Germanisches Recht im Mittelalter und sein Verhältnis zur staatlichen Gewalt
Germanische Rechtsauffassungen
Die verfassungsmäßige Beschränkung der staatlichen Gewalt durch die Stände war eine der Bürgschaften, welche das germanische Recht zum Schutz der wohl erworbenen Rechte der Volksgenossen gegen willkürliche Verletzung aufstellte. Sie hing auf das innigste zusammen mit der ganzen germanischen Auffassung vom Wesen des Rechtes, der Freiheit und der Ehre und dem Verhältnis des Rechtes zum Staat.
Ausgehend von der Voraussetzung einer höheren Weltordnung, leitet die germanische Rechtsanschauung alles Recht von Gott ab und will das ganze Rechts- und Staatsleben auf die Abhängigkeit des Menschen von Gott gegründet wissen.
Das Recht ist eine ewige Anordnung Gottes
Ihr gemäß ist das Recht nicht eine bloße Regel, welche die Menschen sich selbst um ihres persönlichen Nutzens willen gesetzt haben, sondern ein Erzeugnis göttlichen Willens, eine Ordnung, die wie das Sittengesetz ihren Ursprung in Gott hat.
Darum beginnt der Sachsenspiegel die Darstellung des Rechtssystems mit der Darstellung der göttlichen Weltordnung. ‚Gott selbst‘, sagt er ausdrücklich, ‚ist das Recht, und darum ist ihm das Recht lieb‘, und die Glosse fügt hinzu: ‚Das Recht ist eine ewige Anweisung Gottes.‘ ‚Das Recht‘, heißt es in der Glosse an einer andern Stelle, ‚hat seinen Anfang von der Natur oder von der Gewohnheit.‘ ‚Das natürliche Recht heißt auch Gottesrecht, darum, daß Gott dies recht allen Kreaturen gegeben hat.‘ Durch dieses natürliche Recht sind ‚gefunden worden alle anderen Recht‘, und es ’soll und muss‘ deshalb ‚allen anderen Satzungen und Gewohnheiten das natürliche Recht vorgezogen werden.‘ ‚Ein gesetzt Recht mag wohl das andere aufheben, aber kein natürlich Recht mag es abtun.‘
Die Rechtsordnung ist begründet durch Sittengesetz und göttliche Offenbarung
Aus der durch das Sittengesetz und die göttliche Offenbarung begründeten Rechtsordnung entspringen die Einzelrechte, die als Mittel zur Verwirklichung dieser Ordnung dienen sollen und aus der Natur dieser Ordnung Form und Inhalt empfangen. Sie sind nicht bloße Befugnisse, sondern gleichsam ein von Gott übertragenes Lehen, für dessen Gebrauch der Mensch Gott verantwortlich, womit und wofür er Gott zu dienen schuldig ist; darum können sie aber auch niemanden willkürlich genommen werden ohne Versündigung gegen Gott. Jedes ‚wohl erworbene‘, d. h. auf sittlich erlaubte Weise erworbene Recht galt demnach, germanischer Auffassung gemäß, für unverletzlich, und zwar nicht allein gegenüber jedem einzelnen, sondern auch gegenüber der öffentlichen Gewalt.
Die staatliche Gewalt steht nicht über dem Recht
Denn auch die öffentliche, die staatliche Gewalt steht, so gut wie der einzelne, unter der Herrschaft des Rechtes, nicht über dem Recht. Die sittliche Ordnung, aus der die ‚wohl erworbenen Rechte‘ der einzelnen entspringen und die diesen Rechten das Siegel der Unverletzlichkeit verleiht, ist nicht durch den Staat geschaffen, sondern älter als der Staat und von Anfang an vorhanden gewesen.
Der Staat hat diese Ordnung lediglich zu verwirklichen; er ist wesentlich eine Rechtsanstalt, deren mächtigste, sozusagen einzige Aufgabe darin besteht: ‚das Recht zu stärken und das Unrecht zu kränken‘. Deshalb nannte man den Kaiser, den höchsten Träger der öffentlichen Gewalt, vorzugsweise den ‚obersten Stärker des Rechts‘, ‚den Richter des Reichs‘, und flehte bei seiner Krönung vor allem: Gott möge ihm Weisheit und Gerechtigkeit verleihen, daß er überall das Recht stärke und das Volk auf die Pfade des Rechtes geleite… ‚Ein strenger Freund des Rechts‘, ‚ein guter Richter‘ gewesen zu sein, war darum auch das höchste Lob, welches einem Kaiser nachgerufen werden konnte.
