmied besonders geschätzt war. Die große Masse aber bestand aus Hofbauern, Colonen, Liten; sie waren besser gestellt als die alten Sklaven, da sie zwar ein sehr geringes Erwerbsrecht hatten und des Erbrechtes entbehrten (tote Hand), in der Regel aber ein eigenes Hauswesen führten und ihr eigenes Gütchen besaßen. Auch im römischen Reich war die Ansässigkeit der Colonen und ein sicherer Landbesitz eingeführt und freie Veräußerung der Colonen abgeschafft worden (l. 2, Cod. Just. 11, 47; l. 1. 2, Cod. Just. 11, 49), aber die römische Hofwirtschaft war dem Wesen nach ein andere als die deutsche…

Die förmliche Freilassung der Sklaven

Wie die Kirche das Los auch der Colonen zu mildern suchte, zeigt ein herrlicher Brief (Ep. 1, 44 [al. 42]) Gregors des Großen; er schildert darin alle die Bedrückungen, welche auf den Bauern lasteten, und betreibt ihre Milderung; vor Allem verlangt er, daß denselben ein wirkliches Erbrecht bewilligt werde. Bei der förmlichen Freilassung der Sklaven gaben Klöster und Geistliche überhaupt das beste Beispiel. Zuerst waren es griechische Klöster, welche durch ausdrückliches Statut keine Sklaven auf ihren Gütern duldeten; durch Theodorus Cantuariensis aber kam diese humane Sitte im 7. Jahrhundert auch ins Abendland. Nach ihm wirkte im 9. Jahrhundert besonders der hl. Benedikt von Aniane für Freilassung aller Klostersklaven. Um dieselbe Zeit verbreiteten in der griechischen Kirche der hl. Platon und sein Neffe Theodor von Studion den Grundsatz immer mehr, daß ein Kloster keine Sklaven haben dürfe. Für denselben Zweck war die Priesterschaft tätig.

Die Kirche kaufte viele Sklaven an und ließ sie frei, ja die Freilassungen waren so häufig, daß die Kirche den allzu großen Eifer manchmal einschränken musste (Hefele, Conc.-Gesch. III, 57, 76, 86), weil der kirchliche Besitz und die darauf lastenden Verpflichtungen in Gefahr kamen. Deshalb machten die Synoden von Sevilla 590 und Toledo 633 die Freilassung der Kirchensklaven davon abhängig, daß der Bischof irgend einen Ersatz oder eine testamentarische Vermögens-Zuwendung an die Kirche leiste. Auch die Freilassung von Laiensklaven förderte die Kirche aus allen Kräften und übernahm den Schutz der Freigelassenen. Man hat das egoistisch gefunden, weil die Freigelassenen unter das Patronat und die Gerichtsbarkeit der Kirche gelangten. Allein die damalige Zeit urteilte nicht so. Die Freilassungen geschahen meistens aus religiösen Motiven, wurden in der Kirche vorgenommen, und die Kirche nahm die Freigelassenen in ihren Schutz, ohne jedoch auf irgend jemand einen Zwang auszuüben. Die Kirche hatte naturgemäß den aufrichtigen Wunsch, in allen humanen Bestrebungen voran zu gehen; sie war das ihrer Stellung schuldig und hätte sicherlich ihrem eigenen Einfluss geschadet, wenn sie zurück geblieben wäre. So war es ihr ausdrücklicher Wunsch, daß ihre Sklaven es besser haben sollten als die Laiensklaven (Hefele III, 9).

Die Kirche trat für Milderung des Sklavenloses ein

Von großem Einfluss auf die Milderung des Sklavenloses war der Umstand, daß zahlreiche Unfreie Mönche, Priester und Bischöfe wurden. So groß war der Zudrang zu den Klöstern und Weihen, daß die Konzilien Verbote erließen, Sklaven zu ordinieren und zu Mönchen zu machen ohne Erlaubnis des Herrn. Karl der Große ermahnte 789, nicht bloß unfreier, sondern auch edler Leute Kinder zu weihen. Kirchensklaven sollten frei gelassen werden, ehe sie ordiniert würden. In einigen Klöstern blieb es Regel, nur Freie zu nehmen, und daraus entwickelten sich die adeligen Klöster (Reichenau, Waldkirch, Säckingen u.a.). Die alten kaiserlichen Verordnungen zur Milderung des Sklavenloses wurden auch kirchlich sanktioniert, so durch das Konzil von Agde (506) das Gesetz, daß die Sklaven nicht willkürlich getötet, sondern vor Gericht gestellt werden sollten. Wer einen Sklaven ermordete, wurde exkommuniziert.

