Kirche gegen das römische Recht

Kirche gegen das römische Recht: Römische Justizia

Die Kirche gegen das römische Recht und für das germanische Recht

Eine gewisse Schutzwehr gegen das eindringende fremde Recht und dessen knechtische Lehrsätze bildete das kirchliche Recht, welches allerdings seine Methode von dem römischen Recht hernahm, die Materie aber, d. h. den Stoff seiner Entscheidungen, zum größten Teil aus dem germanischen Recht schöpfte. (1) Die Dekretalen der Päpste waren von den frühesten Zeiten an der Brunnquell des christlich-germanischen Rechtes (2); als dessen erster amtlich veröffentlichter Codex ist die Dekretalen-Sammlung Gregors IX. anzusehen. Diesem päpstlichen Gesetzbuch verdankt man gegenüber dem allmählich sich verstärkenden Ansehen des römischen Rechtes die Erhaltung einer großen Anzahl germanischer Rechtseinrichtungen und Rechtsgrundsätze, welche durch die Aufnahme unter die Dekretalen eine feste Gesetzesform gewannen.

Freilich nahm auch die Kirche, wie die Glossatorenschule, ein allgemeines, für alle Menschen gültiges, unveränderliches Weltrecht an, aber dieses war nicht das römische, sondern das von Gott stammende und in der Heiligen Schrift geoffenbarte Recht, das über allen, nach Zeiten und Völkern verschiedenen Rechten (3) steht, dem auch das römische Recht wie jedes andere untergeordnet ist.

Aus diesem Grund verwarf die Kirche das römische Recht, wo immer es mit dem göttlichen Recht in Widerspruch stand, und widersetzte sich der Ausbreitung des römischen Rechtes, insofern dasselbe im Sinne der staufischen Staatsidee zur Untergrabung der christlich-germanischen Rechtsordnung und zur Wiederaufrichtung des altheidnischen Absolutismus benützt worden. (4)

Papst Alexander III. verbot im Jahr 1180 das Studium desselben den Mönchen; Papst Honorius III. dehnte im Jahr 1219 das Verbot auf alle Priester aus und untersagte im folgenden Jahr unter Strafe der Exkommunikation auch den Laien, an der Universität zu Paris Vorlesungen über das römische Recht zu halten und zu hören; Papst Innozenz IV. bemühte sich im Jahr 1254, dieses Verbot für ganz Frankreich, England, Schottland, Spanien und Ungarn wirksam zu machen.

Auch auf den deutschen Hochschulen wurde, päpstlichen Vorschriften gemäß. Anfangs nur das kirchliche Recht gelehrt, später kraft besonderer Vergünstigungen auch das römische, aber nur insoweit es zur Erklärung des kanonischen erforderlich und dienlich war. Die juristischen Fakultäten, vorzugsweise aus Kanonisten bestehend, bildeten im Grunde nur eine Ergänzung der theologischen Fakultät. In Freiburg begann erst im Jahr 1490, in Basel 1494, in Wien 1495, in Heidelberg 1498 eine ständige Vertretung des römischen Rechtes (5), viel früher dagegen an einigen Hochschulen des nördlichen Deutschlands.

In Rostock nahm das römische Recht bereits um die Mitte des 15. Jahrhunderts einen bedeutenden Aufschwung; in Greifswald lehrten im Jahr 1456 schon vier ‚Legisten‘; in Lüneburg wurde im Jahr 1471 sogar eine eigene und alleinstehende Fakultät für das römische Recht errichtet. An der Universität zu Erfurt stieg zwischen 1450 und 1500 die Zahl der im Zivilrecht Graduierten im Vergleich zur ersten Hälfte des Jahrhunderts fast auf das dreifache. Den höchsten Ruhm aber als ‚wahre Brunnquellen römisch-juristischer Weisheit‘ behaupteten fortwährend noch die italienischen Hochschulen, und sie vorzugsweise wurden darum von deutschen Rechtsbeflissenen besucht.

Je lohnender und lockender die Aussichten der Juristen wurden, je höher ihr Ansehen an den fürstlichen Höfen und in den Städten stieg, desto mehr kam das Studium der Jurisprudenz in Aufnahme.

Anmerkungen:

(1) ‚In der Anlehnung an die Methode des römischen Rechtes hat die formelle juristische Durchbildung des kanonischen Rechtes ihren Grund. Dieser Richtung verdankt das kanonische Recht seinen formell so herrlichen entwickelten Bau.‘

(2) Roßhirt, Vorrede zur Gesch. des Rechtes im Mittelalter, und dessen Artikel über Cujacius in Wetzer und Weltes Kirchenlexikon 2, 933. ‚Das kanonische Recht lehrte uns die nationale Denkweise.“ ‚Obgleich das kanonische Recht‘, sagt treffen Stobbe 1, 641 und 2, 134, ‚vorzüglich in Italien entstanden war, stand es den deutschen Verhältnissen doch sehr viel näher als das römische Recht, da es auf germanischer und christlicher Grundlage ruht und Verhältnisse und Zustände berücksichtigt, welche dem germanisch-christlichen Leben angehören.‘

‚Die Bestimmungen des kanonischen Rechtes standen dem deutschen Volk sehr viel näher als das Corpus juris civilis, weil sie mit Beziehung auf die modernen, überall lebendigen Verhältnissen erlassen waren, und darum nicht erst einer besonderen Modernisierung oder Germanisierung bedurften, um im Leben zur Geltung zu kommen.‘ ‚Das römische Recht‘, schreibt Bluntschli,, die neueren Rechtsschulen der deutschen Juristen (Zürich 1862, S. 41), ‚lernte sich mit dem Geist des Christentum erst vertragen, als es selber unterging; durchdrungen von diesem Geist war es nie.