Die germanische Freiheit
Durch den Schutz jedes wohl erworbenen Rechtes sollte die staatliche Gewalt die Freiheit der Volksgenossen sichern; dieser Schutz war die germanische Freiheit.
Die Freiheit besteht nach germanischer Auffassung in dem Recht des Menschen: sein Leben den Vorschriften der göttlichen Offenbarung und des Sittengesetzes gemäß einzurichten. Hierzu, zu der Erreichung ihres persönlichen Endzieles, soll den einzelnen die öffentliche Gewalt behilflich sein. Das durch den Staat geschützte Recht soll jedem die Möglichkeit gewähren, seine sittlichen Lebensaufgaben zu erfüllen.
Weil aber diese Aufgaben für die verschiedenen Lebensberufe der Art nach verschieden, so verlangt der germanische Freiheitsbegriff für jeden Beruf das seiner besondern Aufgabe entsprechende besondere Recht. Die Rechtsgleichheit nach germanischer Anschauung liegt nicht darin, dass für alle dasselbe Recht gilt, sondern darin, dass jeder bei seinem Stand und Wesen geschützt wird; nicht darin, dass jeder das tun darf, wozu ein anderer berechtigt ist, sondern darin, dass keinem verwehrt ist, zu tun, was das Sittengesetz gerade als besondere Pflicht ihm zu tun auflegt.
Hieraus folgt auch, dass alle Einzelrechte nach sittlichen Grundsätzen begrenzt werden müssen, und dass die Freiheit keineswegs eine Beschränkung erleidet, wenn offenbar unsittliche Handlungen durch das Gesetz verboten und verhindert werden.
Treue und Ehre haben ihre rechtliche Bedeutung
In der rückhaltlosen Hingabe an die ihm obliegende Pflicht, in der Treue, die der einzelne bei ihrer Erfüllung erweist, beruht seine Ehre. Die Begriffe Treue und Ehre hatten außer ihrer sittlichen auch eine große rechtliche Bedeutung. ‚Fast alle Ehre‘, heißt es in der Glosse zum Sachsenspiegel, ‚kommt her von der Treue und Glauben.‘ ‚Die Treue leistet man um dreierlei Ursachen willen. Zum ersten wegen empfangener Wohltaten und geschworenen Eides. Diese soll der Mann (der Lehensmann) dem Herrn pflegen und der Herr dem Mann.
Die andere Treue kommt von der Natur oder von der Blutsfreundschaft, welche darum auch die natürliche Treue heißt, weil sie von dem natürlichen Recht herfließt. Die dritte Treue kommt aus dem, was an ihm selbst recht und nützlich ist, als daß wir dem Recht und dem Gerichten Treue erweisen sollen. Denn es mag nichts Nützeres sein, denn die allerheiligsten Rechte treulich halten und wider alles Böse verfechten.‘
Die Ehre, die aus der Treue gegen Pflicht und Recht herstammt, ist ein viel größeres Gut als die Freiheit: sie ist das höchste und allein unveräußerliche Gut des Menschen, für dessen Erhaltung er jeden Augenblick nicht nur Geld und Gut, sondern auch Leib und Leben hinzugeben bereit sein muss. Denn, sagt die Glosse, ‚Gut ohne Ehre ist für kein Gut zu achten, und Leib ohne Ehre pflegt man in Rechten für tot zu halten.‘ (Glosse zum Sachsenspiegel 3, 78)
Wer seine Ehre verliert, verliert zugleich sein Recht, weil jedes Recht dem Menschen wie ein Lehen oder ein Amt um eines höheren Zweckes willen übertragen worden, von einem Ehrlosen aber nicht vorausgesetzt werden kann, daß er die ihm verliehenen Rechte diesem Zweck gemäß gebrauchen werde. Jeder Ehrlose wird rechtsunfähig und büßt, wenn er einer Genossenschaft angehört, sei es einer Gemeinde-Genossenschaft, einem Lehensverband, einer Zunft, alle diejenigen Rechte ein, welche die Aufnahme in eine solche Genossenschaft zur Voraussetzung haben. Die die ‚ehrbaren‘, ‚die guten biederen Leute‘ sind nach den Rechtsbüchern ‚vollkommen an ihrem Recht‘.