Die kirchlichen Asyle schützten den Sklaven vor den ersten Wutausbrüchen des Herrn. An Sonn-, Fest- oder Bitttagen durfte der Sklave nicht zur Arbeit angehalten werden. Dagegen blieben die Ehen zwischen Freien und Sklaven, ja auch den Freigelassenen, verboten, und die Sklaven wie die Freigelassenen wurden nicht als öffentliche Ankläger und Zeugen zugelassen (Hefele III, 76, 101, 574, 582, 611), d. h. sie waren vom öffentlichen Gericht ausgeschlossen und waren nur dem Privat- oder Patrimonial-Gericht unterstellt. Die Gerichtsunfähigkeit erhielt sich in einigen Gegenden (z. B. In Böhmen) bei den Bauern bis zum Schluss des vorigen Jahrhunderts. Andererseits widerstand die Kirche auf das Entschiedenste dem, daß Freie und Freigelassene zu Sklaven gemacht wurden.

Zwar gestattete sie, daß z. B. Mädchenräuber zu Sklaven gemacht, und die Freigelassenen der Kirche, wenn sie Prozesse gegen die Kirche führten oder sonst widerspenstig waren, wieder in den früheren Stand zurück versetzt wurden. Wenn sich aber ein Freier selbst in die Sklaverei verkauft hatte, so verordnete die Kirche, daß er wieder frei sein solle, falls er die Summe ersetze (Hefele III, 71). Wer einen Freien als Sklaven verkaufte, wurde gleich einem Mörder behandelt (Hefele IV, 588), wer einen Freigelassenen, mit schweren Bußen belegt. Ebenso schritt die Kirche gegen den gewerbsmäßigen Sklavenhandel ein. Daß Sklaven als solche veräußert wurden, konnte so wenig verhindert werden, wie nachmals die Vertauschbarkeit der Leibeigenen. Die Germanen verkauften erbeutete Sklaven in großer Zahl, ein Stamm an den andern, meistens aber ins römische und byzantinische Reich.

Der Loskauf der Sklaven durch die Kirche

Die Kirche hat nun vor Allem den Bischöfen verboten, Sklaven zu verkaufen, ebenso den Priestern, Sklaven an Juden zu verhandeln. Da Juden und andere Nichtchristen, später die Araber, die gewerbsmäßigen Sklavenhändler waren, so verordneten Synoden und Päpste, daß kein christlicher Sklave an Heiden und Juden verkauft werden dürfe, und diejenigen, die sich bereits in solcher Sklaverei befänden, losgekauft werden könnten (so z. B. c. 16 des Konzils von Macon 581, das bestimmt, jeder Christ könne jeden Sklaven, den ein Jude habe, um 12 Solidi ihm abkaufen, sei es, daß er [der Christ] dem Sklaven alsdann die Freiheit geben oder ihn selbst als Sklaven behalten wolle; wenn aber der Jude seinen christlichen Sklaven zur Apostasie verleiten wolle, so werde der Sklave frei und der Jude gestraft). Die 644 zu Chalons-sur-Saone versammelten Bischöfe setzten es beim König Chlodwig II. durch, daß in Zukunft kein christlicher Sklave aus dem Frankenreich hinaus verkauft werden dürfe. Die Juden sollten nach wiederholten Bestimmungen überhaupt keine christlichen Sklaven haben (siehe Hefele III, 37. 52. 75. 86. 318. 516).