Das deutsche Recht dagegen war schon in seiner ursprünglichen Anlage empfänglicher für die Ideen des Christentums, verwandter mit dessen Lehren. Und die ganze Rechtsentwicklung des Mittelalters wurde von christlichem Geist durchzogen. Es gilt das keineswegs nur von dem kanonischen Recht, dessen eigene Ausbildung und dessen Einwirken auf die übrigen Rechte nicht anders als wesentlich christlich sein konnte. Es gilt auch von dem deutschen Recht insbesondere.

Die beiden wichtigsten deutschen Rechtsbücher des Mittelalters, der Sachsen- und der Schwabenspiegel, voraus aber der letztere, sind vielfach erwärmt und erleuchtet von christlichen Vorstellungen. So ist das Christentum schon frühzeitig zu einem unzerstörlichen, fortwirkenden Lebenselement des deutschen Rechtes geworden. Lässt sich nicht an diese Betrachtung die Hoffnung knüpfen, dass die Wiederbelebung des deutschen Rechtes auch in Zukunft zu einer vollkommeneren Harmonie zwischen dem religiösen Bewusstsein und en rechtlichen Ansichten des Volkes führen werde?‘

(3) Deshalb verlangt auch das kanonische Recht von dem Gesetz, daß es secundum naturam, secundum patriae consuetudinem, loco temporique conveniens sei… Die Päpste widerrieten ausdrücklich die Einführung des römischen Rechtes in jenen Ländern, welche keine romanische Bevölkerung hatten, indem sie, mit allem Fug, das römische Recht weder für nötig zur Regierung der germanischen Völker, noch deren einfachen Zuständen angemessen hielten.

(4) Über die Stellung der Kirche zum römischen Recht sagt Schmidt 107 u. 121 unter anderem: ‚Die Kirche konnte und musste das römische Recht als ein Kulturelement betrachten und benutzen. Wie sie daher für die Erhaltung der literarischen Kenntnis desselben in ähnlicher Weise tätig wurde, wie für die Erhaltung der übrigen römischen Bildung, so musste sie aus dem römischen Recht auch dasjenige, was ihren zivilisatorischen Zwecken entsprach, zur Geltung zu bringen bemüht sein; und dass schon in die alten germanischen Volksrechte einzelne römisch-rechtliche Bestimmungen übergegangen sind, ist ohne Zweifel vorzugsweise dem Einfluss der Kirche und des Klerus zuzuschreiben…‘

‚Dagegen konnte die Kirche nichts haben, daß die christlichen Völker sich die Errungenschaften der Griechen oder Römer aneigneten, soweit sie zur Förderung ihres nationalen Lebens geeignet sind. Allein die Art und Weise, wie die Glossatoren das römische Recht und später die Humanisten die griechische und römische Bildung wieder zur Herrschaft zu bringen, und statt das Leben der modernen Völker mit den Errungenschaften der Griechen und Römer zu bereichern, dasselbe zu unterdrücken und auf den Standpunkt des antiken Lebens zurück zu führen suchten, konnte sie nicht billigen.‘

(5) Für Köln gab Papst Bonifaz IX. im Jahr 1394 das Privileg, dass zwanzig Weltgeistliche zehn Jahre lang das ius civile hören und studieren sollten. Als Zweck der zivilistischen Studien galt, wie bei der Bitte um Verlängerung des Privilegs im Jahr 1457 von Seiten der Universität ausdrücklich hervor gehoben wurde: ‚ut sic quisque clericus iuris canonici intelletum levius carpere valeat.‘ Bianco, Gesch. der Cölner Universität 1, 112 u 166. Die Universität zu Wien erwirkte sich erst im Jahr 1495 eine ’signatura apostolica, qua legendi audiendique ius civile quibuscunque alumnis, etiam clericis, studii Viennensis indultum est.‘

Köln zeichnete sich durch die Pflege des Kaiserrechts vor den übrigen deutschen Hochschulen ganz besonders aus. Gleich bei der Gründung der Universität waren fünf Lehrer des römischen Rechts dort vorhanden, zu denen dann noch zwei Doktoren beider Rechte kamen. An Zahl übertrafen damals die Legisten sogar die Vertreter des geistlichen Rechtes.‘ –
aus: Johannes Janssen, Zustände des deutschen Volkes, Bd. 1, Deutschlands allgemeine Zustände beim Ausgang des Mittelalters, besorgt von Ludwig von Pastor 1913, S. 575 – S. 578

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