Es war Ehrensache, kein Unrecht zu dulden
Weil Ehre und Recht über jedes andere Gut des Menschen erhaben sind, so ist jeder an Ehre und Recht Gekränkter nicht allein berechtigt, sondern sittlich verpflichtet, Genugtuung zu fordern für diese Kränkung, und seine Ehre wird beschimpft, falls er eine solche Kränkung ruhig hinnimmt oder die Wahrheit eines ihm gemachten sittlichen Vorwurfes unerörtert läßt. Es war eine Ehrensache, kein Unrecht zu dulden, sondern nötigenfalls Gut und Blut für die Verteidigung seines Rechtes einzusetzen, und da nach germanischer Rechtsanschauung die einzelnen ‚einander in allen nützlichen und ehrbaren Dingen sich zu unterstützen‘ verpflichtet waren, so musste man auch andern in der Verteidigung des Rechtes beistehen. ‚Auf dieser edlen Leidenschaft‘ beruhte wesentlich das ganze Gebäude der germanischen Freiheit.
Beschränkung der Staatsgewalt durch Richterspruch und Stände
Um Recht, Ehre und Freiheit gegen willkürliche Eingriffe der öffentlichen Gewalt zu sichern, verlangte das germanische Recht von jedem Inhaber einer solchen Gewalt bis zum Kaiser hinauf, dass er die Rechtmäßigkeit seiner Handlungen einem Richterspruch unterwerfe; bei gewaltsamen Eingriffen räumte es dem Verletzten die Befugnis des Widerstandes ein. (Sachsenspiegel 3, 78 § 2 u. 5)
Es beschränkte die Staatsgewalt durch die Stände, deren eigentlicher Beruf hauptsächlich in dem Schutz wohl erworbener Rechte bestand. Es gewährte jedem Berufsstand und jedem selbständigen Lebenskreis die Befugnis: die seinen besonderen Verhältnissen und Bedürfnissen entsprechenden Rechtssätze auf dem Weg der Selbstverwaltung zu gestalten. Es machte endlich die gesamte Rechtspflege unabhängig von der öffentlichen Gewalt, die nicht, was Recht sein solle, zu bestimmen, sondern nur, was Recht sei, zu verwirklichen habe.
Das deutsche Recht entwickelte sich als ‚eigenstes Eigentum des Volkes‘ aus dem lebendigen Volksbewusstsein heraus, frei, selbständig und eigentümlich; es hatte seine kräftigsten Wurzeln in der Gewohnheit und dem Herkommen, worin sich die in dem Bewusstsein des Volkes lebenden Rechtsvorstellungen tatsächlich äußerten. ‚Gute Gewohnheit‘, sagt der Schwabenspiegel, ‚ist als gut als geschrieben Recht‘, und ‚dazu ist gute Gewohnheit und rechte Gewohnheit, die wider geistlichem Recht nicht ist und die wider menschlicher Zucht nicht ist, noch wider der Seligkeit nicht ist der Ehren und der Seele.‘ (1)
Die volksmäßig erzeugte Gewohnheit sprach sich in besonderer Weise in dem sog. Gerichtsgebrauch aus, d. h. in der gleichmäßigen Entscheidung streitiger Fälle durch die Urteilssprüche der Volksgerichte. An Herkommen und Gerichtsgebrauch reihten sich als weitere wichtige Rechtsquellen die Satzungen und Willküren, welche von einzelnen selbstständigen Genossenschaften und politisch bevorrechtigten Körperschaften, von Städten und Landgemeinden ausgingen.