Verschiedene Verordnungen gegen den Sklavenhandel erneuerte das Konzil von Meaux 845, u. A. die toletanische Verordnung, daß auch kein heidnischer Sklave an Ungläubige verkauft werden dürfe, sondern nur an Christen, damit seine Bekehrung möglich sei. Ebenso verbot schon hundert Jahre früher eine römische Synode unter Papst Zacharias im Jahre 743 allen Christen, irgend einen Sklaven oder eine Sklavin an einen Juden zu verkaufen; Karl der Große untersagte überhaupt, einen Sklaven außerhalb der Mark zu verkaufen, und verbot jeden geheimen Verkauf. Freilich hörte ungeachtet solcher Gesetze der Verkauf der Sklaven an Nichtchristen doch nicht völlig auf, und namentlich beschäftigten sich damit fortwährend die Venetianer, obgleich ihnen Papst Zacharias bei Strafe der Exkommunikation verbot, einen christlichen Sklaven an die Mohammedaner, wohin sie ihren Hauptabsatz hatten, zu verkaufen.

Schon unter der schwachen Regierung Ludwigs des Frommen nahm der Sklavenhandel wieder bedeutend zu. Da trat Agobard, Bischof von Lyon, kräftig dagegen auf und löste im Verein mit anderen Bischöfen, auf die alten Gesetze gestützt, um je 12 Solidi viele sarmatische Sklaven der Juden aus, welche sich im fränkischen Reich hatten taufen lassen. Die Juden verklagten ihn bei dem Kaiser, bestachen selbst einen kaiserlichen Minister und erwirkten so das Gebot, man dürfe keinen Sklaven ohne Einwilligung seines Herrn taufen. Agobard berief sich dagegen auf das Beispiel der Apostel; ob er durchdrang, ist nicht sicher, aber wahrscheinlich, da unter den späteren Gesetzen sich wohl das Verbot findet, einem Sklaven ohne Zustimmung seines Herrn die heiligen Weihen zu erteilen, über Erteilung der Taufe aber nichts mehr gesagt ist. Im Ganzen ward erreicht, daß gegen Ende des 10. Jahrhunderts der Sklavenhandel sich verminderte, wenn auch nicht ganz aufhörte.

Juden und Araber setzten den Sklavenhandel fort

Die Juden und Araber setzten noch das ganze Mittelalter hindurch den Handel mit Sklaven fort; noch immer wurden Christen verstümmelt und als Eunuchen nach Konstantinopel verkauft. Das Traurigste aber war, daß ein christlicher König, Heinrich IV., den Sklavenhandel der Juden begünstigte. An der Koblenzer Zollgrenze mussten für jeden Sklaven 4 Denare gezahlt werden; Heinrich IV. bestätigte diesen Zoll 1104. Noch 1238 waren Wiener Juden im Besitz von heidnischen Sklaven. Andererseits entsprach es freilich auch nur den besonderen Umständen, nicht aber dem christlichen Geist, daß man noch 1089 die Frauen der Geistlichen gewaltsam in die Sklaverei versetzte und verkaufte (Hefele V, 195; vgl. ebd. 204).

Lange dauerte der Sklavenhandel in England fort, so daß Bischof Wulstan von Worcester (gest. 1096) zu Bristol und in der Nachbarschaft wiederholt feurig gegen solche Ruchlosigkeit predigte. Darauf verbot auch die Londoner Synode von 1102, Menschen gleich Tieren zu verkaufen; aber erst im Jahre 1171 gelang es der Synode zu Armagh, die Befreiung aller Sklaven auch in Irland zu bewirken, und seit dieser Zeit hört man auf den britischen Inseln von keinem Menschenverkauf mehr.

In Schweden hörte der Sklavenhandel seit dem 13. Jahrhundert auf. Dagegen wird im hoch kultivierten Italien selbst noch im 14. und 15. Jahrhundert Sklavenhandel erwähnt, ein Beweis, daß das Aufhören der Sklaverei und des Sklavenhandels weniger mit dem Fortschreiten der weltlichen Zivilisation als mit religiösen und wirtschaftlichen Ursachen zusammen hängt. In Genua kostete beispielsweise 1384 eine tartarische Sklavin, „frei von allen geheimen Krankheiten“, 1049 Lire, 1389 eine andere 1312 Lire.

Im übrigen Europa bestand die Sklaverei nur noch in der Form der Erblichkeit und der milderen Leibeigenschaft bzw. Hörigkeit. –
aus: Wetzer und Welte`s Kirchenlexikon, Bd. 11, 1899, Sp. 405 – Sp. 410

Fortsetzung: Raub von Christen durch Barbaresken

Verwandte Beiträge

Buch mit Kruzifix
Raub von Christen durch Barbaresken
Das Los von Sklavenkindern in Afrika