Festsetzung von Rechtsgrundsätzen nach Bedürfnissen
Weil nämlich die Kaiser mit den Reichsständen nur wenige allgemeine Gesetze berieten und nur wenige allgemeine rechtliche Anordnungen ergehen ließen (2), und die Landesherren in ihren Gebieten keine gesetzgebende Gewalt besaßen, so stellten die einzelnen Lebenskreise in Stadt und Land durch gemeinschaftlichen Beschluss und gemeinschaftliche Übereinkunft die ihren Bedürfnissen entsprechenden Rechtsgrundsätze fest: die Landesherren mit den Landständen, die städtischen Räte mit den Gemeinden, die Lehens- und Dienstherren mit ihren Vasallen und Ministerialien, die Grund- oder Vogteiherren mit ihren Hintersassen und Untertänigen, die verschiedenen Genossenschaften, zum Beispiel die Zünfte, durch gemeinsame Vereinbarung.
Die seit dem 12. Jahrhundert beginnenden Rechtsaufzeichnungen: die Rechtsbücher, die Landrechte, Stadtrechte, Lehenrechte, Hof- und Dienstrechte, Weistümer oder Öffnungen, schufen kein neues Recht, sondern stellten nur das von alters her geltende oder durch neue Bedürfnisse gestaltete Recht schriftlich fest, um dessen Inhalt sicherer und reiner zu bewahren. Unter den Rechtsbüchern waren die wichtigsten: der Sachsenspiegel, der Schwabenspiegel und der zwischen beiden stehende Deutschenspiegel. (3)
Da nicht allein jedes Land, jede Stadt, jedes Dorf, sondern auch jeder Stand und Beruf, jedes Lebensverhältnis ein besonderes Recht besaß, so ergab sich ein bewunderungswürdiger Reichtum an Rechtssätzen und Rechtsquellen, die im einzelnen vielfach voneinander abwichen, in ihren Grundzügen aber sämtlich von gewissen gemeinschaftlichen Richtungen und Anschauungen beherrscht wurden, und so, trotz der Mannigfaltigkeit der Bestimmungen, die innere Einheit des deutschen Rechtes bekundeten.
Dieses Recht war fast ausschließlich ein Volksrecht, aus den Lebensverhältnissen unmittelbar hervor gegangen, und jedem erfahrenen Mann, insoweit es in den Kreis seines Standes und Berufes eingriff, bekannt und geläufig.
Anmerkungen:
(1) Man unterschied schon im alten Recht gute und böse Gewohnheiten. Nach dem Aufkommen des römischen Rechtes fing man an, das ganze deutsche Recht überhaupt als böse Gewohnheit zu bezeichnen.
(2) Die Reichsgesetze sind ihrem Inhalt nach Gesetze über das Recht des Kaisers und der Stände, über die Kirche und die kirchlichen Verhältnisse, über das Lehens- und das Kriegswesen, über das Gerichtswesen, und Strafgesetze, unter denen besonders die Landfriedens-Ordnungen hervorragen.
(3) Der Schwabenspiegel erklärt, daß gute Gewohnheit ebenso viel gelte als geschriebenes Recht, aber er wünscht doch, daß alle Rechte aufgezeichnet wären: …Nach der Informatio ex speculo Saxonico sollen im 15. Jahrhundert allein in Sachsen und Westfalen 5000 Handschriften des Sachsenspiegels verbreitet gewesen sein. Der Sachsenspiegel bildete nicht allein die Grundlage der süddeutschen, sondern auch die unmittelbare und hauptsächlichste Quelle einer großen Anzahl anderer Rechtsbücher für Stadt und Land; er war das Recht, nach welchem ein großer Teil des deutschen Volkes lebte und gerichtet wurde.
Von dem Schwabenspiegel, der als Kaiserrecht eine sehr umfassende Anwendung fand, hat sich noch eine größere Anzahl von Handschriften erhalten als von dem sächsischen Rechtsbuch. Auch das sog. Kleine Kaiserrecht beherrschte ein ziemlich weites Gebiet des Reiches. –
aus: Johannes Janssen, Zustände des deutschen Volkes, Bd. 1, Deutschlands allgemeine Zustände beim Ausgang des Mittelalters, besorgt von Ludwig von Pastor 1913, S. 545 – S. 550
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